Einsichtsrecht in Software-Quellcode

Besichtigung von Software: Wer als Rechteinhaber Urheberrechte an einer Software hat und sich mit einer vermeintlichen Rechtsverletzung konfrontiert sieht, kann zur Klärung ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, Einblick in den Quelltext der Software des Verletzers nehmen. Dies im Zuge eines “Besichtungsrechts”, das im BGB seit jeher im Sachenrecht existiert. Insoweit gilt, dass entsprechend § 101a UrhG der Verletzer eines Urheberrechts auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung in Anspruch genommen werden, wenn er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anders nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt – und diese Besichtigung zur Begründung von Ansprüchen des Rechteinhabers erforderlich ist.

Der BGH (I ZR 90/09) hat sich in einer Entscheidung nochmals zu diesem Besichtigungsrecht von Software geäußert. Hintergrund ist der §809 BGB, der ein Besichtigungsrecht einer Sache einräumt für den Fall, dass ein Anspruch zusteht in Bezug auf die Sache oder dieser geklärt werden muss:

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

Der Bundesgerichtshof (I ZR 45/01) hatte schon früher klar gestellt, dass im Fall einer vermuteten Rechtsverletzung dem (vermeintlich verletzten) Rechteinhaber ein Besichtigungsrecht besteht – dies auch hinsichtlich des Quellcodes hinter der Software im ausführbaren (Object-)Code. Dies hat der Bundesgerichtshof (I ZR 90/09) nunmehr erneut bestätigt und die Rechtsprechung konkretisiert. Wichtig ist, dass nicht jeder (wahllose) Verdacht einer Urheberrechtsverletzung ausreicht, vielmehr bedarf es einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Urheberrechtsverletzung die durch konkrete Verdachtsmoment belegt sein muss (BGH, X ZR 18/84).

In der nunmehr aktuellen Entscheidung ging es dabei um die – heute regelmäßig anzutreffende – Konstellation, dass die betreffende Software aus verschiedenen Komponenten bestand und nur Teile der Software der Klägerin übernommen wurden. Die Vorinstanzen sahen dabei das Problem, dass einzelne Komponenten eventuell gar keinen Schutz genießen würden und der Rechteinhaber sollte hierzu erst einmal vortragen. Der BGH stellte hierzu klar, dass der Umstand, dass nicht das gesamte Computerprogramm übernommen wurde, sondern lediglich einzelne Komponenten, keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Dies, mit dem BGH zU Recht, schon alleine weil selten eine wirkliche 1:1 Übernahme von Code stattfindet und vielmehr häufig kopierter Code angepasst und weiterentwickelt wird:

Einem Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes eines Computerprogramms nach § 809 BGB zum Zwecke des Nachweises einer Urheberrechtsverletzung steht nicht entgegen, dass unstreitig nicht das gesamte Computerprogramm übernommen wurde, sondern lediglich einzelne Kompo-nenten und es deswegen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass gerade die übernommenen Komponenten nicht auf einem individuellen Programmierschaffen desjenigen beruhen, von dem der Kläger seine Ansprüche ableitet.

Natürlich ist es bei einzelnen Komponenten denkbar, dass diese übernommenen Komponenten keinen urheberrechtlichen Schutz genießen und eine urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung deshalb abzulehnen wäre. Allein dass es diese Möglichkeit gibt, soll aber mit dem BGH den Besichtigungsanspruch nicht ausschliessen! Denn: “Anderenfalls würde der vom Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie gewollte Schutz eines Computerprogramms insgesamt unzumutbar erschwert”.

Das heisst, wer greifbare Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung hat – etwa wenn die Übernahme von Softwarekomponenten gar nicht bestritten wird – kann mitunter ein Einsichtsrecht in den gegnerischen Quellcode durchsetzen. Die Anforderungen werden hier nicht zu hoch sein, da der BGH den effektiven Schutz von Software betont – gleichwohl braucht man greifbare Anhaltspunkte. 

Zum Besichtigungsanspruch, der Besichtigung von Software bei einer im Raum stehenden Urheberrechtsverletzung, konnte das Oberlandesgericht Köln (6 W 107/16) die wesentlichen Grundzüge zusammenfassen:

Vorliegend hat das OLG sodann klar gestellt, dass eine Akteneinsicht für den Antragsgegner (den Verletzer) umfassend möglich sein muss, auch wenn die Akten den Quellcode der Software enthalten – ein brisantes Risiko, wobei das OLG aber vollkommen korrekt zur Begründung der Entscheidung auf die prozessualen Vorgaben verwiesen hat.

Aus der Entscheidung des OLG Köln zum Besichtigungsanspruch:

Dies führt dazu, dass ein Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung im Bereich der Computersoftware in zahlreichen Fällen nicht wird darlegen können, wenn er nicht den Quellcode der Gegenseite kennt (vgl. Wimmers in Schricker, 4. Aufl., § 101a Rn. 1; Ohst in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. § 101a Rn. 3). Dementsprechend hat der Gesetzgeber bereits vor Einführung des § 101a UrhG mit dem § 809 ZPO eine Möglichkeit geschaffen, einen Besichtigungsanspruch durchzusetzen. Dies setzte allerdings einen erheblichen Grad einer Rechtsverletzung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1985 – X ZR 18/84, GRUR 1985, 512 – Druckbalken). In der Entscheidung Faxkarte (Urteil vom 02.05.2002 – I ZR 45/01, GRUR 2002, 1046) hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass jedenfalls im Bereich des Urheberrechts nicht allein auf die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung abzustellen sei. Vielmehr beruhe die Vorschrift des § 809 ZPO auf einer Interessenabwägung, weil einerseits dem Rechtsinhaber ein Mittel an die Hand gegeben werden sollte, den Beweis einer Rechtsverletzung erbringen zu können, wenn dies anders nur schwer möglich ist, andererseits aber auch vermieden werden sollte, dass der Besichtigungsanspruch zu einer Ausspähung von Informationen missbraucht wird. Insofern könnten die Geheimhaltungsinteressen des möglichen Verletzers auch dadurch gewahrt werden, dass die Besichtigung durch einen zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten erfolgt. (…)

hat der Gesetzgeber die Geheimschutzinteressen des Antragsgegners ausdrücklich in § 101a Abs. 1 S. 3 UrhG aufgenommen. Insbesondere ist so eine Möglichkeit geschaffen, dass der Antragsgegner sein Geheimschutzinteresse auch im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor Aushändigung der Informationen an den Antragsteller geltend machen kann, wobei ein Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners den Besichtigungsanspruch nicht ausschließt. Den gegenläufigen Interessen der Parteien begegnet die Rechtsprechung mit der sogenannten „Düsseldorfer Praxis“. Danach bestellt das Gericht einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen und ordnet die Duldung der Besichtigung durch diesen an (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2009 – X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 – Lichtbogenschnürung; Wimmer in Schricker aaO, § 101a Rn. 37). Den Geheimhaltungsinteressen des potentiellen Verletzers kann durch andere Maßnahmen (beispielsweise den Ausschluss der Öffentlichkeit, § 172 Abs. 2 GVG) Rechnung getragen werden. Auch kann der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auch gegenüber diesem gemäß § 174 Abs. 3 GVG zur Verschwiegenheit verpflichtet werden, was die Antragstellerin selbst beantragt hat.

Hintergrund dieser Möglichkeit ist, dass der Anspruch des Rechteinhabers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verkürzt werden kann, um ihm damit überhaupt die Möglichkeit zu verschaffen, im Rahmen eines Besichtigungsanspruchs Informationen über die vermutete Rechtsverletzung zu erlangen (vgl. Bornkamm in Festschrift für Ullmann, S. 893, 904 ff).

Für die Durchsetzung des Besichtigungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren müssen jedoch die Voraussetzungen des Besichtigungsanspruchs glaubhaft gemacht werden. Der Rechteinhaber muss alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen (vgl. Ohst in Wandtke/Bullinger aaO, § 101a Rn. 13).

Vor diesem Hintergrund besteht für den Anspruchsteller nicht die Möglichkeit, lediglich eingeschränkt vorzutragen oder seinen Anspruch nicht vollständig glaubhaft zu machen. Denn in diesem Fall kann er seinen Anspruch nicht durchsetzen. Wird dem potentiellen Verletzer dieser Akteninhalt nicht bekannt gegeben, wird dessen Anspruch auf rechtliches Gehör eingeschränkt. Auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz ist betroffen (vgl. McGuire in GRUR 2015, 424, 428). Das Düsseldorfer Verfahren (s.o.) stellt dabei für den Rechteinhaber keine andere Möglichkeit dar, weil der Antragsteller auf den Besichtigungsanspruch angewiesen ist und daher auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zur Beschaffung dieser Informationen verzichtet hat, um den Besichtigungsanspruch überhaupt durchsetzen zu können (…)

Daher würde die Antragsgegnerin bei Verweigerung der Akteneinsicht verpflichtet, auf grundrechtlich geschützte Positionen zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist indes nicht gerechtfertigt. So hat auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.03.2006 (1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03, MMR 2006, 375) nur entschieden, unter welchem Voraussetzungen die Deutsche Telekom Betriebsgeheimnisse im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens, das gegen sie geführt wurde, offenlegen musste. Auch bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.1999 (1 BvR 385/90, NJW 2000, 1175) stellte sich die Frage, inwieweit Dritte, die selbst keinen Anspruch geltend machen, im Verfahren Unterlagen vorlegen müssen. Das Bundesverfassungsgericht ging dabei letztlich zwar davon aus, dass der Konflikt zwischen dem Recht auf effektiven Rechtsschutz und dem Schutz des Geschäftsgeheimnisses grundsätzlich im Rahmen der praktischen Konkordanz aufzulösen ist, es für eine solche Abwägung aber einer gesetzlichen Regelung bedürfe (…)
Nach diesen Grundsätzen ist es Sache der Antragstellerin, Ansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen und die notwenigen Tatsachen beizubringen. Sie kann daher selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang sie ihre Geschäftsgeheimnisse preisgibt. Eine gesetzliche Regelung, die ihre Geschäftsgeheimnisse in diesem Fall schützt, existiert nicht.