Software und Urheberrecht
Urheberrechtlicher Schutz von Software: Software kann selbstverständlich einen urheberrechtlichen Schutz geniessen, wenn diese eine hinreichende Schöpfungshöhe erreicht hat. Zum urheberrechtlichen Schutz von einzelnen Code-Snippets ist festzuhalten, dass diese nur unter Umständen geschützt sein können. Das Landgericht Düsseldorf (12 O 254/11) hat sich zum urheberrechtlichen Schutz von Javascript-Code geäußert, wobei die Aussage durchaus verallgemeinert werden kann: Den urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm nach §69aff. UrhG können “Code-Snippets” durchaus erlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich bei diesen “Code-Schnippseln” nicht um alltägliche allerwelts-Codezeilen handelt.
Allgemeines zum urheberrechtlichen Schutz von Software
Entsprechend § 69a Abs. 3 UrhG werden Computerprogramme geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Gemäß § 69a Abs. 4 UrhG finden auf Computerprogramme dabei die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung. Dabei ist (selbstverständlich) auch die kleine Münze des Programmschaffens geschützt.
Der Europäische Gerichtshof hat sich in einer wesentlichen Entscheidung (Aktenzeichen C-406/10) mit Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Software auseinander gesetzt und festgestellt, dass:
- Weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen fallen. Verständlich heisst das: Man kann als Softwarehersteller nicht unterbinden, dass andere Hersteller eine Software programmieren, die in der Lage ist, Dateien eines eigenen Formats auf ähnliche Weise zu verarbeiten. Im Streitfall ging es um Skripte einer speziellen Skriptsprache, die eine Alternativ-Software ausführen konnte.
- Die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, darf das Funktionieren eines Computer-Programms (ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen) beobachten, untersuchen oder testen um die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Verständlich: Man darf ein Programm ohne Rückfrage so einsetzen, um die “Idee” dahinter, die Funktionsweise, zu verstehen – solange man es “normal” einsetzt. Ein Dekomilieren ist natürlich nicht erlaubt. Diese Möglichkeit kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
- Die bestimmt getroffene Auswahl von Befehlen, Syntax etc. in einem Benutzerhandbuch kann Ausdruck eigener geistiger Schöpfung sein, so dass ein “zu stark angelehntes” Benutzerhandbuch eines Dritten hier Urheberrechte verletzen kann. Selbiges gilt natürlich auch für im Programm vorhandene Hilfe-Dateien oder “Tutorials”!
Schutzrechte im Überblick
Urheberrecht
Durch das UrhG werden eigene Schöpfungen geschützt (keine Ideen)
- Schutz von Werken
- persönliche geistige Schöpfung
- Schutz von konkreter Ausdrucksform, aber kein Schutz gegen parallele Schöpfungen
Markenrecht
Schutz von Kennzeichen zur Abgrenzung von Waren oder Leistungen
- Schutz der Unterscheidungsfunktion von Kennzeichen
- Unterscheidungskraft ist nötig
- Schutz gegen unbefugte Nutzung der Marke
Design
Schutz äußerlicher Erscheinung
- Es wird die 2D/3D Form eines Objekts oder eines Teils davon bzw. seiner Dekoration geschützt
- Eigenart und Neuheit des Designs sind nötig
- Schutz des ausschließlichen Rechts der Benutzung inkl. Herstellen und Inverkehrbringen
Geheimnisschutz
Schutz wertvoller Informationen
- Schutz von Information mit Wert, die nicht allgemein bekannt ist
- Nötig sind wirtschaftlicher Wert, Schutzmaßnahmen und berechtigtes Interesse
- Schutz gegen unbefugte Verbreitung oder Erlangung der Information
Patent
Schutz technischer Innovation
- Schutz einer Erfindung
- Es muss sowohl eine “Erfindung” im juristischen Sinne aber auch als Neuheit vorliegen
- Umfassender Schutz gegen jegliche Nutzung
Kein Schutz einer Software-Idee
Dass man die “reine Idee” nicht schützen kann und Software-Ideen “nachgeahmt” werden kann, sollte nicht wirklich überraschen. Interessant dürfte durchaus die Klarstellung sein, dass auch ein Dateiformat nicht über das Urheberrecht so geschützt sein kann, dass die Verarbeitung durch Dritte ganz ausgeschlossen wird. Gleichwohl zeigt sich das scharfe Schwert des Urheberrechts, wenn die “Nachahmung” zur Gratwanderung wird – dies spätestens bei der Gestaltung von Benutzerhandbüchern, die beim Vertrieb von Software eine immer wieder unterschätzte Rolle spielen. Insgesamt dürfte man die Entscheidung aber so werten können, dass die Grundlage für (freie) Alternativ-Software gestärkt ist.
Grenzen des urheberrechtlichen Schutzes von Software
Der Begriff “Computerprogramm” in § 69a UrhG ist richtlinienkonform, also mit Blick auf das EU-Recht, auszulegen. Der EuGH hat insoweit klargestellt, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen.
Rechte des Programmierers
Der Rechtsinhaber – ohne gesonderte Regelung der Programmierer – hat folgende Rechtspositionen im Urheberrecht:
- nach § 69c Nr. 1 UrhG das ausschließliche Recht, die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form vorzunehmen oder zu gestatten;
- nach § 69c Nr. 2 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, die Umarbeitung eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse vorzunehmen oder zu gestatten;
- nach § 69c Nr. 4 UrhG hat der Rechtsinhaber schließlich das ausschließliche Recht unter anderem der öffentlichen Zugänglichmachung.
Teile von Computerprogrammen
Geschützt sind durch das Urheberrecht auch einzelne Teile von Computerprogrammen, sofern sie für sich betrachtet Werkqualität besitzen, es sich also um abgrenzbare Bestandteile handelt. Für den Schutz von Teilen von Computerprogrammen gelten im Übrigen die allgemeinen Regeln.
Urheberrechtlicher Schutz von Bearbeitungen
Mit § 3 UrhG werden Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbstständige Werke geschützt. Dass auch an einer Umarbeitung von Software ein Bearbeiterurheberrecht entstehen kann, ergibt sich bereits aus § 69c Nr. 2 S. 2 i.V.m. § 3 UrhG. Entscheidend ist, dass die Umarbeitung selbst ein eigenschöpferisches Niveau erreicht.
BGH zur Individualität eines komplexen Computerprogramms
- Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.
- Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungsrechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des veräußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in einem solchen Fall aber Treu und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
- Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.
Urteil vom 03.03.2005, Az: I ZR 111/02, hier nachzulesen
Nachweis einer Urheberrechtsverletzung
Eine Urheberrechtsverletzung muss allerdings auch gerichtsfest bewiesen werden: Macht ein Software-Entwickler an Teilen eines Software-Betriebssystems Urheberrechte geltend, so muss er substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche schutzfähigen Werke bzw. Werkteile er geschaffen hat, mithin welche Teile aus dem Programm von ihm in welcher Weise umgearbeitet worden sind und inwiefern diese Umarbeitungen die Anforderungen an ein Bearbeiterurheberrecht nach § 69c Nr. 2 S. 2 i.V.m. § 3 UrhG erfüllen, und inwiefern gerade die für ihn Schutz begründenden, umgearbeiteten Programmteile ihrerseits von dem vorgeblichen Verletzer übernommen worden sind.
Das KG Berlin (24 U 117/08) hat sich schon früher mit dem urheberrechtlichen Schutz von Software beschäftigt. Hierbei ist vor allem dieser Absatz zu beachten:
Auch vorliegend ist daran festzuhalten, dass sich nur bei Vorlage der Quelltexte des Ausgangsprogramms und der Quelltexte oder Binärcodes des nach dem Vorbringen der Klägerin abgeleiteten Programms der grundlegende erste Schritt, hinreichend darzutun und zu belegen, welche Teile des Ausgangsprogramms aufgrund welcher Umstände als schöpferische Eigenleistung Urheberrechtsschutz beanspruchen können, also nicht etwa bloße Übernahmen oder Routinen sind, ausreichend zuverlässig leisten lässt. Dies betrifft bereits die Darlegungsebene. Bei bloßem Binärcodevergleich scheitert aber nicht nur dieser erste Schritt der Darlegung der Urheberrechtsschutzfähigkeit der Teilkomponenten, sondern auch der notwendige zweite Schritt, nämlich die Darlegung, dass und wodurch gerade diese urheberrechtlich geschützten Teile übernommen worden sind. Über Mutmaßungen und zu vage bleibende Wahrscheinlichkeiten hinaus wird auch bei der Verwendung von Callgraphen bereits auf der Darlegungsebene nichts genügend Fassbares benannt, auch wenn eine Teilidentität wie geschehen abgebildet wird.
Was bedeutet das im Klartext? Mit dem KG Berlin ist ein Vergleich des Quellcodes quasi zwingend, wenn man eine Urheberrechtsverletzung geltend machen möchte. Ein Vergleich des letztlich compilierten Binärcodes soll nicht ausreichend sein. Damit geht für den Kläger eine zweifache Pflicht einher: Zum einen muss er selbst den relevanten Quellcode besorgen und vorlegen, zum anderen muss er den eigenen Quellcode im gerichtlichen Verfahren auch offenlegen.