Wer als Rechteinhaber Urheberrechte an einer Software hat und sich mit einer vermeintlichen Rechtsverletzung konfrontiert sieht, kann zur Klärung, ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, Einblick in den Quelltext der Software des Verletzers nehmen. Dies im Zuge eines „Besichtigungsrechts“, das im BGB seit jeher im Sachenrecht existiert. Dabei stellt sich die Frage, wie die Einsichtnahme in das digitale Beweismittel Quelltext stattzufinden hat.
BGH: Einsichtsrecht in Software-Quelltext bei vermuteter Urheberrechtsverletzung weiterlesenSchlagwort: ZPO
Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022
Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze.
Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars (vormals Palandt). Die Umsetzung von Digitale-Inhalte-RL, Warenkauf-Richtlinie und des Gesetzes für faire Verbraucherverträge bringen weitreichende Änderungen, die man im kaufmännischen und vertragsrechtlichen Alltag ab dem 1.1.22 kennen muss. Weitreichende Änderungen im Kaufrecht und AGB-Recht werden die Arbeit der nächsten Jahre prägen, besonders für jeden, der mit der Überlassung digitaler Produkte zu tun hat oder der mit dem An- oder Verkauf sein Geld verdient.
Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022 weiterlesenIndividualität eines komplexen Computerprogramms
- Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.
- Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungsrechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des veräußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in einem solchen Fall aber Treu und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
- Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.
Urteil vom 03.03.2005, Az: I ZR 111/02
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Opensource: Kein Schadensersatz bei Verletzung der GPL
Wohl korrekt hat das Oberlandesgericht Hamm (4 U 72/16) entschieden, dass es keinen Schadensersatz im Zuge der Lizenzanalogie geben kann, wenn Software unter Verstoss gegen die Lizenzvorgaben der GPL (hier: GPLv2) verbreitet wurde. Hintergrund ist der von der GPL gewünschte Schutz der Anwender einseits und die Sicherstellung grösstmöglicher Verbreitung andererseits: In der GPLv2 findet sich im §4 Satz3 GPLv2 die Klarstellung, dass die Lizenzen Dritter bei einem Lizenzverstoss des Verbreiters unberührt bleiben:
Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese die Lizenz voll anerkennen und befolgen.
Das findet sich in der GPLv3 im weitesten Sinne heute in Ziffern 8, Abs.4, 9 GPLv3. Dadurch, dass aber insgesamt eine kostenlose Nutzung ermöglicht ist und die Weiterverbreitung letztlich lizenzrechtlich folgenlos ist, da die Lizenz ihre eigener Fortwirkung ermöglicht, kann sich auch kein finanziell messbarer Schaden ergeben, so das OLG durchaus nachvollziehbar.
Das Ergebnis ist, dass ein GPL-Lizenzverstoss einen Unterlassungsanspruch auslöst, somit die Kosten einer Abmahnung zu erstatten sind, aber weitere Kosten in Form eines Lizenzschadens kaum denkbar sein dürften.
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Besichtigungsanspruch des Software-Quellcodes bei Urheberrechtsverletzung
Wenn eine Urheberrechtsverletzung bei einer Software im Raum steht, gibt es einen „Besichtigungsanspruch“. Zu diesem Besichtigungsanspruch, also der Besichtigung von Software bei einer im Raum stehenden Urheberrechtsverletzung, konnte das Oberlandesgericht Köln (6 W 107/16) die wesentlichen Grundzüge zusammenfassen.
Insoweit gilt, dass entsprechend § 101a UrhG der Verletzer eines Urheberrechts auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung in Anspruch genommen werden, wenn er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anders nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt – und diese Besichtigung zur Begründung von Ansprüchen des Rechteinhabers erforderlich ist.
Vorliegend hat das OLG Köln sodann klar gestellt, dass eine Akteneinsicht für den Antragsgegner (den Verletzer) umfassend möglich sein muss, auch wenn die Akten den Quellcode der Software enthalten – ein brisantes Risiko, wobei das OLG aber vollkommen korrekt zur Begründung der Entscheidung auf die prozessualen Vorgaben verwiesen hat.
Besichtigungsanspruch des Software-Quellcodes bei Urheberrechtsverletzung weiterlesenEinordnung eines Vertrages über die Überlassung einer Software
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 26. Juni 2014 im Beschluss (Az. 19 U 17/14) die rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer Software behandelt. Der Beschluss befasst sich mit der Frage, ob die fortgesetzte Nutzung einer Software ohne formelle Vertragsverlängerung zu einem stillschweigenden Vertragsverhältnis führt und welche rechtlichen Ansprüche sich daraus ergeben.
Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer Software weiterlesenWebseite gelöscht: Zur Bemessung des Schadensersatzes
Beim Landgericht Duisburg (22 O 102/12) ging es um die Frage der Höhe des Schadensersatzes, nachdem eine Webseite neu erstellt werden musste. Das Gericht ging dabei den interessanten Ansatz, den aus der Rechtsprechung zum Schadensersatz von Sachen bekannten Grundsatz „Abzug Neu für Alt“ anzuwenden:
Allerdings ist vorliegend ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Geht die gemäß § 249 BGB geschuldete Naturalrestitution über den Ausgleich des effektiv verursachten Schadens hinaus, so muss der Geschädigte dem Schädiger den Differenzbetrag ersetzen. Das wird praktisch beim Ersatz einer gebrauchten, durch eine neue Sache, da hierdurch der Geschädigte besser steht als vor dem Schadensfall (Müko/Oetker, BGB, 6. Auflage, 2012, § 249 BGB, Rn. 348). Hinsichtlich der konkreten Höhe des Abzugs kann dabei die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit herangezogen werden und der Abzug prozentual nach dem Anteil der bereits verstrichenen Zeit bestimmt werden, um sodann den Neupreis um diesen Betrag zu kürzen (Müko/Oetker, BGB, 6. Auflage, 2012, § 249 BGB, Rn. 52). Für die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit kann bei Wirtschaftsgütern als Orientierung auf den steuerlichen Abschreibungswert zurückgegriffen werden, der jedoch gegebenenfalls aufgrund der tatsächlichen Gesamtlebensdauer und der tatsächlichen Restnutzungsdauer zu korrigieren ist (BVerWG, NJW 1995, 2303; 2305 f.; Müko/Oetker, a.a.O.).
Nach den überzeugenden und von den Parteien nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen ist danach vorliegend von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer einer Web-Seite von 8 Jahren auszugehen.
Das Ergebnis war i vorliegenden Fall, dass der geltend gemachte Schadensersatz auf ca. 1/5 reduziert wurde, da die Webseite schon fast 8 Jahre alt war. Insgesamt ist der Gedanke zu begrüßen, dass nach einem Schaden der hier einzustehende nicht die Aufgabe haben kann, den überfälligen oder anstehenden Relaunch einer Webseite komplett zu finanzieren.
Hinweis: Das Gericht hat zudem festgestellt, dass Webhosting-provider eine grundsätzliche Pflicht zur Datensicherung trifft.
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Abmahnung wegen GPL Verstoss in Form von Linux Firmware mit initrd und netfilter
Ich hatte das Thema in der Vergangenheit bereits mehrmals angesprochen: Wer Opensource-Software nutzen möchte, muss darauf achten die zugehörigen Lizenzbedingungen einzuhalten. Insbesondere da bei der Firmware verbreiteter Hardware gerne in irgendeiner Form auf Linux zurückgegriffen wird, muss daran gedacht werden, dass bei Auslieferung der Hardware die Bedingungen der GPL (Version 2) einzuhalten sind.
Nachdem das Landgericht Berlin bestätigt hat, dass auf Linux basierende Softwarepakete in der Gesamtheit der GPL unterliegen (siehe hier von mir dazu) zeigt sich das häufig unterschätzte Risiko in diesem Bereich.
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