Auch das Landgericht Hagen (3 O 66/16) konnte sich zum Rücktritt vom Kauf eines gebrauchten PKW mit „Schummelsoftware“ hinsichtlich der Manipulation der Schadstoffwerte äußern und entschied, dass ein Rücktritt möglich ist. Die Entscheidung zeigt, dass auch beim Kauf von Gebrauchtwagen die Käufer nicht rechtlos sind und sich zur Wehr setzen können.
Kaufrecht: Rücktritt vom Autokauf wegen Schummelsoftware – hier zum Gebrauchtwagen weiterlesen
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Chiptuning gefährdet den Versicherungsschutz
Ein gegenüber der Versicherung verschwiegenes Chiptuning gefährdet den Versicherungsschutz, wie das Landgericht Bielefeld (8 O 40/14) unterstrichen hat. Bei dieser Frage denkt man gemeinhin an Verkehrsunfälle, tatsächlich kann es aber noch viel weiter gehen: Es ging um einen Diebstahl von Felgen samt Bremssätteln eines Nissan GT-R, der beim Kauf eine Motorleistung von 357 kW (485 PS) im Fahrzeugschein vermerkt hatte. Beim Kauf betrug die Motorleistung aber tatsächlich 530 kW (720 PS), was der Versicherung aber nicht mitgeteilt wurde. Zu einem Unfall kam es nicht, wohl aber zu einem Diebstahl, der über die Versicherung abgewickelt wurde. Nachdem der PKW über das Internet verkauft wurde und hier die wiederum gesteigerte Motorleistung angegeben wurde, erfuhr dies die Versicherung und man erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen vorvertraglicher Obliegenheitsverletzung. Zu Recht wie das Landgericht festgestellt hat.
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Anspruch auf Updates: IT-Sicherheit von Software & Hardware als Faktor der Produkthaftung
Gibt es einen Anspruch auf Updates: Auf Spiegel-Online ist ein bemerkenswerter Beitrag zu lesen, der sich mit der IT-Sicherheit von Herzschrittmachern beschäftigt. Dort wird angesprochen, dass die IT-Sicherheit von Herzschrittmachern auf den Prüfstand gehört, insbesondere eingebaute Software offen gelegt sein sollte und ein Zugriff von außen abgesichert sein muss.
Das Thema ist ideal geeignet, um eine zunehmende Problematik zu verdeutlichen, denn hier geht es um ein äusserst sensibles Produkt an extrem gefährlicher Stelle – und offenkundig ist nicht einmal in diesem Bereich IT-Sicherheit ein Thema. Dabei haben Unternehmen auch in juristischer Hinsicht sehr gute Gründe, sich mit der IT-Sicherheit zu beschäftigen, die in Zukunft über die Produkthaftung eine ganz enorme Rolle spielen wird.
Anspruch auf Updates: IT-Sicherheit von Software & Hardware als Faktor der Produkthaftung weiterlesenAutokauf: Kein Mangel wenn ordnungsgemäß funktionierender Motor Probleme mit neuen Kraftstoffen hat
Das Landgericht Duisburg (2 O 291/12) stellt fest, dass es keinen mangel darstellt, wenn ein alter PKW mit neuen Kraftstoffen nicht klar kommt, weil der ordnunsgemäß arbeitende PKW mit neuen Kraftstoffen bzw. deren Zusammensetzung überfordert ist. Daraus ein Zitat:
Ursache für die Fehlfunktion des Fahrzeuges ist demnach die fehlende Eignung des technisch ordnungsgemäß funktionierenden Abgasrückführungssystems für die neuartigen Kraftstoffe. Dieser Umstand stellt keine Abweichung von der Beschaffenheit dar, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Ein gebrauchter PKW ist nach dieser Vorgabe zu vergleichen mit anderen gebrauchten PKWs, die ein vergleichbares Alter und eine vergleichbare Abnutzung hinsichtlich der Kilometerleistung aufweisen. Gewisse altersbedingte Besonderheiten und entsprechender Verschleiß sind grundsätzlich hinzunehmen. Die Ausstattung mit einem Euro-3-Motor und der entsprechenden Abgasrückführungs-Regelung entspricht jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen gerade dem erwartbaren Stand der Technik eines älteren Fahrzeuges.
Die Entscheidung habe ich arg verkürzt, es wurde im Detail über angeblich mögliche Umrüstungen gestritten (der Hersteller versuchte das Problem zeitweilig mit einem heute nicht mehr verfügbaren Softwareupdate in den Griff zu bekommen). Der Entscheidung lässt sich rund um den Begriff des Mangels beim Autokauf zwar nichts neues, aber durchweg aktuelles Interessantes entnehmen.
Webseite gelöscht: Zur Bemessung des Schadensersatzes
Beim Landgericht Duisburg (22 O 102/12) ging es um die Frage der Höhe des Schadensersatzes, nachdem eine Webseite neu erstellt werden musste. Das Gericht ging dabei den interessanten Ansatz, den aus der Rechtsprechung zum Schadensersatz von Sachen bekannten Grundsatz „Abzug Neu für Alt“ anzuwenden:
Allerdings ist vorliegend ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Geht die gemäß § 249 BGB geschuldete Naturalrestitution über den Ausgleich des effektiv verursachten Schadens hinaus, so muss der Geschädigte dem Schädiger den Differenzbetrag ersetzen. Das wird praktisch beim Ersatz einer gebrauchten, durch eine neue Sache, da hierdurch der Geschädigte besser steht als vor dem Schadensfall (Müko/Oetker, BGB, 6. Auflage, 2012, § 249 BGB, Rn. 348). Hinsichtlich der konkreten Höhe des Abzugs kann dabei die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit herangezogen werden und der Abzug prozentual nach dem Anteil der bereits verstrichenen Zeit bestimmt werden, um sodann den Neupreis um diesen Betrag zu kürzen (Müko/Oetker, BGB, 6. Auflage, 2012, § 249 BGB, Rn. 52). Für die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit kann bei Wirtschaftsgütern als Orientierung auf den steuerlichen Abschreibungswert zurückgegriffen werden, der jedoch gegebenenfalls aufgrund der tatsächlichen Gesamtlebensdauer und der tatsächlichen Restnutzungsdauer zu korrigieren ist (BVerWG, NJW 1995, 2303; 2305 f.; Müko/Oetker, a.a.O.).
Nach den überzeugenden und von den Parteien nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen ist danach vorliegend von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer einer Web-Seite von 8 Jahren auszugehen.
Das Ergebnis war i vorliegenden Fall, dass der geltend gemachte Schadensersatz auf ca. 1/5 reduziert wurde, da die Webseite schon fast 8 Jahre alt war. Insgesamt ist der Gedanke zu begrüßen, dass nach einem Schaden der hier einzustehende nicht die Aufgabe haben kann, den überfälligen oder anstehenden Relaunch einer Webseite komplett zu finanzieren.
Hinweis: Das Gericht hat zudem festgestellt, dass Webhosting-provider eine grundsätzliche Pflicht zur Datensicherung trifft.
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Gebrauchte Software: Kein Verkauf „gebrauchter“ Musik-Dateien
Das Oberlandesgericht Hamm (22 U 60/13) hat nun erstmals obergerichtlich nach der Entscheidung des EUGH zum Verkauf „gebrauchter“ digitaler Daten entschieden, dass ein (Weiter-)Verkauf von erworbenen Audiodateien, hier von Hörbüchern, urheberrechtlich unzulässig ist, sofern es nicht ausdrücklich erlaubt wurde. Insbesondere die Rechtsprechung zum Verkauf gebrauchter Software ist nicht heran zu ziehen.
Update: Zu ebooks sehen das das OLG Hamburg (10 U 5/11) und OLG Stuttgart (2 U 49/11) wohl genauso.
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Produkthaftung bei Software nach dem Produkthaftungsgesetz
Immer wieder diskutiert, aber in der Rechtsprechung wenig relevant ist die Frage der Produkthaftung bei Software nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig gestaltet und damit eigentlich besonders attraktiv für den Vertragspartner (somit besonders unattraktiv für den Hersteller der Software). Gleichwohl ist eine besonders wichtige Frage bis heute nicht abschließend geklärt.
Verkauf gebrauchter Software: Aufspaltung von Volumen-Lizenzen möglich?
Adrian Schneider weist auf Telemedicus darauf hin, dass sich das OLG Frankfurt (11 U 68/11) mit der Frage beschäftigt hat, ob man Volumenlizenzen beim Verkauf von gebrauchter Software aufspalten kann.
Update: Der BGH hat inzwischen entschieden, dass eine Aufspaltung der Volumenlizenzen ebenfalls möglich ist.
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OLG Düsseldorf zur kommerziellen Verwendung von GPLv2 Software
Beim OLG Düsseldorf (I-20 U 176/11) ging es um Opensource-Software, die unter der GPLv2 lizenziert war und im Rahmen einer kommerziell vertriebenen Settop-Box weiter gegeben wurde. Mit dem OLG ist es kein Problem, eine unter der GPL lizenzierte Software zu modifizieren und dann weiter unter dem markenrechtlich geschützten Namen zu vertreiben, solange klar wird, dass es sich weiterhin um eine fremde Software handelt.
Die Anpassung der Software alleine, sofern nur notwendige Details geändert werden, stellt für sich noch nicht zwingend ein Problem dar:
Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen bei derartigen Veränderungen jedenfalls so lange eine Übereinstimmung der Programme an, wie die wesentlichen Funktionen identisch sind und insbesondere von Drittanbietern angebotene Plug-Ins, also Ergänzungen, Verwendung finden können. Gerade die auf die Benutzeroberfläche aufsetzenden Programmergänzungen begründen die angesprochene Notwendigkeit, die Software mit ihrem Namen zu bezeichnen.
An dieser Stelle, der Frage der Benutzung des Namens, liegt auch der Unterschied zur früheren Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-20 U 41/09). Kurz festhalten kann man insofern das Fazit, dass man Opensource-Software im zu erwartenden Rahmen anpassen darf, um sie unter gleichem Namen mit eigener Hardware zu vertreiben – man darf aber keine eigene Software erstellen und dann weiter unter dem früheren Namen vertreiben.
Das ist insofern überzeugend und mit der hier vom OLG Düsseldorf vorgenommenen Wertung auch vertretbar, weil man am Ende durchaus fragen darf, was der Nutzer erwartet, wenn er den Namen der Software hört: Nämlich das eigentliche Produkt. Bekommt er es, nur mit notwendigen Änderungen versehen, wird er nicht enttäuscht. Erhält er aber was vollkommen anderes, sieht er nicht nur sich enttäuscht, sondern der eigentliche Programmierer hat auch noch ein Zuordnungsproblem bei dem von ihm geschaffenen Namen.
Erfreulich klar gestellt wurde auch, dass der Vertrieb von GPLv2 Software in kommerzieller Hardware keinen Bedenken begegnet:
Die GPLv2 verbietet lediglich, für die Nutzung des Programms ein Entgelt zu verlangen. Der Verwendung in einer Hardware, die ihrerseits nur entgeltlich vertrieben wird, steht sie gerade nicht entgegen.
Das ist (nicht nur) angesichts der Verbreitung von Android-Geräten durchaus auch eine Bemerkung wert.
Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen
Immer wieder sorgen auf eBay die Begrifflichkeiten für Probleme: Es ist Laien verständlicherweise nur schwer zu vermitteln, warum sie „gefühlt“ als Privatperson handeln, tatsächlich aber als „Unternehmer“ eingestuft werden. Richtig wild wird es dann auch noch, wenn die Betroffenen verstehen müssen, dass es verschiedene Unternehmer-Begriffe gibt, etwa zivilrechtlich oder auch steuerrechtlich und diese unabhängig voneinander zu betrachten sind. So kann es sein, dass jemand der massenhaft Bekleidungsstücke seiner Kinder verkauft, zwar als Privatperson zu verstehen ist und keiner Umsatzsteuerpflicht unterliegt, gleichwohl zivilrechtlich aber als Unternehmer nach §14 BGB eingestuft wird und damit entsprechende Belehrungspflichten zu erfüllen hat.
Der Bundesfinanzhof (V R 2/11) hat sich schon früher mit der Umsatzsteuerpflicht auf ebay sehr eingängig beschäftigt und dies 2015 bestätigt.
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