Der Verkauf von Software und Lizenzen geht mit vielen Tücken einher, alleine deswegen sind Abmahnungen bei Softwarehäusern und Softwareverkäufern ein dauerndes Thema. Gerade wer zwar geschäftlich aber nicht professionell agiert, begeht schnell Fehler, weil er mit laienhaften Verständnis Dinge falsch interpretiert. So möchte ich einleitend zusammenfassen, was aus meiner Sicht am Ende möglicherweise zu einer Abmahnung von Microsoft führen kann, wie ich derzeit etwa eine – aus Sicht eines Abgemahnten – bearbeiten darf. Hintergrund ist der Verkauf von Produktschlüsseln, doch es gibt häufig auch andere Angriffspunkte, die wohl auch im Zuge von Abmahnungen geltend gemacht werden. Ein Überblick.
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Schlagwort: Unterlassungserklärung
Landgericht Hannover mit (unbrauchbarer) Entscheidung zur GPL
Beim Landgericht Hannover (18 O 159/15, hier bei JurPC) ging es um eine unter einer GPL-Lizenz lizensierten Software, die insbesondere ohne beigefügten Lizenztext zum Download gestellt wurde. Die Entscheidung – im einstweuiligen Rechtsschutz ergangen – ist erst einmal nicht überraschend, wenn letztlich erkannt wird, dass ein Unterlassungsanspruch besteht, wenn unter Verstoss gegen die jeweiligen Lizenzbedingungen eine GPL-basierte Software zum Download gestellt wird. Überraschend ist, dass selbst im Jahre 2015 Gerichte immer noch mit absoluten Basics erhebliche Probleme haben:
- Der Entscheidung ist nirgendwo zu entnehmen, ob es nun um die GPLv2 oder die GPLv3 ging. Wer sich auskennt wird zu Recht darauf verweisen, dass auf Grund der kurzen Zitate klar sein dürfte, dass es um die GPLv2 ging – gleichwohl betrachte ich es als äusserst kritisch, wenn ein Landgericht dies nicht von sich aus sauber klarstellen kann.
- Richtig schwierig wird es für mich aber, wenn ich lese, dass man ersthaft mit der „auflösenden Bedingung einer allgemeinverbindlichen, auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden, eindeutigen Klärung“ Probleme hat. Es soll laut Landgericht nicht klar sein, was damit gemeint ist. Ich weiss nicht, ob das Gericht hier schlicht nicht wusste, dass der Bundesgerichtshof diese Klausel ausdrücklich mehrfach (!) in dieser Formulierung „abgesegnet hat“; oder ob man die Einzelfall-Entscheidung in der es um den EUGH ging einfach nur nicht begriffen hat: Jedenfalls ist an diesem Punkt die Entscheidung schlichtweg falsch. Dabei setze ich derartiges Grundwissen zur Formulierung von Unterlassungserklärungen als zwingend voraus, was das Landgericht hier gemacht hat ist mir nicht mehr zugänglich.
Im Ergebnis eine aus meiner Sicht vollkommen unbrauchbare Entscheidung, die wohl zu Unrecht die abgegebene Unterlassungserklärung nicht beachtet hat. Eine vollständige Analyse ist nicht möglich, da die Entscheidung den Sachverhalt unsauber aufarbeitet, sowohl hinsichtlich des Lizenztextes als auch hinsichtlich der abgegebenen Unterlassungserklärung. Sie ist als Grundlage für Analysen schlicht ungeeignet, dient aber als gutes Beispiel dafür, womit man selbst vor Landgerichten rechnen muss.
Abmahnung wegen GPL Verstoss in Form von Linux Firmware mit initrd und netfilter
Ich hatte das Thema in der Vergangenheit bereits mehrmals angesprochen: Wer Opensource-Software nutzen möchte, muss darauf achten die zugehörigen Lizenzbedingungen einzuhalten. Insbesondere da bei der Firmware verbreiteter Hardware gerne in irgendeiner Form auf Linux zurückgegriffen wird, muss daran gedacht werden, dass bei Auslieferung der Hardware die Bedingungen der GPL (Version 2) einzuhalten sind.
Nachdem das Landgericht Berlin bestätigt hat, dass auf Linux basierende Softwarepakete in der Gesamtheit der GPL unterliegen (siehe hier von mir dazu) zeigt sich das häufig unterschätzte Risiko in diesem Bereich.
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Urheberrecht: Keine Rückrufverpflichtung von Software wenn nicht ausdrücklich in Unterlassungserklärung vorgesehen
Das LG Bochum (8 O 293/09) hat entschieden, dass man in eine Unterlassungserklärung bzgl. einer Software nach einem Lizenzverstoß keine Rückrufverpflichtung „hineinlesen“ kann,wenn diese nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Unterlassungsverpflichtung bezieht sich insofern alleine auf den Lizenzverstoß. Die Entscheidung ist insofern relevant, als dass sich die Frage stellt, ob bei unterlassenem Rückruf aus dem Handel erneute Verletzungen vorliegen, die sodann zur Vertragsstrafe führen. Das bedeutet, dass man als Programmierer bzw. Rechteinhaber entsprechend umsichtig sein muss, wenn man seine Rechte effektiv umsetzen möchte.
Das LG Bochum dazu:
Eine ausdrückliche Verpflichtung zum Rückruf enthält diese Erklärung nicht. Eine derartige Verpflichtung ist auch nicht konkludent vereinbart. Hiergegen spricht zunächst, daß die Verpflichtung zum Rückruf dem Schuldner im allgemeinen und im vorliegenden Fall gerade auch der Beklagten umfangreiche Handlungspflichten auferlegt, die sich nicht allein im Wege der Konkludenz ergeben können, sondern einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürfen. Denn der Rückruf hätte die Beklagte vor erhebliche logistische Probleme gestellt, da die Software „N“ in hohen Stückzahlen an den Einzelhandel ausgeliefert war und die Produktmengen und die Produktart eine zuverlässige Kontrolle eines erfolgreichen Rückrufs kaum zuließen.
Es kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte das Risiko einer u. U. vielfachen Inanspruchnahme aus der Vertragsstrafe bei zu befürchtenden erfolgreichen Testkäufen eingehen wollte. Vielmehr ergibt sich aus der Wendung „für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung“, daß sich die Beklagte gerade nicht auch hinsichtlich in der Vergangenheit angelegter Verstöße unterwerfen, sondern nur künftige Rechtsverletzungen unterbinden wollte. Diese Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 27.03.2009 ist umso mehr geboten, als die Neuregelung des § 98 UrhG ( erstmals ) einen Rückrufanspruch statuiert, so daß bei Fehlen einer ausdrücklichen Rückrufverpflichtung grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die Parteien eine derartige Verpflichtung gerade nicht vereinbaren wollten.