Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.

Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

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Urheberrechtliche Auswirkungen eines AdBlockers

Das Landgericht Hamburg (308 O 244/16) hatte 2016 entschieden, dass es einen Unterlassungsanspruch einer Nachrichtenseite gegen einen Adblocker gibt – allerdings wurde ein solcher nicht auf urheberrechtlicher, sondern nur auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage zugestanden.

Zu den urheberrechtlichen Fragen hatte das Landgericht ausgeführt, dass eine Umarbeitung der Steuerungssoftware der Webseiten der Antragstellerin i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG nicht anzunehmen sei. Die Antragstellerin habe seinerzeit einen Eingriff in die Substanz des Programms nicht glaubhaft gemacht. Auch eine unzulässige Vervielfältigung des Programms sei nicht gegeben. Die Antragstellerin gestatte es den Nutzern ihres Internetauftritts gerade ohne Einschränkung hinsichtlich der Nutzung von Werbeblockern, ihr Programm in ihrem – der Nutzer – Arbeitsspeicher abzulegen.

Später dann, im Jahr 2018, hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (5 U 46/17) damit zu beschäftigen, konnte dazu aber nichts weiter ausführen, da der von der Antragstellerin ursprünglich auf die Verletzung von Urheberrechten gestützte Verfügungsanspruch vom Landgericht (formell) rechtskräftig zurückgewiesen worden und dementsprechend nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war. Auch der Bundesgerichtshof (I ZR 154/16) konnte sich damit beschäftigen, stellte am Rande fest, dass wohl keine grundsätzlichen urheberrechtlichen Bedenken bestehen und jedenfalls ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zu erkennen ist:

  • Das Angebot einer Software, die Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, ist keine unlautere zielgerichtete Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Dies gilt auch, wenn das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür ein Entgelt entrichten.
  • Das Angebot einer Werbeblocker-Software stellt auch keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG gegenüber den Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung interessiert sind.

Insgesamt wird damit eine grundsätzliche Zulässigkeit von Adblocker-Sofware im Raum stehen.

Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer Software

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 26. Juni 2014 im Beschluss (Az. 19 U 17/14) die rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer Software behandelt. Der Beschluss befasst sich mit der Frage, ob die fortgesetzte Nutzung einer Software ohne formelle Vertragsverlängerung zu einem stillschweigenden Vertragsverhältnis führt und welche rechtlichen Ansprüche sich daraus ergeben.

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Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz

In der Entscheidung vom 19. Juli 2012 (Az. I ZR 70/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundlegende Fragen zur Rückfallklausel im Urheberrecht und zum Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz behandelt. Die Entscheidung ist besonders relevant für die Praxis der Lizenzvergabe und die rechtliche Sicherheit von Unterlizenznehmern.

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Standardsoftware als Ware

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Oktober 2008 in der Entscheidung IX R 23/08 klargestellt, dass Standardsoftware, die auf einem Datenträger gespeichert ist, als bewegliche Sache und damit als „Ware“ im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Standardsoftware beschäftigen.

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Namensnennung von Programmierern

Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 14/07) hat in einem Urteil entschieden, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, bestimmte Bezeichnungen in Bezug auf eine Hotelsoftware nicht mehr zu verwenden. Die Klägerin hatte die Beklagten verklagt, da sie ihre Urheberrechte verletzt sah.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin Urheberrechte an der Software besitzt. Das Programm erfüllt die Voraussetzungen für Urheberrechtsschutz, da es sich um ein komplexes Computersystem handelt, das von einer Mehrzahl von Programmierern entwickelt wurde.

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Mitwirkung des Softwareerstellers bei Erstellung des Pflichtenheftes

Enthält ein Pflichtenheft zu einzelnen Fragen der Gestaltung von Dateneingaben keine hinreichend klaren Vorgaben, so entbindet dies den Softwarehersteller nicht von der Verpflichtung, die diesbezüglichen Wünsche und Vorstellungen des Auftraggebers zu erfragen und mit diesem eine verbindliche Klärung herbeizuführen.

Denn die Erstellung eines möglichst umfassenden Pflichtenheftes ist nicht einseitig Sache des Anwenders; auch der Anbieter von Software und sonstigen EDV-Produkten hat daran mitzuwirken. Er muß z.B. von sich aus die innerbetrieblichen Anforderungen ermitteln, auf deren Fixierung in einem Pflichtenheft durch den Anwender drängen, für ihn erkennbare Unklarheiten und Bedürfnisse aufklären, bei der Formulierung des Pflichtenheftes mitwirken und einen organisatorischen Vorschlag zur Problemlösung unterbreiten. All dies ergibt sich aus dem Know-how des Anbieters und seiner in der Regel größeren Erfahrung im Software- und EDV-Bereich. Kommt der Anbieter dieser Pflicht nicht nach, so haftet er, wenn es einem System oder Programm an der erforderlichen Einfachheit und Eignung für die individuellen Bedürfnisse des Anwenders fehlt (so Oberlandesgericht Köln, 19 U 228/97).