Einsichtnahme in Quellcode bei IT-Vergabe

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, Verg 25/18, konnte ich in einem interessanten Fall dazu äußern, wie umfangreich das Angebot an Informationen im Rahmen einer Ausschreibung sein muss, wenn es um die (Weiter-)Entwicklung und Pflege einer Software geht:

Zwar genügt die Zurverfügungstellung des Quellcodes allein auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht, um Unternehmen, die die Software nicht entwickelt haben, bei Folgevergabeverfahren, die die Pflege, Anpassung oder Weiterentwicklung der Software zum Gegenstand haben, transparent, gleich und nicht diskriminierend zu behandeln. Die Antragsgegnerin hat jedoch bereits mit der Folgeausschreibung „Anpassung, Inbetriebnahme und Softwarepflege des Einsatzleitsystems XX. bei der Berufsfeuerwehr …“ dokumentiert, dass sie sich nicht auf die Zurverfügungstellung des Quellcodes beschränken will. Vielmehr hat sie dort ihre Bereitschaft erkennen lassen, alle notwendigen Informationen – zum Beispiel auch die Dokumentation des Quellcodes – zur Verfügung zu stellen, die es braucht, um den Wettbewerbsnachteil, der sich für Drittunternehmen daraus ergibt, dass sie die Software nicht entwickelt haben und daher mit dem Quellcode (noch) nicht vertraut sind, in dem für einen wirksamen Wettbewerb erforderlichen Umfang auszugleichen. Mit dieser Bereitschaft ist den Anforderungen des Besserstellungsverbots hinsichtlich des streitbefangenen Beschaffungsvorgangs Genüge getan. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss der öffentliche Auftraggeber dafür sorgen, dass er den potenziellen Bewerbern und Bietern hinreichende Informationen übermittelt, um die Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem abgeleiteten Markt der Pflege, der Anpassung oder der Weiterentwicklung der Software zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-796/18, zitiert nach juris, Rn. 74). Das bezieht sich auf den Quellcode und gegebenenfalls auch weitere notwendige Informationen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-796/18, zitiert nach juris, Rn. 75). (…)

Die Frage, welche Informationen zur Ermöglichung wirksamen Wettbewerbs zu übermitteln sind und der Einräumung welcher Fristen es bedarf, um ihre Auswertung zu ermöglichen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und ist vom öffentlichen Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (…).

Einerseits muss nicht jedes durch Voraufträge erworbene Know-how ausgeglichen werden (vgl. z.B. OLG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – Verg 1/12, zitiert nach juris, Tz. 116 [bezogen auf Software]; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 Verg 9/08, zitiert nach juris, Tz. 79; Voigt, in: Müller-Wrede, VgV/UVgO, § 7 VgV Rn. 32).

Andererseits ist wirksamer Wettbewerb zu gewährleisten, so dass außer der Übermittlung ausreichender Informationen auch das Einräumen angemessener Fristen zur Auswertung derselben wichtig ist. (…) Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, den Unternehmen, die die Software nicht entwickelt haben, hinreichende Informationen zur Ermöglichung wirksamen Wettbewerbs auf dem nachgelagerten Markt der Pflege, Anpassung oder Weiterentwicklung der Software zu übermitteln, besteht erst in den Vergabeverfahren, die diese Leistungen betreffen.

Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022

Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze.

Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars (vormals Palandt). Die Umsetzung von Digitale-Inhalte-RL, Warenkauf-Richtlinie und des Gesetzes für faire Verbraucherverträge bringen weitreichende Änderungen, die man im kaufmännischen und vertragsrechtlichen Alltag ab dem 1.1.22 kennen muss. Weitreichende Änderungen im Kaufrecht und AGB-Recht werden die Arbeit der nächsten Jahre prägen, besonders für jeden, der mit der Überlassung digitaler Produkte zu tun hat oder der mit dem An- oder Verkauf sein Geld verdient.

Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022 weiterlesen

Urheberrechtliche zulässigkeit von Cheat-Software (OLG HH)

Beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (5 U 23/12) ging es um die Zulässigkeit des Angebots von „Software-Ergänzungsprodukten für die PlayStationPortable“. Was sperrig klingt ist ein klassisches Cheat-Produkt, wobei sich dann die Frage stellt, ob dies urheberrechtlich zulässig ist – und ob der Rechteinhaberin Unterlassungsansprüche zustehen:

Diese Softwareprodukte funktionierten ausschließlich mit den Originalspielen der Klägerin. Die Ausführung der Software [A] erfolgte dergestalt, dass die PSP mit einem PC verbunden und in die PSP ein Memory Stick eingelegt und mit Software der Beklagten beschrieben wird. Nach dem Neustart der PSP erschien dann ein zusätzlicher Menüpunkt „[A]“, über den Veränderungen an einzelnen Spielen der Klägerin vorgenommen werden konnten … die dazu führten, dass künftige Beschränkungen beim Einsatz des „Turbos“ („Booster“) entfielen oder nicht lediglich ein Teil der Fahrer verfügbar war, sondern auch schon der Teil, der ansonsten erst beim Erreichen bestimmter Punktzahlen freigeschaltet wurde.

Mit der Software [T] erhielt der Besteller einen Sensor, der an den Headset-Anschluss der PSP angeschlossen wurde und die Steuerung der PSP durch Bewegungen der Spielekonsole im Raum ermöglichte. Zur Vorbereitung des Einsatzes des Bewegungssensors war ebenfalls ein Memory Stick in die PSP einzustecken, wodurch ein zusätzlicher Menüpunkt [T] verfügbar wurde mit einer Auswahlliste von Spielen. Auch hier ermöglichte das angegriffene Produkt, dass während des laufenden Spiels durch eine Tastenkombination ein zusätzliches Menü aufgerufen werden konnte, das nicht im Originalspiel vorgesehen war. Wurde dort die Option „[T]“ gewählt, entfielen bestimmte Beschränkungen (…)

Oberlandesgericht Hamburg, 5 U 23/12

Update: Die Sache ist inzwischen beim BGH (I ZR 157/21) anhängig und wird dort im Februar 2023 entschieden.

Urheberrechtliche zulässigkeit von Cheat-Software (OLG HH) weiterlesen

Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.

Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet weiterlesen

Urheberrechtliche Auswirkungen eines AdBlockers

Das Landgericht Hamburg (308 O 244/16) hatte 2016 entschieden, dass es einen Unterlassungsanspruch einer Nachrichtenseite gegen einen Adblocker gibt – allerdings wurde ein solcher nicht auf urheberrechtlicher, sondern nur auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage zugestanden.

Zu den urheberrechtlichen Fragen hatte das Landgericht ausgeführt, dass eine Umarbeitung der Steuerungssoftware der Webseiten der Antragstellerin i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG nicht anzunehmen sei. Die Antragstellerin habe seinerzeit einen Eingriff in die Substanz des Programms nicht glaubhaft gemacht. Auch eine unzulässige Vervielfältigung des Programms sei nicht gegeben. Die Antragstellerin gestatte es den Nutzern ihres Internetauftritts gerade ohne Einschränkung hinsichtlich der Nutzung von Werbeblockern, ihr Programm in ihrem – der Nutzer – Arbeitsspeicher abzulegen.

Später dann, im Jahr 2018, hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (5 U 46/17) damit zu beschäftigen, konnte dazu aber nichts weiter ausführen, da der von der Antragstellerin ursprünglich auf die Verletzung von Urheberrechten gestützte Verfügungsanspruch vom Landgericht (formell) rechtskräftig zurückgewiesen worden und dementsprechend nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war. Auch der Bundesgerichtshof (I ZR 154/16) konnte sich damit beschäftigen, stellte am Rande fest, dass wohl keine grundsätzlichen urheberrechtlichen Bedenken bestehen und jedenfalls ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zu erkennen ist:

  • Das Angebot einer Software, die Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, ist keine unlautere zielgerichtete Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Dies gilt auch, wenn das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür ein Entgelt entrichten.
  • Das Angebot einer Werbeblocker-Software stellt auch keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG gegenüber den Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung interessiert sind.

Insgesamt wird damit eine grundsätzliche Zulässigkeit von Adblocker-Sofware im Raum stehen.

Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer Software

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 26. Juni 2014 im Beschluss (Az. 19 U 17/14) die rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer Software behandelt. Der Beschluss befasst sich mit der Frage, ob die fortgesetzte Nutzung einer Software ohne formelle Vertragsverlängerung zu einem stillschweigenden Vertragsverhältnis führt und welche rechtlichen Ansprüche sich daraus ergeben.

Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer Software weiterlesen

Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz

In der Entscheidung vom 19. Juli 2012 (Az. I ZR 70/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundlegende Fragen zur Rückfallklausel im Urheberrecht und zum Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz behandelt. Die Entscheidung ist besonders relevant für die Praxis der Lizenzvergabe und die rechtliche Sicherheit von Unterlizenznehmern.

Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz weiterlesen

Standardsoftware als Ware

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Oktober 2008 in der Entscheidung IX R 23/08 klargestellt, dass Standardsoftware, die auf einem Datenträger gespeichert ist, als bewegliche Sache und damit als „Ware“ im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Standardsoftware beschäftigen.

Standardsoftware als Ware weiterlesen

Namensnennung von Programmierern

Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 14/07) hat in einem Urteil entschieden, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, bestimmte Bezeichnungen in Bezug auf eine Hotelsoftware nicht mehr zu verwenden. Die Klägerin hatte die Beklagten verklagt, da sie ihre Urheberrechte verletzt sah.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin Urheberrechte an der Software besitzt. Das Programm erfüllt die Voraussetzungen für Urheberrechtsschutz, da es sich um ein komplexes Computersystem handelt, das von einer Mehrzahl von Programmierern entwickelt wurde.

Namensnennung von Programmierern weiterlesen