Generalanwalt beim EUGH zur Zulässigkeit von Cheat-Software

Der Generalanwalt beim EUGH konnte nun endlich seine Stellungnahme abgeben zu der Frage, ob eine Cheat-Software urheberrechtlich zulässig ist (EUGH, C‑159/23). Der Fall ist extrem spannend und wird deutliche Auswirkungen auf die Spielebranche haben.

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Patentfähigkeit von Software

Im Fokus eines Falls beim Bundesgerichtshof (X ZR 74/21) stand das europäische Patent 1 929 826, das ein Verfahren für die Datenratenvergrößerung in drahtlosen Kommunikationssystemen betrifft.

Kern des Patents ist ein spezifisches Verfahren zur Bedienung eines mit einem Benutzergerät verbundenen Apparats. Dieses Verfahren beinhaltet mehrere Schritte, wie die Auswahl eines Datenübertragungsblocks, die Bestimmung der Verfügbarkeit dieses Blocks für die Übertragung und unter bestimmten Umständen die Anforderung einer Erhöhung der Datenübertragungsrate. Neben dem Verfahrensanspruch umfasst das Patent auch Ansprüche auf die zugehörige Vorrichtung und ein Computerprogramm, das die entsprechenden Verfahrensschritte durchführt

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Software-Lizenzgebühren und indirekte Datenbankzugriffe: Präzedenzfall für die Softwareindustrie

Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 28. Juli 2023 (Az. 6 U 19/23) einen wichtigen Rechtsstreit entschieden, der zentrale Fragen im Bereich Softwarelizenzen und Datenbankzugriffe betrifft. Dieses Urteil beleuchtet insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen indirekter Datenbankzugriffe und die damit verbundenen Lizenzgebühren.

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Urheberrechtlicher Schutz von Software

Urheberrechtlicher Schutz von Software: Entsprechend § 69a Abs. 3 UrhG wird eine Software („Computerprogramme´“) urheberrechtlich geschützt, wenn sie insoweit ein individuelles Werk darstellt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist. Doch wann genau besteht ein Urheberrechtlicher Schutz von Software?

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Verkündungstermin des BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit einer „Cheat-Software“

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (I ZR 157/21) hat über Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht.

Hinweis: Die Entscheidung wird für die rechtliche Zulässigkeit von Cheat-Software erhebliche Auswirkung haben, deswegen wird hier im Blog schon der Hinweis auf den Verkündungstermin aufgenommen. Das OLG HH (hier bei uns) hatte vorher – durchaus überraschend – bei schlichtem Zugriff auf Speicherdaten (nicht: Programmdaten!) im Arbeitsspeicher eine urheberrechtliche Relevanz verneint.
Update: Verkündungstermin war am 23. Februar 2023, 8.30 Uhr – die Sache wurde dem EUGH vorgelegt!

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Verletzung der nachwirkenden gesellschafterlichen Treuepflicht durch den ausgeschiedenen Mitgesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH

Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2 U 143/21) hat entschieden, dass ein aus einer Zwei-Personen-GmbH ausgeschiedener Mitgesellschafter gegen seine nachwirkende mitgliedschaftliche Treuepflicht verstößt, wenn er die von ihm für eine Kundin der GmbH übernommene Projektleitung für eine Softwareentwicklung in agiler Arbeitsweise ohne Zustimmung der Gesellschaft in seinem neuen beruflichen Tätigkeitsfeld fortsetzt.

Hinweis: Die Entscheidung wurde von RA JF besprochen im jurisPR-ITR 16/2023 Anm. 6

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Sperren von Auflademöglichkeit bei Autobatterie in AGB unwirksam

Eine äußerst spannende Entscheidung, die die erste ihrer Art eines OLG sein dürfte, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 116/20, getroffen. Es geht um die Frage, ob bei Vermietung einer Batterie für eAutos und ausbleibenden Mietzahlungen die Möglichkeit der Aufladung gesperrt werden kann. Was das OLG im Ergebnis verneint.

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Einsichtnahme in Quellcode bei IT-Vergabe

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, Verg 25/18, konnte ich in einem interessanten Fall dazu äußern, wie umfangreich das Angebot an Informationen im Rahmen einer Ausschreibung sein muss, wenn es um die (Weiter-)Entwicklung und Pflege einer Software geht:

Zwar genügt die Zurverfügungstellung des Quellcodes allein auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht, um Unternehmen, die die Software nicht entwickelt haben, bei Folgevergabeverfahren, die die Pflege, Anpassung oder Weiterentwicklung der Software zum Gegenstand haben, transparent, gleich und nicht diskriminierend zu behandeln. Die Antragsgegnerin hat jedoch bereits mit der Folgeausschreibung „Anpassung, Inbetriebnahme und Softwarepflege des Einsatzleitsystems XX. bei der Berufsfeuerwehr …“ dokumentiert, dass sie sich nicht auf die Zurverfügungstellung des Quellcodes beschränken will. Vielmehr hat sie dort ihre Bereitschaft erkennen lassen, alle notwendigen Informationen – zum Beispiel auch die Dokumentation des Quellcodes – zur Verfügung zu stellen, die es braucht, um den Wettbewerbsnachteil, der sich für Drittunternehmen daraus ergibt, dass sie die Software nicht entwickelt haben und daher mit dem Quellcode (noch) nicht vertraut sind, in dem für einen wirksamen Wettbewerb erforderlichen Umfang auszugleichen. Mit dieser Bereitschaft ist den Anforderungen des Besserstellungsverbots hinsichtlich des streitbefangenen Beschaffungsvorgangs Genüge getan. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss der öffentliche Auftraggeber dafür sorgen, dass er den potenziellen Bewerbern und Bietern hinreichende Informationen übermittelt, um die Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem abgeleiteten Markt der Pflege, der Anpassung oder der Weiterentwicklung der Software zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-796/18, zitiert nach juris, Rn. 74). Das bezieht sich auf den Quellcode und gegebenenfalls auch weitere notwendige Informationen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-796/18, zitiert nach juris, Rn. 75). (…)

Die Frage, welche Informationen zur Ermöglichung wirksamen Wettbewerbs zu übermitteln sind und der Einräumung welcher Fristen es bedarf, um ihre Auswertung zu ermöglichen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und ist vom öffentlichen Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (…).

Einerseits muss nicht jedes durch Voraufträge erworbene Know-how ausgeglichen werden (vgl. z.B. OLG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – Verg 1/12, zitiert nach juris, Tz. 116 [bezogen auf Software]; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 Verg 9/08, zitiert nach juris, Tz. 79; Voigt, in: Müller-Wrede, VgV/UVgO, § 7 VgV Rn. 32).

Andererseits ist wirksamer Wettbewerb zu gewährleisten, so dass außer der Übermittlung ausreichender Informationen auch das Einräumen angemessener Fristen zur Auswertung derselben wichtig ist. (…) Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, den Unternehmen, die die Software nicht entwickelt haben, hinreichende Informationen zur Ermöglichung wirksamen Wettbewerbs auf dem nachgelagerten Markt der Pflege, Anpassung oder Weiterentwicklung der Software zu übermitteln, besteht erst in den Vergabeverfahren, die diese Leistungen betreffen.

Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022

Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze.

Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars (vormals Palandt). Die Umsetzung von Digitale-Inhalte-RL, Warenkauf-Richtlinie und des Gesetzes für faire Verbraucherverträge bringen weitreichende Änderungen, die man im kaufmännischen und vertragsrechtlichen Alltag ab dem 1.1.22 kennen muss. Weitreichende Änderungen im Kaufrecht und AGB-Recht werden die Arbeit der nächsten Jahre prägen, besonders für jeden, der mit der Überlassung digitaler Produkte zu tun hat oder der mit dem An- oder Verkauf sein Geld verdient.

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Urheberrechtliche zulässigkeit von Cheat-Software (OLG HH)

Beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (5 U 23/12) ging es um die Zulässigkeit des Angebots von „Software-Ergänzungsprodukten für die PlayStationPortable“. Was sperrig klingt ist ein klassisches Cheat-Produkt, wobei sich dann die Frage stellt, ob dies urheberrechtlich zulässig ist – und ob der Rechteinhaberin Unterlassungsansprüche zustehen:

Diese Softwareprodukte funktionierten ausschließlich mit den Originalspielen der Klägerin. Die Ausführung der Software [A] erfolgte dergestalt, dass die PSP mit einem PC verbunden und in die PSP ein Memory Stick eingelegt und mit Software der Beklagten beschrieben wird. Nach dem Neustart der PSP erschien dann ein zusätzlicher Menüpunkt „[A]“, über den Veränderungen an einzelnen Spielen der Klägerin vorgenommen werden konnten … die dazu führten, dass künftige Beschränkungen beim Einsatz des „Turbos“ („Booster“) entfielen oder nicht lediglich ein Teil der Fahrer verfügbar war, sondern auch schon der Teil, der ansonsten erst beim Erreichen bestimmter Punktzahlen freigeschaltet wurde.

Mit der Software [T] erhielt der Besteller einen Sensor, der an den Headset-Anschluss der PSP angeschlossen wurde und die Steuerung der PSP durch Bewegungen der Spielekonsole im Raum ermöglichte. Zur Vorbereitung des Einsatzes des Bewegungssensors war ebenfalls ein Memory Stick in die PSP einzustecken, wodurch ein zusätzlicher Menüpunkt [T] verfügbar wurde mit einer Auswahlliste von Spielen. Auch hier ermöglichte das angegriffene Produkt, dass während des laufenden Spiels durch eine Tastenkombination ein zusätzliches Menü aufgerufen werden konnte, das nicht im Originalspiel vorgesehen war. Wurde dort die Option „[T]“ gewählt, entfielen bestimmte Beschränkungen (…)

Oberlandesgericht Hamburg, 5 U 23/12

Update: Die Sache ist inzwischen beim BGH (I ZR 157/21) anhängig und wird dort im Februar 2023 entschieden.

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