Urheberrechtliche zulässigkeit von Cheat-Software (OLG HH)

Beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (5 U 23/12) ging es um die Zulässigkeit des Angebots von „Software-Ergänzungsprodukten für die PlayStationPortable“. Was sperrig klingt ist ein klassisches Cheat-Produkt, wobei sich dann die Frage stellt, ob dies urheberrechtlich zulässig ist – und ob der Rechteinhaberin Unterlassungsansprüche zustehen:

Diese Softwareprodukte funktionierten ausschließlich mit den Originalspielen der Klägerin. Die Ausführung der Software [A] erfolgte dergestalt, dass die PSP mit einem PC verbunden und in die PSP ein Memory Stick eingelegt und mit Software der Beklagten beschrieben wird. Nach dem Neustart der PSP erschien dann ein zusätzlicher Menüpunkt „[A]“, über den Veränderungen an einzelnen Spielen der Klägerin vorgenommen werden konnten … die dazu führten, dass künftige Beschränkungen beim Einsatz des „Turbos“ („Booster“) entfielen oder nicht lediglich ein Teil der Fahrer verfügbar war, sondern auch schon der Teil, der ansonsten erst beim Erreichen bestimmter Punktzahlen freigeschaltet wurde.

Mit der Software [T] erhielt der Besteller einen Sensor, der an den Headset-Anschluss der PSP angeschlossen wurde und die Steuerung der PSP durch Bewegungen der Spielekonsole im Raum ermöglichte. Zur Vorbereitung des Einsatzes des Bewegungssensors war ebenfalls ein Memory Stick in die PSP einzustecken, wodurch ein zusätzlicher Menüpunkt [T] verfügbar wurde mit einer Auswahlliste von Spielen. Auch hier ermöglichte das angegriffene Produkt, dass während des laufenden Spiels durch eine Tastenkombination ein zusätzliches Menü aufgerufen werden konnte, das nicht im Originalspiel vorgesehen war. Wurde dort die Option „[T]“ gewählt, entfielen bestimmte Beschränkungen (…)

Oberlandesgericht Hamburg, 5 U 23/12

Update: Die Sache ist inzwischen beim BGH (I ZR 157/21) anhängig und wird dort im Februar 2023 entschieden.

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Reverse Engineering: EUGH zur Dekompilierung von Software

Der EUGH (C‑13/20) konnte zur Dekompilierung von Software, auf Basis der früheren „Computerprogramm-Richtlinie“ 91/250, festhalten, dass

  • der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen;
  • insbesondere ist dies in dem Fall zulässig, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu deaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt;
  • sowie, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms, der die Dekompilierung dieses Programms vornehmen möchte, um Fehler, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, zu berichtigen, nicht den weiteren Anforderungen nach Art. 6 dieser Richtlinie genügen muss. Der Erwerber darf eine solche Dekompilierung jedoch nur in dem für die Berichtigung erforderlichen Ausmaß und gegebenenfalls unter Einhaltung der mit dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Programm vertraglich festgelegten Bedingungen vornehmen.

Die hier zu Grunde gelegte Richtlinie 91/250 wurde durch die Richtlinie 2009/24/EG aufgehoben – inhaltlich wird die Entscheidung übertragbar sein und zukünftig, im immer bedeutenderen Bereich der Dekompilierung, eine erhebliche Auslegungshilfe darstellen. Mit Blick auf die gefestigte deutsche Rechtsprechung zu urheberrechtlichen Fragen beim Reverse Engineering ergeben sich für mich nach erstem Lesen allerdings keine gravierenden Änderungen.

Urheberrechtlicher Schutz eines Eingabe-Formulars

Eingabeformulare (Formulare in Programmen oder auf Webseiten) können tatsächlich einen urheberrechtlichen Schutz genießen, dazu gibt es nunmehr aktuelle Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (6 U 46/09) sowie des EUGH (C-393/09). Beide Urteile haben inhaltlich übereinstimmend festgestellt:

  1. Ein eigenständiger Schutz als „Computerprogramm“ nach §69a UrhG kommt nicht in Frage. Das wäre insofern praktisch, da man hier „leichter“ zu einem urheberrechtlichen Schutz kommen würde. Allerdings verneinen OLG Karlsruhe und EUGH das beide gleichermaßen überzeugend. Früher einmal sah das OLG Karlsruhe (6 U 52/94) das anders und gibt die Auffassung heute mit den Worten auf

    Die Bildschirmoberfläche wird durch das Computerprogramm erzeugt, stellt selbst aber kein Computerprogramm oder ein Teil desselben dar und kann daher auch nicht als dessen Ausdrucksform angesehen werden.

    Der EUGH dazu ausführlich:

    Wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausführt, muss jede Ausdrucksform eines Computerprogramms ab dem Moment geschützt sein, ab dem ihre Vervielfältigung die Vervielfältigung des Computerprogramms zur Folge hätte und auf diese Weise der Computer zur Ausführung seiner Funktion veranlasst werden könnte.

    Gemäß der zehnten und der elften Begründungserwägung der Richtlinie 91/250 sind Schnittstellen Teile des Computerprogramms, die eine Verbindung und Interaktion zwischen den Elementen von Software und Hardware ermöglichen sollen und ebenso mit den Benutzern, damit sie wie beabsichtigt funktionieren können.

    Die grafische Benutzeroberfläche ist eine Interaktionsschnittstelle, die eine Kommunikation zwischen dem Computerprogramm und dem Benutzer ermöglicht.

    Daher ermöglicht es die grafische Benutzeroberfläche nicht, das Computerprogramm zu vervielfältigen, sondern stellt lediglich ein Element dieses Programms dar, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen.

    Folglich stellt diese Schnittstelle keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dar und kann demnach nicht in den Genuss des spezifischen Schutzes durch das Urheberrecht für Computerprogramme nach dieser Richtlinie gelangen.

  2. Allerdings kann ein Eingabeformular in seiner Form und Gestaltung selbstverständlich urheberrechtlichen Schutz genießen (in diesem Fall in Deutschland speziell nach §2 I Nr.7 UrhG, der auch Formulare erfasst): Wenn es die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Hier sind die üblichen Anforderungen zu stellen und das OLG Karlsruhe macht deutlich, dass die durchaus hoch sind. Insbesondere ist zu verhindern, dass eine Software erdenkliche andere Software-Produkte „verdrängt“ nur weil es als erstes mit einem bestimmten Eingabeformular auf den Markt gekommen ist. Das OLG verlangt hier eine individuelle Leistung, die über das „rein handwerkliche hinausgeht“.

EUGH zum Softwarerecht: Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

Gebrauchte Software darf mit der Rechtsprechung des EUGH weiterverkauft werden: Es war seinerzeit ein Paukenschlag als der Gerichtshof der Europäischen Union (C-128/11) zum Verkauf gebrauchter Software entschieden hat:

Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen.

Hintergrund war ein endlos langer Streit zwischen dem Hersteller Oracle und dem Verkäufer Usedsoft. Im Kern geht es um die Frage, ob der gewerbliche Ankauf und Wiederverkauf gebrauchter Software durch ein Dritt-Unternehmen möglich ist.

Im Folgenden eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechtsfragen zum Verkauf gebrauchter Software aus Sicht des EUGH, am Ende des Beitrages finden sich Verlinkungen weiterer Beiträge, etwa zur BGH-Rechtsprechung.

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Vertragliches zur Suchmaschinenoptimierung – Worauf ist zu achten bei einem Vertrag über Suchmaschinenoptimierung?

Regelmäßig erhalte ich Anfragen zum Thema „Suchmaschinenoptimierung“, darunter in erster Linie Anfragen von Kunden, die sich übervorteilt fühlten – in den Sachverhalten ist festzustellen, dass eine bunte Mischung an Sachverhalten inzwischen zu bemerken ist. An erster Stelle natürlich der ordentlich geschlossene Vertrag, aber auch ein „Vertrag“, der durch einen Cold-Call zu Stande kam und bei dem nur 3 Minuten gesprochen wurde.

Im Folgenden einige allgemeine (rechtliche) Hinweise, für (potentielle) Kunden einer „Suchmaschinenoptimierung“ mit Blick auf die Gestaltung eines entsprechenden Vertrages – die Hinweise sind sehr grob gehalten. Durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner werden Anbieter und Kunden im Bereich Suchmaschinenoptimierung beraten und vertreten.

Beachten Sie zur Suchmaschinenoptimierung den Beitrag zu Rechtsfragen!

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Rechtserhaltende Verwendung einer Marke durch Open-Source-Software?

Wird eine Marke rechtserhaltend benutzt, wenn Sie in einer Opensource-Software verwendet wird? Diese spannende Frage hat das OLG Köln (6 U 18/16) entscheiden können.

Dazu auch bei uns: Markenrecht, Werbung und Opensource-Produkte

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EU-Digitalstrategie

Die EU-Digitalstrategie ist eine Idee der EU-Kommission, mit dem Ziel, „das kommende Jahrzehnt zur digitalen Dekade Europas zu machen“. Ziel sind der Ausbau der digitalen Souveränität Europas sowie Aufbau eigener Standards. Der Schwerpunkt liegt in den groben Themenbereichen Daten, Technologie und Infrastruktur.

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Gebrauchte Product-Keys: Urheberrechtsverletzung durch Zugänglichmachung von Testversion und Verkauf von Product-Keys

Verkauf von Product Keys: Beim OLG München (29 U 2554/16) ging es um die Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung einer Testversion und Verkauf von Product-Keys für ein Computerprogrammpaket. Dabei konnte das OLG nochmals hervorheben, dass man einen möglichen Wettbewerbsverstoss darin erkennt, schlichte Productkeys als Nutzungs-Lizenzen zu bewerben

Mit dem Anbieten, Feilhalten und Inverkehrbringen von Product Keys für die streitgegenständlichen Computerprogramme als Lizenz hierfür beschreibt die Klägerin eine möglicherweise irreführende und daher wettbe werbswidrige Verhaltensweise der Beklagten, nicht aber den behaupteten Urheberrechtsverstoß (vgl. BGH GRUR 2015, 1108 Tz. 21 – Green-IT).

Wichtig ist auch, nochmals daran zu erinnern, dass eine Erschöpfung bei einem Inverkehrbringen innerhalb des EU-WIrtschaftsraums vorliegen kann, nicht aber bei ungenehmigten Importen aus Drittstaaten:

Erschöpfung tritt daher nicht ein, wenn das Vervielfältigungsstück durch den Rechteinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb der Gemeinschaft verkauft wird. Eine internationale Erschöpfung gibt es nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht (…) Daher können die Berechtigten auch Reimporte aus Drittstaaten wirksam unterbinden; dies selbst dann, wenn der Drittstaat eine weltweite Erschöpfung anerkennt (…)

Gerade von Microsoft sind mir hier Abmahnungen bekannt geworden, auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren gibt es in diesem Bereich.

Beachten Sie dazu auch: Die strafrechtliche Seite des Verkaufs von Product-Keys

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Anspruch auf Updates: IT-Sicherheit von Software & Hardware als Faktor der Produkthaftung

Gibt es einen Anspruch auf Updates: Auf Spiegel-Online ist ein bemerkenswerter Beitrag zu lesen, der sich mit der IT-Sicherheit von Herzschrittmachern beschäftigt. Dort wird angesprochen, dass die IT-Sicherheit von Herzschrittmachern auf den Prüfstand gehört, insbesondere eingebaute Software offen gelegt sein sollte und ein Zugriff von außen abgesichert sein muss.

Das Thema ist ideal geeignet, um eine zunehmende Problematik zu verdeutlichen, denn hier geht es um ein äusserst sensibles Produkt an extrem gefährlicher Stelle – und offenkundig ist nicht einmal in diesem Bereich IT-Sicherheit ein Thema. Dabei haben Unternehmen auch in juristischer Hinsicht sehr gute Gründe, sich mit der IT-Sicherheit zu beschäftigen, die in Zukunft über die Produkthaftung eine ganz enorme Rolle spielen wird.

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Produkthaftung bei Software nach dem Produkthaftungsgesetz

Immer wieder diskutiert, aber in der Rechtsprechung wenig relevant ist die Frage der Produkthaftung bei Software nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig gestaltet und damit eigentlich besonders attraktiv für den Vertragspartner (somit besonders unattraktiv für den Hersteller der Software). Gleichwohl ist eine besonders wichtige Frage bis heute nicht abschließend geklärt.

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