Blog-Beitrag: Open Source AI Definition 1.0 – Ein Standard gegen „Open-Washing“

Die kürzlich von der Open Source Initiative (OSI) veröffentlichte „Open Source AI Definition 1.0“ (OSAID) sorgt für klare Regeln im Bereich der „Open Source AI“. Die Definition gibt erstmals eine klare Orientierung, welche Anforderungen ein KI-System erfüllen muss, um als wirklich „offen“ zu gelten – also insbesondere transparent, modifizierbar und zugänglich für die Öffentlichkeit. Ich habe in meinem Blog zum Softwarerecht dazu ein paar Zeilen geschrieben:

Hintergrund: Die OSAID fordert in der nun vorgestellten Definition, dass eine Open Source KI sowohl in ihrer Nutzung, ihrer Funktionsweise und Modifizierbarkeit als auch in der Weitergabe offengelegt wird. Diese Offenheit setzt eine detaillierte Bereitstellung von Dateninformationen, Quellcode und Parametern voraus, sodass Fachleute die Modelle nachvollziehen und verändern können. Diese Definition ist ein wichtiger Schritt, doch bereits jetzt mehren sich auch kritische Stimmen.

Der Grund? Viele große KI-Anbieter, darunter Meta oder Elon Musks Grok, vermarkten ihre Systeme zwar als „open“, ohne jedoch allen Anforderungen an Transparenz und Zugang zu genügen. Hier spricht man von „Open-Washing“ – dem Marketing mit vermeintlicher Offenheit, während hinter den Kulissen Zugänge beschränkt bleiben. Dies erinnert an bekannte Formen des „KI-Washing“ und könnte langfristig den Wettbewerb verzerren. Ein spannender Aspekt dabei ist, wie die Definition auf urheberrechtliche Fragen wirkt: Urheberrechtlich geschützte Trainingsdaten und fehlende Klarheit über deren Nutzung sorgen schon jetzt für Konflikte, die durch die OSAID nur noch präsenter werden dürften.

Mein kurzer Beitrag zur „Open Source AI Definition 1.0“ wendet sich an alle, die sich im Bereich KI und Open Source engagieren oder sich über die neue Definition und ihre kritische Bewertung informieren wollen. Das Ganze ist am Ende von juristischer Bedeutung, denn im Kern können Verstöße im KI-Washing letztlich im Grunde auch wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.

Die Bedeutung der Sicherheit von Open-Source-Software und die Rolle der Regierungen

Open-Source-Software (OSS) ist mittlerweile ein unverzichtbarer Bestandteil der globalen digitalen Infrastruktur. Ihre Bedeutung erstreckt sich über zahlreiche Branchen und ist entscheidend für die Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsstärke von Unternehmen und Staaten.

Allerdings bringt ihre weite Verbreitung auch signifikante Sicherheitsrisiken mit sich, die nicht ignoriert werden dürfen. Im Folgenden gehe ich unter Vorstellung der Analyse „Fostering OSS Security“ die Sicherheitslage von Open-Source-Software beleuchten und diskutieren, welche Maßnahmen aus Sicht dieser Analyse ergriffen werden können, um OSS-Sicherheit zu verbessern.

Die Bedeutung der Sicherheit von Open-Source-Software und die Rolle der Regierungen weiterlesen

BGH: Einsichtsrecht in Software-Quelltext bei vermuteter Urheberrechtsverletzung

Wer als Rechteinhaber Urheberrechte an einer Software hat und sich mit einer vermeintlichen Rechtsverletzung konfrontiert sieht, kann zur Klärung, ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, Einblick in den Quelltext der Software des Verletzers nehmen. Dies im Zuge eines „Besichtigungsrechts“, das im BGB seit jeher im Sachenrecht existiert. Dabei stellt sich die Frage, wie die Einsichtnahme in das digitale Beweismittel Quelltext stattzufinden hat.

BGH: Einsichtsrecht in Software-Quelltext bei vermuteter Urheberrechtsverletzung weiterlesen

Sovereign Tech Fund nimmt Arbeit auf

Inzwischen hat der Sovereign Tech Fund seine Tätigkeit aufgenommen und beginnt mit der Unterstützung von 7 Projekten:

  • openMLS
  • curl
  • OpenBGPd
  • OpenPGP.js/GopenPGP
  • WireGuard
  • Bundler/RubyGems
  • OpenSSH

Durch das mit öffentlichen Geldern geförderte Projekt sollen Entwicklung, Verbesserung und Erhaltung offener digitaler Infrastrukturen unterstützt werden. Das dortige erklärte Ziel ist die „nachhaltige Stärkung des Open-Source-Ökosystems“. Dabei möchte man sich auf Sicherheit, Stabilität, technologische Vielfalt und die Menschen hinter dem Code konzentrieren.

Die Idee ist, das Opensource-Ökosystem zu stärken, auf dem so viel an Software und inzwischen auch Gemeinwesen basiert. Man bringt es dort hervorragend auf den Punkt:

Das Open-Source-Ökosystem ist zwar unglaublich erfolgreich, aber auch zunehmend fragil. Viel mehr Menschen nutzen Open-Source-Software, als dass sie etwas zu ihr beitragen. Es ist an der Zeit, in digitale Gemeingüter, ehrenamtliche Community und das Open-Source-Ökosystem zu investieren, um die digitale Welt zu schaffen, die wir uns wünschen. 

Dabei darf nicht verkannt werden, wie viele Projekte der Digitalisierung, vor allem auch der öffentlichen Hand, auf Opensource-Produkten basieren. Man hätte hier viel früher reagieren müssen, doch spätestens seit der Log4J-Schwachstelle dürfte klar geworden sein, dass man als Gesellschaft in dem Bereich nicht immer nur nehmen kann.

Juristische Konsequenzen für Provider und Diensteanbieter bei IT-Sicherheitslücke

Welche Pflichten treffen eigentlich Provider, wenn eine IT-Sicherheitslücke in eingesetzter Software bekannt wird, die noch gar nicht ausgenutzt wurde? In der Tat ergeben sich dabei einige vertragsrechtliche Aspekte. Als Beispiel soll die im Jahr 2014 bekannt gewordene Sicherheitslücke mit dem treffenden Namen „Shellshock“ dienen, die schnell ausgenutzt wurde,

Ein solcher Fall sollte Provider und Anbieter von Internetdiensten immer aufhorchen lassen – nicht nur in technischer Hinsicht. Denn es bieten sich durchaus juristische Konsequenzen. Die aufgezeigte Sicherheitslücke hatte dabei weitreichende Auswirkungen: Zwar benötigte man auf den ersten Blick einen Zugriff auf das Terminal, was gerade bei typischen Webspace-Angeboten gar nicht der Fall sein wird; allerdings gibt es zahlreiche Lösungen, bei denen die Bash quasi durch die Hintertüre verwendet wird, so dass sich durchaus denkbare Szenarien bieten. Das Risiko traf damit zumindest theoretisch erst einmal jedes Unix-basierte System.

Juristische Konsequenzen für Provider und Diensteanbieter bei IT-Sicherheitslücke weiterlesen

Deutsche Unternehmen setzen zunehmend auf Opensource

Eine Umfrage des BITKOM ergab, dass 71 Prozent befragter Unternehmen (ab 20 Mitarbeiter) Opensource-Software nutzen. Dabei sind 67 Prozent „interessiert und aufgeschlossen“ sowie ein weiteres Viertel noch unentschieden – jedenfalls gerade mal 7 % sehen sich „grundsätzlich kritisch oder ablehnend“. Und dies war nicht die einzige Analyse im September 2021.

Deutsche Unternehmen setzen zunehmend auf Opensource weiterlesen

Arbeitnehmererfindungsrecht: Urheberrecht im Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmererfindung und Urheberrecht: Es ist längst der Regelfall, dass urheberrechtliche Werke in Arbeitsverhältnissen entstehen, also der Interessenkonflikt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hinsichtlich des Werkes quasi vorprogrammiert ist. Das Urheberrechtsgesetz sagt zu diesem Thema überraschend wenig ausdrücklich, was man damit erklären kann, dass das Gesetz wohl seinerzeit von dem Idealbild des freischaffenden Künstlers ausging. Dass sich das überholt hat, liegt ebenso auf der Hand wie die Frage, wie damit im Alltag umzugehen ist.

In diesem Beitrag werden einige ausgewählte häufige Fragen zum Arbeitnehmererfindungsrecht dargestellt. Rechtsanwalt Jens Ferner steht im gesamten Arbeitsrecht und Arbeitnehmererfindungsrecht für Sie zur Verfügung.

Arbeitnehmererfindungsrecht: Urheberrecht im Arbeitsverhältnis weiterlesen

Rechtserhaltende Verwendung einer Marke durch Open-Source-Software?

Wird eine Marke rechtserhaltend benutzt, wenn Sie in einer Opensource-Software verwendet wird? Diese spannende Frage hat das OLG Köln (6 U 18/16) entscheiden können.

Dazu auch bei uns: Markenrecht, Werbung und Opensource-Produkte

Rechtserhaltende Verwendung einer Marke durch Open-Source-Software? weiterlesen

Opensource: Kein Schadensersatz bei Verletzung der GPL

Wohl korrekt hat das Oberlandesgericht Hamm (4 U 72/16) entschieden, dass es keinen Schadensersatz im Zuge der Lizenzanalogie geben kann, wenn Software unter Verstoss gegen die Lizenzvorgaben der GPL (hier: GPLv2) verbreitet wurde. Hintergrund ist der von der GPL gewünschte Schutz der Anwender einseits und die Sicherstellung grösstmöglicher Verbreitung andererseits: In der GPLv2 findet sich im §4 Satz3 GPLv2 die Klarstellung, dass die Lizenzen Dritter bei einem Lizenzverstoss des Verbreiters unberührt bleiben:

Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese die Lizenz voll anerkennen und befolgen.

Das findet sich in der GPLv3 im weitesten Sinne heute in Ziffern 8, Abs.4, 9 GPLv3. Dadurch, dass aber insgesamt eine kostenlose Nutzung ermöglicht ist und die Weiterverbreitung letztlich lizenzrechtlich folgenlos ist, da die Lizenz ihre eigener Fortwirkung ermöglicht, kann sich auch kein finanziell messbarer Schaden ergeben, so das OLG durchaus nachvollziehbar.

Das Ergebnis ist, dass ein GPL-Lizenzverstoss einen Unterlassungsanspruch auslöst, somit die Kosten einer Abmahnung zu erstatten sind, aber weitere Kosten in Form eines Lizenzschadens kaum denkbar sein dürften.
Opensource: Kein Schadensersatz bei Verletzung der GPL weiterlesen

Opensource-Software: urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Verletzung der GPL

Dass der Lizenztext der GPL rechtlich bindend ist und bei Lizenzbruch ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch ausgelöst wird sollte inzwischen bei weitem nichts neues mehr sein.

Dabei ist weder die Wirksamkeit der GPL noch ein ernsthafter Streitpunkt, noch die Frage, wie mit einem Lizenzbruch umzugehen ist: Die Einhaltung der GPL ist eine insgesamt auflösende Bedingung, was bedeutet, dass wenn eine der notwendigen Bedingungen der GPL nicht eingehalten wird, in diesem Fall die Nutzungsberechtigung insgesamt nicht fortbesteht (so LG Köln, 14 O 188/17).

Opensource-Software: urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Verletzung der GPL weiterlesen