Markenrecht: Werktitelschutz für App

Das Oberlandesgericht Köln (6 U 205/13, mit zustimmender Bezugnahme auf LG Hamburg, 327 O 104/13) hat nunmehr bestätigt, dass für eine App ein Werktitelschutz in Betracht kommt. Das bedeutet, die Bezeichnung einer App kann markenrechtlichen Schutz genießen – allerdings ist dies keineswegs einfach möglich. Festzuhalten ist, dass das OLG zu Recht darauf abstellt, dass die entwickelten Grundsätze zum Werktitelschutz bei Software entsprechend bei Apps anzuwenden sind. Allerdings wird nicht gleich jeglicher beschreibender Titel geschützt, gerade bei Apps ist ja das Phänomen zu beobachten, dass man recht allgemeine Begrifflichkeiten als Titel wählt (u.a. um im Store besser gefunden zu werden). Hier benötigt man eine hinreichende Verkehrsdurchsetzung mit seinem Werktitel, was bedeutet, dass die angesprochenen Verkehrskreise zu einem überwiegenden Teil bei diesem Titel an den konkreten Hersteller denken.

Hinweis:
Bewerbung der eigenen App mit fremder Marke zulässig?

Der Erschöpfungsgrundsatz

Erschöpfungsgrundsatz: Der Erschöpfungsgrundsatz hat eine besondere Bedeutung, da er nicht unerheblich in die Möglichkeiten der Kontrolle von Rechteinhabern eingreift. Speziell im Bereich des Handelns mit gebrauchter Software hat er eine spezielle Wirkung entfaltet.

Im Folgenden kurz einige Zeilen zur Erörterung und Erläuterung, worum es sich beim Erschöpfungsgrundsatz handelt.

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Vertragliches zur Suchmaschinenoptimierung – Worauf ist zu achten bei einem Vertrag über Suchmaschinenoptimierung?

Regelmäßig erhalte ich Anfragen zum Thema „Suchmaschinenoptimierung“, darunter in erster Linie Anfragen von Kunden, die sich übervorteilt fühlten – in den Sachverhalten ist festzustellen, dass eine bunte Mischung an Sachverhalten inzwischen zu bemerken ist. An erster Stelle natürlich der ordentlich geschlossene Vertrag, aber auch ein „Vertrag“, der durch einen Cold-Call zu Stande kam und bei dem nur 3 Minuten gesprochen wurde.

Im Folgenden einige allgemeine (rechtliche) Hinweise, für (potentielle) Kunden einer „Suchmaschinenoptimierung“ mit Blick auf die Gestaltung eines entsprechenden Vertrages – die Hinweise sind sehr grob gehalten. Durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner werden Anbieter und Kunden im Bereich Suchmaschinenoptimierung beraten und vertreten.

Beachten Sie zur Suchmaschinenoptimierung den Beitrag zu Rechtsfragen!

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Gebrauchte Software: Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Verkauf von Gebrauchtsoftware

Ist das kaufen gebrauchter Software legal? Inzwischen ist geklärt, dass ein Verkauf gebrauchter Software grundsätzlich möglich und auch kaum zu unterbinden ist. Doch der Verkauf von Gebrauchtsoftware bleibt eine komplizierte Sache, auch nachdem der EUGH die grundsätzliche Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software erkannt hat. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage mehrmals beschäftigt und auch nach der EUGH-Entscheidung finden sich hier wichtige Wegweiser für den Bereich des Handelns mit gebrauchter Software.

Dieser Beitrag gibt einen grundsätzlichen Überblick zur Thematik „Kauf und Verkauf gebrauchter Software“ und wurde zuletzt im Dezember 2016 aktualisiert, Berücksichtigung ist auch die Entscheidung „Green IT“ des BGH.

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Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.

Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

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Rechtserhaltende Verwendung einer Marke durch Open-Source-Software?

Wird eine Marke rechtserhaltend benutzt, wenn Sie in einer Opensource-Software verwendet wird? Diese spannende Frage hat das OLG Köln (6 U 18/16) entscheiden können.

Dazu auch bei uns: Markenrecht, Werbung und Opensource-Produkte

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Softwarepflegevertrag: Pflicht zur Anpassung von Software an gesetzliche Änderungen?

Softwarepflegevertrag und gesetzliche Änderungen: Spätestens mit der Datenschutzgrundverordnung ab Mitte 2018 dürfte gerade in Fällen von Software im Bereich „Big Data“ und beim Kundenbezug die Frage aufkommen, ob eine Pflicht des Softwareanbieters zur Anpassung an gesetzliche Änderungen besteht. Tatsächlich dürfte dies mitunter in Betracht kommen, allerdings wird es auf den Einzelfall ankommen.
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Gebrauchte Product-Keys: Urheberrechtsverletzung durch Zugänglichmachung von Testversion und Verkauf von Product-Keys

Verkauf von Product Keys: Beim OLG München (29 U 2554/16) ging es um die Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung einer Testversion und Verkauf von Product-Keys für ein Computerprogrammpaket. Dabei konnte das OLG nochmals hervorheben, dass man einen möglichen Wettbewerbsverstoss darin erkennt, schlichte Productkeys als Nutzungs-Lizenzen zu bewerben

Mit dem Anbieten, Feilhalten und Inverkehrbringen von Product Keys für die streitgegenständlichen Computerprogramme als Lizenz hierfür beschreibt die Klägerin eine möglicherweise irreführende und daher wettbe werbswidrige Verhaltensweise der Beklagten, nicht aber den behaupteten Urheberrechtsverstoß (vgl. BGH GRUR 2015, 1108 Tz. 21 – Green-IT).

Wichtig ist auch, nochmals daran zu erinnern, dass eine Erschöpfung bei einem Inverkehrbringen innerhalb des EU-WIrtschaftsraums vorliegen kann, nicht aber bei ungenehmigten Importen aus Drittstaaten:

Erschöpfung tritt daher nicht ein, wenn das Vervielfältigungsstück durch den Rechteinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb der Gemeinschaft verkauft wird. Eine internationale Erschöpfung gibt es nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht (…) Daher können die Berechtigten auch Reimporte aus Drittstaaten wirksam unterbinden; dies selbst dann, wenn der Drittstaat eine weltweite Erschöpfung anerkennt (…)

Gerade von Microsoft sind mir hier Abmahnungen bekannt geworden, auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren gibt es in diesem Bereich.

Beachten Sie dazu auch: Die strafrechtliche Seite des Verkaufs von Product-Keys

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Urheberrecht: Sequestration und Dringlichkeit bei Softwareplagiaten

Das OLG Frankfurt am Main (6 U 254/01) konnte sich zur Dringlichkeit äussern und feststellen: „Wird ein Eilantrag auf Unterlassung bei Software-Plagiaten erst mehrere Monate nach Abfassung des Abmahnschreibens gestellt, kann es an der erforderlichen Dringlichkeit fehlen (…) ist die zur Annahme eines Verfügungsgrundes erforderliche Dringlichkeit unter dem Gesichtspunkt der „Selbstwiderlegung“ jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, daß ihm die Angelegenheit so eilig doch nicht ist. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin mit der gerichtlichen Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs so lange gezögert, daß die Dringlichkeit zu verneinen ist.“.
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Ermittlungsverfahren wegen des Kaufs von gebrauchter Software oder Productkeys

Da kauft man sich eine gebrauchte Software im Internet bei einem Händler – und bekommt plötzlich Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft. So kann es leider geschehen, denn es gibt durchaus Fälle, in denen arglose Käufer mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert sind. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass hier eher schnell als langsam eine Einstellung mangels Tatverdacht zu erreichen ist, wobei je nach Staatsanwaltschaft aber diverse befremdliche Diskussionen geführt werden müssen – etwa wenn ein Staatsanwalt meint, der isolierte Erwerb eines Productkeys sei per se verdächtig. Weiterhin überfordern die zugehörigen Marken- und urheberrechtlichen Fragen mitunter die Ermittlungsbehörden, was allerdings als Risiko einer Fehlerquelle zu sehen ist und nicht als Potential dass sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt!

Betroffene sollten ruhig bleiben, Panik ist fehl am Platz, jedenfalls in den typischen Sachverhalten besteht zudem erhebliches Verteidigungspotential. Es kommt aber wie immer stark auf den jeweiligen Einzelfall an, durch einen erfahrenen Strafverteidiger sollte die Ermittlungsakte angefordert werden um sodann die Sach- und Rechtslage zu bewerten.

Im Übrigen werden zum Thema diverse Informationen auf unserer Webseite angeboten: