Urheberrecht: Kein Unterlassungsanspruch gegen Behauptung Lizenznehmer zu sein

Das OLG Frankfurt am Main (11 U 92/12) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Unterlassungsanspruch dahingehend besteht, einem Nichtberechtigten die Behauptung zu untersagen, er sei berechtigt urheberrechtliche Nutzungslizenzen zu vergeben.

Das OLG stellte insoweit fest, dass derjenige, der als Nichtberechtigter vorgibt, Urheberrechte zu lizenzieren, die er nicht inne hat, damit allein noch keine Urheberrechtsverletzung begeht:

Eine Urheberrechtsverletzung liegt jedoch nicht schon in der inkriminierten Behauptung. Wer als Nichtberechtigter vorgibt, Urheberrechte zu lizenzieren, die er nicht innehat, begeht keine Urheberrechtsverletzung (BGH GRUR 1999, 152 [BGH 02.10.1997 – I ZR 88/95] – Spielbankaffaire; GRUR 1997, 896 [BGH 10.07.1997 – I ZR 42/95] – Mecki-Igel III). Es fehlt an der Vornahme einer ausschließlich dem Urheber vorbehaltenen Nutzungshandlung. Eine Urheberrechtsverletzung durch eine dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsformen hat das Landgericht nicht festgestellt.

Aber auch auf anderem Wege kann die Äusserung nicht untersagt werden, denn die Behauptung, zur Weiterübertragung von zuvor erworbener Software berechtigt zu sein, stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit enthaltenen Verwendungsbeschränkungen regelmäßig unwirksam sind.

Hinweis: Eine auf den ersten Blick obskure Entscheidung, die sich mit dem harten Kampf auf dem Gebrauchtsoftwaremarkt erklären lässt. Wenn man als Angriffspunkt nicht (mehr) die Verbreitung von (gebrauchter) Software in Angriff nehmen kann, soll zumindest versucht werden, den Werbemarkt auszutrockenen. Dabei ist gerade die Erklärung, dass ein Rechteerwerb für den Käufer gesichert ist von doppelter Bedeutung: Einmal, weil es natürlich werbewirksam ist, da es vom Käufer ohnehin erwartet wird. Da aber der Käufer mit dem EUGH die Berechtigung zu prüfen hat, ist diese Erklärung zudem auch notwendig (weswegen sie, so das OLG korrekt, nicht untersagt werden kann).

Haftung bei Open Source Software

Haftung bei Opensource Software: Freie Software ist heute Enorm verbreitet. Insbesondere im Bereich des Internet ist festzustellen, dass zahlreiche Standardprogramme und auch Standard-Protokolle in Form freier Software auftreten. Regelmäßig funktioniert dies dann so, dass hier in irgendeiner Form Programmierer beteiligt sind, die quasi ehrenamtlich an dem Projekt mitarbeiten.

Durchaus berechtigt ist dann die Frage, wie man rechtlich damit umzugehen hat, wenn plötzlich ein Fehler auftritt, der nachweislich von einem bestimmten Programmierer – oder auch verschiedenen Programmierern – stammt, speziell wenn letztendlich ein erheblicher Schaden aufgetreten ist. Gerade im Internet, wenn standardisierte Protokolle betroffen sind, ist das Risiko hier nicht klein zu reden, wenn man bedenkt wie viele kommerziell erfolgreich Plattformen bestimmte Projekte einsetzen. Hierzu ein kleiner Überblick.

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Copyleft bei Opensource-Lizenz

Copyleft in Opensource-Lizenz: Die Idee des „Copyleft“ – als sprachliche Anspielung auf „Copyright“ – geht dahin, dass eine einmal frei lizenzierte Software immer einer Lizenz mit entsprechenden Lizenzbedingungen unterliegen muss. Der Grundgedanke ist zum einen, dass Software die einmal frei entwickelt wurde, nicht dem „freien Markt“ wieder entzogen werden kann. Zum anderen geht es darum, dass derjenige der einen Nutzen aus dieser Software zieht und die Software gegebenenfalls modifiziert, dies dann auch anderen zur Verfügung stellen muss.

Somit wird dann in Lizenzen mit „Copyleft“ vorgesehen, dass die Software zwar frei verwendet und modifiziert werden kann, aber die bisherige Lizenz oder eine kompatible Lizenz weiterverwendet werden muss. Wer das nicht tut, der verliert das Nutzungsrecht. Das Ergebnis ist, dass Software durch diese Lizenz „infiziert“ wird, man spricht insoweit auch von einer „viralen Lizenz“.

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Softwarerrecht: CPU-Klausel verträgt sich mit Mehrkern-CPUs

Das Landgericht Frankfurt am Main (3-12 O 24/11) hat eine zwar nicht überraschende aber dennoch nicht minder interessante Entscheidung getroffen: Es ging um eine Software Lizenz mit CPU-Klausel, die vorsah, dass die betroffene Software nur auf einem System mit einer CPU eingesetzt werden darf.

Nun kam es zum Streit, weil die Software auf einem System zum Einsatz kam, dass zwar einen Prozessor-Chip hatte, dieser aber mehrere „Cores“. Technisch gesehen handelt es sich dabei um vollkommen eigenständige Prozessoreinheiten, auch wenn sich die Kerne – auf dem gleichen Chip liegend – regelmäßig noch einzelne Elemente, wie etwa den Cache, teilen.

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Gebrauchte Software und Computerspiele: Verkauf gebrauchter Spiele ist zulässig

Es wird darauf hingewiesen, dass Sony angeblich den Weiterverkauf gebrauchter Playstation-Spiele untersagen möchte. Erstaunlich ist, dass Software-Anbieter weiterhin derartige Klauseln einsetzen, obwohl sie inzwischen wohl umfassend rechtswidrig und damit unwirksam sein werden. Um es kurz zu machen: Ein blindes Untersagen des Verkaufs von Software funktioniert innerhalb der EU nicht. Wer Computerspiele oder Konsolenspiele gekauft hat, darf diese weiterverkaufen, anderslautende AGB von Anbietern sind unschädlich.

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Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz

In der Entscheidung vom 19. Juli 2012 (Az. I ZR 70/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundlegende Fragen zur Rückfallklausel im Urheberrecht und zum Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz behandelt. Die Entscheidung ist besonders relevant für die Praxis der Lizenzvergabe und die rechtliche Sicherheit von Unterlizenznehmern.

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Abmahnung wegen GPL Verstoss in Form von Linux Firmware mit initrd und netfilter

Ich hatte das Thema in der Vergangenheit bereits mehrmals angesprochen: Wer Opensource-Software nutzen möchte, muss darauf achten die zugehörigen Lizenzbedingungen einzuhalten. Insbesondere da bei der Firmware verbreiteter Hardware gerne in irgendeiner Form auf Linux zurückgegriffen wird, muss daran gedacht werden, dass bei Auslieferung der Hardware die Bedingungen der GPL (Version 2) einzuhalten sind.

Nachdem das Landgericht Berlin bestätigt hat, dass auf Linux basierende Softwarepakete in der Gesamtheit der GPL unterliegen (siehe hier von mir dazu) zeigt sich das häufig unterschätzte Risiko in diesem Bereich.
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Urheberrecht: Keine Rückrufverpflichtung von Software wenn nicht ausdrücklich in Unterlassungserklärung vorgesehen

Das LG Bochum (8 O 293/09) hat entschieden, dass man in eine Unterlassungserklärung bzgl. einer Software nach einem Lizenzverstoß keine Rückrufverpflichtung „hineinlesen“ kann,wenn diese nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Unterlassungsverpflichtung bezieht sich insofern alleine auf den Lizenzverstoß. Die Entscheidung ist insofern relevant, als dass sich die Frage stellt, ob bei unterlassenem Rückruf aus dem Handel erneute Verletzungen vorliegen, die sodann zur Vertragsstrafe führen. Das bedeutet, dass man als Programmierer bzw. Rechteinhaber entsprechend umsichtig sein muss, wenn man seine Rechte effektiv umsetzen möchte.

Das LG Bochum dazu:

Eine ausdrückliche Verpflichtung zum Rückruf enthält diese Erklärung nicht. Eine derartige Verpflichtung ist auch nicht konkludent vereinbart. Hiergegen spricht zunächst, daß die Verpflichtung zum Rückruf dem Schuldner im allgemeinen und im vorliegenden Fall gerade auch der Beklagten umfangreiche Handlungspflichten auferlegt, die sich nicht allein im Wege der Konkludenz ergeben können, sondern einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürfen. Denn der Rückruf hätte die Beklagte vor erhebliche logistische Probleme gestellt, da die Software „N“ in hohen Stückzahlen an den Einzelhandel ausgeliefert war und die Produktmengen und die Produktart eine zuverlässige Kontrolle eines erfolgreichen Rückrufs kaum zuließen.

Es kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte das Risiko einer u. U. vielfachen Inanspruchnahme aus der Vertragsstrafe bei zu befürchtenden erfolgreichen Testkäufen eingehen wollte. Vielmehr ergibt sich aus der Wendung „für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung“, daß sich die Beklagte gerade nicht auch hinsichtlich in der Vergangenheit angelegter Verstöße unterwerfen, sondern nur künftige Rechtsverletzungen unterbinden wollte. Diese Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 27.03.2009 ist umso mehr geboten, als die Neuregelung des § 98 UrhG ( erstmals ) einen Rückrufanspruch statuiert, so daß bei Fehlen einer ausdrücklichen Rückrufverpflichtung grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die Parteien eine derartige Verpflichtung gerade nicht vereinbaren wollten.

LG Bochum: Verstoss gegen LGPL ist Urheberrechtsverletzung

Das Landgericht Bochum (8 O 293/09) hat im Übrigen – wenig überraschend – bestätigt, dass eine Verletzung der Lizenzbedingungen der GNU Lesser General Public License („LGPL“) eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Entscheidung selbst ist hinsichtlich der Lizenzrechtlichen Frage wenig ergiebig, da zwischen den Parteien der Lizenzverstoß unstreitig war – insofern erschöpft sich die Entscheidung darin, dass die Bedingungen der LGPL in Deutschland Bestand haben.

Es gibt also bei der Verwendung von LGPL-Software in proprietärer Software nur den allgemeinen Hinweis, zwingend die Lizenzbedingungen einzuhalten. Insbesondere ist sich vor dem immer noch verbreiteten Irrtum zu bewahren, LGPL SOftware sei „vogelfrei“ – tatsächlich gibt es auch hier zu beachtende Bedingungen, seien sie auch „weniger“ als bei der rigiden GPL.

Übrigens: Die Verwender wollten sich damit verteidigen, die enthaltene, unter der LGPL stehende Bibliothek, sei lediglich „vergessen“ worden und ohne jegliche Funktionalität. Tatsächlich kann so etwas geschehen, etwa wenn man im Entwicklungsprozess auf externe Bibliotheken setzt, diese ersetzt und schlicht vergisst, die entsprechenden Dateien zu löschen. Das Gericht hat aber gleichwohl – zu Recht – entschieden, dass dies nichts am Urheberrechtsverstoß ändert. Insofern sei daran erinnert, dass jedenfalls der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist!

Zum Thema

Verkauf gebrauchter Software: Aufspaltung von Volumen-Lizenzen möglich?

Adrian Schneider weist auf Telemedicus darauf hin, dass sich das OLG Frankfurt (11 U 68/11) mit der Frage beschäftigt hat, ob man Volumenlizenzen beim Verkauf von gebrauchter Software aufspalten kann.

Update: Der BGH hat inzwischen entschieden, dass eine Aufspaltung der Volumenlizenzen ebenfalls möglich ist.
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