Verkündungstermin des BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit einer „Cheat-Software“

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (I ZR 157/21) hat über Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht.

Hinweis: Die Entscheidung wird für die rechtliche Zulässigkeit von Cheat-Software erhebliche Auswirkung haben, deswegen wird hier im Blog schon der Hinweis auf den Verkündungstermin aufgenommen. Das OLG HH (hier bei uns) hatte vorher – durchaus überraschend – bei schlichtem Zugriff auf Speicherdaten (nicht: Programmdaten!) im Arbeitsspeicher eine urheberrechtliche Relevanz verneint.
Update: Verkündungstermin war am 23. Februar 2023, 8.30 Uhr – die Sache wurde dem EUGH vorgelegt!

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Dongle mit Lizenzen vernichtet: Schadenersatz

Ein Klassiker unnötiger Vertragseskalation findet sich beim Landgericht Bochum, 15 O 145/20, wo es um die Vernichtung eines Dongles ging. Hier wurden – jedenfalls mit dem gerichtlichen Sachverhalt – vollkommen unnötig und nicht im Ansatz nachvollziehbar Software-Lizenzen auf einem Dongle vernichtet; vorausgegangen waren Zahlungsstreitigkeiten im Umfeld einer Insolvenz und ein ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht.

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Bewerbung einer Software-Testversion

Dass man bei der Bewerbung einer Testversion schon darauf achten muss, wie man den Testzeitraum bewirbt, hat ein Software-Anbieter beim OLG Frankfurt (6 U 150/19) erfahren. Das OLG hat entschieden, dass zu unterlassen ist für eine Software wie folgt zu werben: „

„Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden“

Hintergrund war, dass hier der irreführende Eindruck entstand, dass die Nutzung für den Privatanwender komplett kostenlos sei. Tatsächlich aber hieß es in der Werbung bereits im Folgesatz: „Bei professioneller Nutzung erscheinen nach 30 Tagen Lizenzierungshinweise und es muss bei weiterer Nutzung eine Lizenz erworben werden“.

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Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022

Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze.

Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars (vormals Palandt). Die Umsetzung von Digitale-Inhalte-RL, Warenkauf-Richtlinie und des Gesetzes für faire Verbraucherverträge bringen weitreichende Änderungen, die man im kaufmännischen und vertragsrechtlichen Alltag ab dem 1.1.22 kennen muss. Weitreichende Änderungen im Kaufrecht und AGB-Recht werden die Arbeit der nächsten Jahre prägen, besonders für jeden, der mit der Überlassung digitaler Produkte zu tun hat oder der mit dem An- oder Verkauf sein Geld verdient.

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Urheberrechtliche zulässigkeit von Cheat-Software (OLG HH)

Beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (5 U 23/12) ging es um die Zulässigkeit des Angebots von „Software-Ergänzungsprodukten für die PlayStationPortable“. Was sperrig klingt ist ein klassisches Cheat-Produkt, wobei sich dann die Frage stellt, ob dies urheberrechtlich zulässig ist – und ob der Rechteinhaberin Unterlassungsansprüche zustehen:

Diese Softwareprodukte funktionierten ausschließlich mit den Originalspielen der Klägerin. Die Ausführung der Software [A] erfolgte dergestalt, dass die PSP mit einem PC verbunden und in die PSP ein Memory Stick eingelegt und mit Software der Beklagten beschrieben wird. Nach dem Neustart der PSP erschien dann ein zusätzlicher Menüpunkt „[A]“, über den Veränderungen an einzelnen Spielen der Klägerin vorgenommen werden konnten … die dazu führten, dass künftige Beschränkungen beim Einsatz des „Turbos“ („Booster“) entfielen oder nicht lediglich ein Teil der Fahrer verfügbar war, sondern auch schon der Teil, der ansonsten erst beim Erreichen bestimmter Punktzahlen freigeschaltet wurde.

Mit der Software [T] erhielt der Besteller einen Sensor, der an den Headset-Anschluss der PSP angeschlossen wurde und die Steuerung der PSP durch Bewegungen der Spielekonsole im Raum ermöglichte. Zur Vorbereitung des Einsatzes des Bewegungssensors war ebenfalls ein Memory Stick in die PSP einzustecken, wodurch ein zusätzlicher Menüpunkt [T] verfügbar wurde mit einer Auswahlliste von Spielen. Auch hier ermöglichte das angegriffene Produkt, dass während des laufenden Spiels durch eine Tastenkombination ein zusätzliches Menü aufgerufen werden konnte, das nicht im Originalspiel vorgesehen war. Wurde dort die Option „[T]“ gewählt, entfielen bestimmte Beschränkungen (…)

Oberlandesgericht Hamburg, 5 U 23/12

Update: Die Sache ist inzwischen beim BGH (I ZR 157/21) anhängig und wird dort im Februar 2023 entschieden.

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Deutsche Unternehmen setzen zunehmend auf Opensource

Eine Umfrage des BITKOM ergab, dass 71 Prozent befragter Unternehmen (ab 20 Mitarbeiter) Opensource-Software nutzen. Dabei sind 67 Prozent „interessiert und aufgeschlossen“ sowie ein weiteres Viertel noch unentschieden – jedenfalls gerade mal 7 % sehen sich „grundsätzlich kritisch oder ablehnend“. Und dies war nicht die einzige Analyse im September 2021.

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Softwarerecht: EuGH zu urheberrechtlichen Fragen der Nachahmung von Software

Der Europäische Gerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen C-406/10) mit Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Software auseinander gesetzt und in – verkürzt dargestellt – festgestellt, dass:

  1. Weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen fallen. Verständlich heisst das: Man kann als Softwarehersteller nicht unterbinden, dass andere Hersteller eine Software programmieren, die in der Lage ist, Dateien eines eigenen Formats auf ähnliche Weise zu verarbeiten. Im Streitfall ging es um Skripte einer speziellen Skriptsprache, die eine Alternativ-Software ausführen konnte.
  2. Die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, darf das Funktionieren eines Computer-Programms (ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen) beobachten, untersuchen oder testen um die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Verständlich: Man darf ein Programm ohne Rückfrage so einsetzen, um die „Idee“ dahinter, die Funktionsweise, zu verstehen – solange man es „normal“ einsetzt. Ein Dekomilieren ist natürlich nicht erlaubt. Diese Möglichkeit kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
  3. Die bestimmt getroffene Auswahl von Befehlen, Syntax etc. in einem Benutzerhandbuch kann Ausdruck eigener geistiger Schöpfung sein, so dass ein „zu stark angelehntes“ Benutzerhandbuch eines Dritten hier Urheberrechte verletzen kann. Selbiges gilt natürlich auch für im Programm vorhandene Hilfe-Dateien oder „Tutorials“!

Fazit

Dass man die „reine Idee“ nicht schützen kann und Software-Ideen „nachgeahmt“ werden kann, sollte nicht wirklich überraschen. Interessant dürfte durchaus die Klarstellung sein, dass auch ein Dateiformat nicht über das Urheberrecht so geschützt sein kann, dass die Verarbeitung durch Dritte ganz ausgeschlossen wird. Gleichwohl zeigt sich das scharfe Schwert des Urheberrechts, wenn die „Nachahmung“ zur Gratwanderung wird – dies spätestens bei der Gestaltung von Benutzerhandbüchern, die beim Vertrieb von Software eine immer wieder unterschätzte Rolle spielen. Insgesamt dürfte man die Entscheidung aber so werten können, dass die Grundlage für (freie) Alternativ-Software gestärkt ist.

Zum Thema auch:

Kauf gebrauchter Software: Nutzungsrechte müssen nachweisbar sein

Auch wenn nunmehr der Handel mit gebrauchter Software möglich sein wird mit dem EUGH (dazu die Besprechung hier bei uns), gibt es weiterhin Fallstricke, speziell auch für die Käufer solcher Software. Hintergrund ist der Grundsatz, dass im Urheberrecht der Nutzer fremder Werke seine Berechtigung nachweisen muss, notfalls die gesamte Rechtekette bis zum eigentlichen Urheber. Und wenn der Verkäufer nur die Rechte „versichern“ kann, ohne diese nachzuweisen, steht der Käufer am Ende im Streitfall ganz schön dumm da.

So war es auch beim Landgericht Frankfurt a.M. (2-06 O 576/09), wo es um den Kauf gebrauchter Software ging, wobei es keinerlei Beweis für deren Authentizität gab – keine Lizenz-Unterlagen oder originale CDs etwa (letzteres ist bei Download-Software ohnehin eher schwierig). Der Käufer der seine Nutzungsberechtigung gegenüber dem Softwarehersteller nachweisen sollte, konnte nur auf selbsterstelle Zertifikate des Verkäufers verweisen – was aber gerade nicht reicht. Denn diese selbst erstellten Zertifikate müssen ja gerade Zweifel am Vorhandensein originaler Urkunden wecken. Das Ergebnis: Schadensersatz-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.

Im Fazit mag der Handel mit gebrauchter Software zukünftig grundsätzlich möglich sein, allerdings werden die Verkäufer Ihre Angebote entsprechend anpassen müssen – und Käufer können nicht „einfach kaufen“ sondern müssen von sich aus auf die Nutzungsrechte und deren Nachweis achten. Insofern ist auch zu erwarten, dass Softwarehersteller hier „hinterher“ sind um den Vorzügen originaler neuer Software etwas mehr Nachdruck zu verleihen…

EUGH zum Softwarerecht: Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

Gebrauchte Software darf mit der Rechtsprechung des EUGH weiterverkauft werden: Es war seinerzeit ein Paukenschlag als der Gerichtshof der Europäischen Union (C-128/11) zum Verkauf gebrauchter Software entschieden hat:

Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen.

Hintergrund war ein endlos langer Streit zwischen dem Hersteller Oracle und dem Verkäufer Usedsoft. Im Kern geht es um die Frage, ob der gewerbliche Ankauf und Wiederverkauf gebrauchter Software durch ein Dritt-Unternehmen möglich ist.

Im Folgenden eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechtsfragen zum Verkauf gebrauchter Software aus Sicht des EUGH, am Ende des Beitrages finden sich Verlinkungen weiterer Beiträge, etwa zur BGH-Rechtsprechung.

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Abmahnung von Microsoft – Verkauf von Product Keys oder CoA

Der Verkauf von Software und Lizenzen geht mit vielen Tücken einher, alleine deswegen sind Abmahnungen bei Softwarehäusern und Softwareverkäufern ein dauerndes Thema. Gerade wer zwar geschäftlich aber nicht professionell agiert, begeht schnell Fehler, weil er mit laienhaften Verständnis Dinge falsch interpretiert. So möchte ich einleitend zusammenfassen, was aus meiner Sicht am Ende möglicherweise zu einer Abmahnung von Microsoft führen kann, wie ich derzeit etwa eine – aus Sicht eines Abgemahnten – bearbeiten darf. Hintergrund ist der Verkauf von Produktschlüsseln, doch es gibt häufig auch andere Angriffspunkte, die wohl auch im Zuge von Abmahnungen geltend gemacht werden. Ein Überblick.
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