Datenschutzkonforme Nutzung von Echtdaten zu Testzwecken im IT-System

Ungetestete Software ist nichts wert – soweit die Binsenweisheit. Gerade bei Weiterentwicklungen oder Fehlerbehebungen in Produktivumgebunden ist dabei nicht nur der Test nicht wegzudenken, sondern insbesondere muss man mit Echtdaten arbeiten.

Der Klassiker ist ein weiterentwickeltes Kundensupport-System, auf das umgestellt werden soll. Hier wird man im Regelfall mit bereits vorhandenen Kundendatensätzen (auszugsweise) erste Testläufe vornehmen. Doch: Ist das datenschutzrechtlich zulässig? Diese Frage war bisher umstritten, wurde vom EUGH nun aber – durchaus zufriedenstellend – in einer groben Skizzierung beantwortet.

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Dongle mit Lizenzen vernichtet: Schadenersatz

Ein Klassiker unnötiger Vertragseskalation findet sich beim Landgericht Bochum, 15 O 145/20, wo es um die Vernichtung eines Dongles ging. Hier wurden – jedenfalls mit dem gerichtlichen Sachverhalt – vollkommen unnötig und nicht im Ansatz nachvollziehbar Software-Lizenzen auf einem Dongle vernichtet; vorausgegangen waren Zahlungsstreitigkeiten im Umfeld einer Insolvenz und ein ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht.

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