Kürzung von Zahlungen bei Software

Mit einer spannenden Frage hat sich das Oberlandesgericht Hamm (18 U 93/17) beschäftigt: Vordergründig ging es um die Frage, ob ein Kassensystem als „erforderliche Unterlage“ im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB einzustufen ist – was der Bundesgerichtshof längst bejaht hat. An diese Frage anknüpfend stellt sich aber eine weitere Frage:

Wenn eine Vereinbarung der entgeltlichen Überlassung eines Kassensystems im Hinblick auf eine einzelne Funktion (hier: Preisübermittlungsfunktion) dieses Systems unwirksam ist und dies zur Teilunwirksamkeit der Vereinbarung führt – wie ist dann das Entgelt zu kürzen? Das OLG geht einen Weg, der Softwareentwickler aufhorchen lassen sollte.

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BGH: Kassensystem kann erforderliche Unterlage nach § 86a Abs. 1 HGB sein

Der BGH (VII ZR 6/16) hat die schon vom OLG Hamm vertretene Rechtsprechung bestätigt, derzufolge ein Kassensystem erforderliche Unterlage nach § 86a Abs. 1 HGB sein kann:

Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sind dem Handelsvertreter, wie bereits erörtert, kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Eine gegenteilige Vergütungsvereinbarung, mit der eine Vergütung für die Zurverfügungstellung derartiger Unterlagen vereinbart wird, ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, wobei die vertragliche Verpflichtung zur Zurverfügungstellung dieser Unterlagen wirksam bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 30).

Bedient sich der Unternehmer zur Übermittlung solcher Preisdaten eines bestimmten hierfür eingerichteten Systems, das er dem Handelsvertreter für den Empfang und die Verarbeitung dieser Daten zur Verfügung stellt, so ist dieses System insoweit Teil der vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Soweit das System (hier: Kassensystem) für den Empfang und die Verarbeitung der Preisdaten erforderlich ist, ist es daher nach § 86a Abs. 1 HGB dem Handelsvertreter vom Unternehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Softwarerecht: Mietvertrag über Kassensystem samt Software mit Handelsvertreter ist auch bei eigenen Geschäften unwirksam

Beim Oberlandesgericht Hamm (12 U 165/15) ging es um einen durchaus im Geschäftsleben nicht selten anzutreffenden Sachverhalt: Jemand fungierte als Handelsvertreter (hier: im Rahmen eines Tankstellenvertrages) und hatte via Mietvertrag das für seine täglichen Geschäfte ohnehin notwendige Kassensystem samt Software von dem Unternehmer als Vertragspartner angemietet. Diese gezahlte Miete forderte er nun aber zurück – und auch zu Recht. Hintergrund ist §86a Abs.1 HGB, der vorsieht

Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.

Im Streit stand nun die Frage, ob ein solches Kassensystem als Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB einzustufen ist. Dabei war auch wertend zu Berücksichtigen, dass der Handelsvertreter vorliegend das Kassensystem für eigene Geschäfte nutzen durfte. Gleichwohl haben Landgericht und OLG am Ende bestätigt, dass der §86a HGB einschlägig ist. Diese Rechtsprechung wird durch den BGH gestützt.
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Softwarerecht: Fehlerhaftigkeit eines Kassensystems

Zufällig habe ich eine Entscheidung des OLG Köln (19 U 220/91) aus dem Jahr 1992 gefunden, in der es um ein angeblich fehlerhaftes Kassensystem ging. Zum einen ist es recht amüsant, hier zu lesen, dass damals eine „Online-Anbindung“ nicht mehr bedeutete, als die Möglichkeit eine Kasse an einen PC mit warenwirtschaftssystem anzuschliessen; zum anderen erkennt man hier, dass sauber zu trennen ist zwischen Funktionszusagen in theoretischer Weise und der später praktischen Umsetzung (die hier nicht ganz so komfortabel lief wie man sich das erhofft hatte):

Schwierigkeiten treten erst bei der anschließenden Weiterverarbeitung der Daten im Rechner mittels eines zu erstellenden Software-Programms auf.

Hierbei handelt es sich jedoch um Umstände, die nicht in der Kaufsache, hier also der Kasse, sondern außerhalb liegen. Sie stellen deshalb keine Eigenschaft der Sache selbst im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB dar (…) Der von der Beklagten gelieferten Kasse fehlt auch nicht deshalb eine zugesicherte Eigenschaft, weil angeblich eine „Online“-Anbindung an den Rechner nicht möglich ist. Zwar läßt sich, wie der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Senat ausgeführt hat, eine direkte, sofortige Anbindung ohne Interaktion des Bedieners der Kassen nicht herstellen. Die für die Datenübertragung vorzunehmende Handlung des Kassenpersonals ist jedoch innerhalb kürzester Zeit durchzuführen und blockiert die Kasse nach Angabe des Sachverständigen nicht mehr als maximal zehn Sekunden. Das bedeutet aber – so auch ausdrücklich der Sachverständige auf Befragen -, daß praktisch der Effekt einer „Online“-Verbindung gegeben ist, da der bei Vertragsabschluß im Jahre 1988 vorhandene Standard einer „direkten, sofortigen Online-Anbindung“ auch keine schnellere Datenübertragung zuließ.