LG Bochum: Verstoss gegen LGPL ist Urheberrechtsverletzung

Das Landgericht Bochum (8 O 293/09) hat im Übrigen – wenig überraschend – bestätigt, dass eine Verletzung der Lizenzbedingungen der GNU Lesser General Public License („LGPL“) eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Entscheidung selbst ist hinsichtlich der Lizenzrechtlichen Frage wenig ergiebig, da zwischen den Parteien der Lizenzverstoß unstreitig war – insofern erschöpft sich die Entscheidung darin, dass die Bedingungen der LGPL in Deutschland Bestand haben.

Es gibt also bei der Verwendung von LGPL-Software in proprietärer Software nur den allgemeinen Hinweis, zwingend die Lizenzbedingungen einzuhalten. Insbesondere ist sich vor dem immer noch verbreiteten Irrtum zu bewahren, LGPL SOftware sei „vogelfrei“ – tatsächlich gibt es auch hier zu beachtende Bedingungen, seien sie auch „weniger“ als bei der rigiden GPL.

Übrigens: Die Verwender wollten sich damit verteidigen, die enthaltene, unter der LGPL stehende Bibliothek, sei lediglich „vergessen“ worden und ohne jegliche Funktionalität. Tatsächlich kann so etwas geschehen, etwa wenn man im Entwicklungsprozess auf externe Bibliotheken setzt, diese ersetzt und schlicht vergisst, die entsprechenden Dateien zu löschen. Das Gericht hat aber gleichwohl – zu Recht – entschieden, dass dies nichts am Urheberrechtsverstoß ändert. Insofern sei daran erinnert, dass jedenfalls der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist!

Zum Thema

OLG Düsseldorf zur kommerziellen Verwendung von GPLv2 Software

Beim OLG Düsseldorf (I-20 U 176/11) ging es um Opensource-Software, die unter der GPLv2 lizenziert war und im Rahmen einer kommerziell vertriebenen Settop-Box weiter gegeben wurde. Mit dem OLG ist es kein Problem, eine unter der GPL lizenzierte Software zu modifizieren und dann weiter unter dem markenrechtlich geschützten Namen zu vertreiben, solange klar wird, dass es sich weiterhin um eine fremde Software handelt.

Die Anpassung der Software alleine, sofern nur notwendige Details geändert werden, stellt für sich noch nicht zwingend ein Problem dar:

Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen bei derartigen Veränderungen jedenfalls so lange eine Übereinstimmung der Programme an, wie die wesentlichen Funktionen identisch sind und insbesondere von Drittanbietern angebotene Plug-Ins, also Ergänzungen, Verwendung finden können. Gerade die auf die Benutzeroberfläche aufsetzenden Programmergänzungen begründen die angesprochene Notwendigkeit, die Software mit ihrem Namen zu bezeichnen.

An dieser Stelle, der Frage der Benutzung des Namens, liegt auch der Unterschied zur früheren Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-20 U 41/09). Kurz festhalten kann man insofern das Fazit, dass man Opensource-Software im zu erwartenden Rahmen anpassen darf, um sie unter gleichem Namen mit eigener Hardware zu vertreiben – man darf aber keine eigene Software erstellen und dann weiter unter dem früheren Namen vertreiben.

Das ist insofern überzeugend und mit der hier vom OLG Düsseldorf vorgenommenen Wertung auch vertretbar, weil man am Ende durchaus fragen darf, was der Nutzer erwartet, wenn er den Namen der Software hört: Nämlich das eigentliche Produkt. Bekommt er es, nur mit notwendigen Änderungen versehen, wird er nicht enttäuscht. Erhält er aber was vollkommen anderes, sieht er nicht nur sich enttäuscht, sondern der eigentliche Programmierer hat auch noch ein Zuordnungsproblem bei dem von ihm geschaffenen Namen.

Erfreulich klar gestellt wurde auch, dass der Vertrieb von GPLv2 Software in kommerzieller Hardware keinen Bedenken begegnet:

Die GPLv2 verbietet lediglich, für die Nutzung des Programms ein Entgelt zu verlangen. Der Verwendung in einer Hardware, die ihrerseits nur entgeltlich vertrieben wird, steht sie gerade nicht entgegen.

Das ist (nicht nur) angesichts der Verbreitung von Android-Geräten durchaus auch eine Bemerkung wert.

Kann ein GPL-Verstoss geheilt werden?

Über Golem.de wurde ich auf einen Beitrag von Naughton aufmerksam, der in den Raum stellt, ob ein Verstoss gegen die GPLv2 überhaupt heilbar sein kann. Dazu liest man bei Golem

Ebenso unerheblich ist es, ob der Lizenznehmer danach seinen Fehler korrigiert. Die Lizenz bleibt nach dem ersten Verstoß ungültig.

Im Original bezieht sich Naughton auf den BestBuy-Fall:

In the Best Buy case, the SFC and SFLC argued that a violation of the GPLv2 immediately terminates a licensee’s right to distribute covered code and that the licensee cannot remedy its violation by providing the source code after the fact. The express permission of the relevant copyright holders is necessary to reestablish the licensee’s rights.

Diese Ansicht ist m.E. zwar vertretbar, aber keinesfalls zwingend. §4 („Section 4“) Satz 2 der GPLv2 stellt insoweit erst einmal klar:

Any attempt otherwise to copy, modify, sublicense or distribute the Program is void, and will automatically terminate your rights under this License.

Das heisst: Wer ein Programm unter der GPL z.B. weitervertreibt, aber gegen die Vorgaben der GPL verstösst, dessen Nutzungsrechte erlöschen im Moment der Verletzung. Juristisch handelt es sich hierbei um eine auflösende Bedingung der Gewährung von Nutzungsrechten im Rahmen des §158 BGB.

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