Schutz von KI

Kann künstliche Intelligenz als solche rechtlich geschützt werden? Die Frage ist keineswegs trivial – und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung: Die rechtliche Problematik und Notwendigkeit des Schutzes von Datensätzen in diesem Zusammenhang liegt auf der Hand.

In einer digitalisierten Wirtschaft, in der Daten zunehmend als wertvolles Wirtschaftsgut betrachtet werden, ist der rechtliche Schutz z.B. von Datenbeständen, aber auch von Software, die mit diesen Daten arbeitet, von entscheidender Bedeutung. Nur so kann aus hiesiger Sicht die Frage der Schutzfähigkeit von KI durch eine getrennte Betrachtung von Datenbeständen und Software beantwortet werden.

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Patentfähigkeit von Software

Im Fokus eines Falls beim Bundesgerichtshof (X ZR 74/21) stand das europäische Patent 1 929 826, das ein Verfahren für die Datenratenvergrößerung in drahtlosen Kommunikationssystemen betrifft.

Kern des Patents ist ein spezifisches Verfahren zur Bedienung eines mit einem Benutzergerät verbundenen Apparats. Dieses Verfahren beinhaltet mehrere Schritte, wie die Auswahl eines Datenübertragungsblocks, die Bestimmung der Verfügbarkeit dieses Blocks für die Übertragung und unter bestimmten Umständen die Anforderung einer Erhöhung der Datenübertragungsrate. Neben dem Verfahrensanspruch umfasst das Patent auch Ansprüche auf die zugehörige Vorrichtung und ein Computerprogramm, das die entsprechenden Verfahrensschritte durchführt

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Rücktritt von Software-Projekt wegen Dokumentationsmängeln

Das Landgericht Bonn, 10 O 296/19, hatte sich mit der Frage zu befassen, wie zu verfahren ist, wenn eine agile Softwareentwicklung scheitert und das Projekt trotz bereits erbrachter Leistungen abgebrochen werden soll. In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist. Das Landgericht kam in diesem Fall zu dem Schluss, dass der Kläger durch den erklärten Rücktritt nicht von dem gesamten Vertrag zurücktreten und Rückabwicklung auch hinsichtlich der bereits erbrachten und vergüteten Teilleistungen (Inkrements) verlangen konnte.

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Gebrauchte Software: Beweislast bei wettbewerbswidriger Bewerbung von Produktschlüsseln

Die Unrichtigkeit einer beanstandeten Werbeaussage ist eine anspruchsbegründende Tatsache, die grundsätzlich vom Anspruchsteller zu beweisen ist. Vor dem Hintergrund des Art. 7 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung können dem Kläger jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen, soweit es sich um Tatsachen handelt, die in den Verantwortungsbereich des Werbenden fallen.

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Urheberrechtlicher Schutz von Software

Urheberrechtlicher Schutz von Software: Entsprechend § 69a Abs. 3 UrhG wird eine Software („Computerprogramme´“) urheberrechtlich geschützt, wenn sie insoweit ein individuelles Werk darstellt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist. Doch wann genau besteht ein Urheberrechtlicher Schutz von Software?

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Datenschutzkonforme Nutzung von Echtdaten zu Testzwecken im IT-System

Ungetestete Software ist nichts wert – soweit die Binsenweisheit. Gerade bei Weiterentwicklungen oder Fehlerbehebungen in Produktivumgebunden ist dabei nicht nur der Test nicht wegzudenken, sondern insbesondere muss man mit Echtdaten arbeiten.

Der Klassiker ist ein weiterentwickeltes Kundensupport-System, auf das umgestellt werden soll. Hier wird man im Regelfall mit bereits vorhandenen Kundendatensätzen (auszugsweise) erste Testläufe vornehmen. Doch: Ist das datenschutzrechtlich zulässig? Diese Frage war bisher umstritten, wurde vom EUGH nun aber – durchaus zufriedenstellend – in einer groben Skizzierung beantwortet.

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Markenrechtsverletzung durch Verwendung von Softwarename

Wann ist eine für Software geschützte Marke verletzt? Das OLG Köln (6 U 18/22) konnte der Frage nachgehen und aufzeigen, dass es hier Unterschiede in der „Benutzung“ einer Marke auch bei Software gibt.

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Urheberrechtliche zulässigkeit von Cheat-Software (OLG HH)

Beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (5 U 23/12) ging es um die Zulässigkeit des Angebots von „Software-Ergänzungsprodukten für die PlayStationPortable“. Was sperrig klingt ist ein klassisches Cheat-Produkt, wobei sich dann die Frage stellt, ob dies urheberrechtlich zulässig ist – und ob der Rechteinhaberin Unterlassungsansprüche zustehen:

Diese Softwareprodukte funktionierten ausschließlich mit den Originalspielen der Klägerin. Die Ausführung der Software [A] erfolgte dergestalt, dass die PSP mit einem PC verbunden und in die PSP ein Memory Stick eingelegt und mit Software der Beklagten beschrieben wird. Nach dem Neustart der PSP erschien dann ein zusätzlicher Menüpunkt „[A]“, über den Veränderungen an einzelnen Spielen der Klägerin vorgenommen werden konnten … die dazu führten, dass künftige Beschränkungen beim Einsatz des „Turbos“ („Booster“) entfielen oder nicht lediglich ein Teil der Fahrer verfügbar war, sondern auch schon der Teil, der ansonsten erst beim Erreichen bestimmter Punktzahlen freigeschaltet wurde.

Mit der Software [T] erhielt der Besteller einen Sensor, der an den Headset-Anschluss der PSP angeschlossen wurde und die Steuerung der PSP durch Bewegungen der Spielekonsole im Raum ermöglichte. Zur Vorbereitung des Einsatzes des Bewegungssensors war ebenfalls ein Memory Stick in die PSP einzustecken, wodurch ein zusätzlicher Menüpunkt [T] verfügbar wurde mit einer Auswahlliste von Spielen. Auch hier ermöglichte das angegriffene Produkt, dass während des laufenden Spiels durch eine Tastenkombination ein zusätzliches Menü aufgerufen werden konnte, das nicht im Originalspiel vorgesehen war. Wurde dort die Option „[T]“ gewählt, entfielen bestimmte Beschränkungen (…)

Oberlandesgericht Hamburg, 5 U 23/12

Update: Die Sache ist inzwischen beim BGH (I ZR 157/21) anhängig und wird dort im Februar 2023 entschieden.

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Abmahnung von Microsoft – Verkauf von Product Keys oder CoA

Der Verkauf von Software und Lizenzen geht mit vielen Tücken einher, alleine deswegen sind Abmahnungen bei Softwarehäusern und Softwareverkäufern ein dauerndes Thema. Gerade wer zwar geschäftlich aber nicht professionell agiert, begeht schnell Fehler, weil er mit laienhaften Verständnis Dinge falsch interpretiert. So möchte ich einleitend zusammenfassen, was aus meiner Sicht am Ende möglicherweise zu einer Abmahnung von Microsoft führen kann, wie ich derzeit etwa eine – aus Sicht eines Abgemahnten – bearbeiten darf. Hintergrund ist der Verkauf von Produktschlüsseln, doch es gibt häufig auch andere Angriffspunkte, die wohl auch im Zuge von Abmahnungen geltend gemacht werden. Ein Überblick.
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