Unter anderem das Landgericht Kiel (12 O 371/17) hat die umfassende verbreitete Rechtsprechung aufgegriffen, derzufolge die Installation manipulierter Software eine zum Schadensersatz verpflichtende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt. Diese fällt den Entwicklungsingenieuren des Herstellers, die für den Einbau der Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand verantwortlich sind, zur Last. Hieraus ergibt sich eine Haftung des Herstellers für seine Entwicklungsingenieure sowohl als Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) als auch wegen eines Organisationsverschuldens (§ 31 BGB).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Zuge des Schadensersatzanspruchs der Käufer verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Dem Anspruch auf Schadenersatz steht dabei nicht entgegen, wenn die vom Hersteller angebotene technische Überarbeitung des Fahrzeugs („Software-Update“) erfolgt ist.
Abgasskandal: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Verwendung manipulierter Software weiterlesen