Urheberrechtliche Auswirkungen eines AdBlockers

Das Landgericht Hamburg (308 O 244/16) hatte 2016 entschieden, dass es einen Unterlassungsanspruch einer Nachrichtenseite gegen einen Adblocker gibt – allerdings wurde ein solcher nicht auf urheberrechtlicher, sondern nur auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage zugestanden.

Zu den urheberrechtlichen Fragen hatte das Landgericht ausgeführt, dass eine Umarbeitung der Steuerungssoftware der Webseiten der Antragstellerin i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG nicht anzunehmen sei. Die Antragstellerin habe seinerzeit einen Eingriff in die Substanz des Programms nicht glaubhaft gemacht. Auch eine unzulässige Vervielfältigung des Programms sei nicht gegeben. Die Antragstellerin gestatte es den Nutzern ihres Internetauftritts gerade ohne Einschränkung hinsichtlich der Nutzung von Werbeblockern, ihr Programm in ihrem – der Nutzer – Arbeitsspeicher abzulegen.

Später dann, im Jahr 2018, hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (5 U 46/17) damit zu beschäftigen, konnte dazu aber nichts weiter ausführen, da der von der Antragstellerin ursprünglich auf die Verletzung von Urheberrechten gestützte Verfügungsanspruch vom Landgericht (formell) rechtskräftig zurückgewiesen worden und dementsprechend nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war. Auch der Bundesgerichtshof (I ZR 154/16) konnte sich damit beschäftigen, stellte am Rande fest, dass wohl keine grundsätzlichen urheberrechtlichen Bedenken bestehen und jedenfalls ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zu erkennen ist:

  • Das Angebot einer Software, die Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, ist keine unlautere zielgerichtete Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Dies gilt auch, wenn das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür ein Entgelt entrichten.
  • Das Angebot einer Werbeblocker-Software stellt auch keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG gegenüber den Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung interessiert sind.

Insgesamt wird damit eine grundsätzliche Zulässigkeit von Adblocker-Sofware im Raum stehen.

Zur Mangelhaftigkeit von Software bei ungenügender Dokumentation

Softwarerecht: Beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5 U 152/16) stritt man um die Mangelhaftigkeit einer Softwarelösung, die mittels agiler Entwicklung entwickelt wurde. Der Auftraggeber bemängelte eine unzureichende Dokumentation einmal der Software insgesamt, aber auch hinsichtlich einer (vereinbarten) Kommentierung des Software-Quelltextes.

Das Gericht macht deutlich, dass eben auch eine „äußerst knappe“ Kommentierung des Quelltextes ausreichend sein kann; etwas anderes gilt, aber bei der Dokumentation der Systemarchitektur – hier kann eine mangelnde Dokumentation insbesondere dann problematisch sein, wenn hierdurch verhindert wird, dass ein fachkundiger Dritter sich in das Projekt einarbeiten und dieses fortführen kann, die Leistung kann damit für den Auftraggeber unbrauchbar und letztlich wertlos sein. Hier aber schlägt die vereinbarte agile Softwareentwicklung durch, wie auch das OLG bestätigt: Eine solche Dokumentation ist erst dann sinnvoll möglich, wenn die Systemarchitektur und die letztendlich verwendeten Komponenten überhaupt feststehen – das ist während eines laufenden und „mittendrin“ gescheiterten Projekts – anders als bei den Quelltextdateien – kaum sinnvoll möglich.

Angesichts der 6-stelligen im Streit stehenden Summe ein für den Auftraggeber unerfreuliches Ergebnis, das durchaus gewisse Tücken agiler Entwicklung dokumentiert: Softwareprojekte, gerade die besonders umfangreichen, entwickeln sich durchaus gerne für alle Beteiligten recht unerfreulich. Bei agiler Entwicklung besteht an dieser Stelle eine gewisse Unsicherheit, wenn das Projekt wie so oft „mittendrin“ abgebrochen wird – der Auftraggeber möchte dann ein zumindest irgendwie verwertbares Ergebnis, der Auftragnehmer seinen Aufwand angemessen vergütet sehen. Bei zunehmendem Streit driftet diese Schere von Ansprüchen immer weiter auseinander, dem vertraglich zu begegnen ist bei agiler Entwicklung ebenso trickreich wie mit Tücken versehen.

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Mitwirkung des Softwareerstellers bei Erstellung des Pflichtenheftes

Enthält ein Pflichtenheft zu einzelnen Fragen der Gestaltung von Dateneingaben keine hinreichend klaren Vorgaben, so entbindet dies den Softwarehersteller nicht von der Verpflichtung, die diesbezüglichen Wünsche und Vorstellungen des Auftraggebers zu erfragen und mit diesem eine verbindliche Klärung herbeizuführen.

Denn die Erstellung eines möglichst umfassenden Pflichtenheftes ist nicht einseitig Sache des Anwenders; auch der Anbieter von Software und sonstigen EDV-Produkten hat daran mitzuwirken. Er muß z.B. von sich aus die innerbetrieblichen Anforderungen ermitteln, auf deren Fixierung in einem Pflichtenheft durch den Anwender drängen, für ihn erkennbare Unklarheiten und Bedürfnisse aufklären, bei der Formulierung des Pflichtenheftes mitwirken und einen organisatorischen Vorschlag zur Problemlösung unterbreiten. All dies ergibt sich aus dem Know-how des Anbieters und seiner in der Regel größeren Erfahrung im Software- und EDV-Bereich. Kommt der Anbieter dieser Pflicht nicht nach, so haftet er, wenn es einem System oder Programm an der erforderlichen Einfachheit und Eignung für die individuellen Bedürfnisse des Anwenders fehlt (so Oberlandesgericht Köln, 19 U 228/97).