Das Spielverhalten bzgl Computerspiele am Computer hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert: Wo früher noch Disketten und CDs üblich waren, teilweise in Kombination mit obskur wirkenden Kopierschutzmaßnahmen (ich erinnere mich gerne an die Mix’n’Mojo Drehscheibe bei Monkey Island, die es heute übrigens auch online gibt), herrschen heute nicht nur Downloads vor, sondern auch vollkommen neue Spielkulturen, die sich teilweise vollständig in den Online-Bereich verlagert haben.
Nicht zuletzt die „Massively Multiplayer Online Role-Playing Game“ (MMORPG) wie „World of Warcraft“ haben insofern einen wahren Kulturwechsel eingeläutet – und auch vollkommen neue Rechtsfragen: Während man sich früher die größten Sorgen darum machte, wie man Spiele am besten kopiert, herrschen heute andere Begehrlichkeiten. In einer Zeit, in der Accounts Geld kosten und erspielte virtuelle Güter einen echten Marktwert haben, wird Cheating in Spielen ganz anders bewertet. Das zeigt sich auch an aktuellen gerichtlichen Entscheidungen. Rechtsanwalt Jens Ferner, tätig im Bereich des Softwarerechts inklusive der Rechtsfragen von Online-Spielen, gibt einen Überblick.
Rechtliche Bewertung von Accounts bei Online-Computerspielen
Der eigene Account bei einem Online-Spiel ist von herausragender Bedeutung, hängen daran schliesslich die eigenen Spielstände bzw. Charakter-Eigenschaften des zugehörigen Spielcharakters. Wird der Account gesperrt oder gar gekündigt, geht nicht nur ein eventuell bezahlter Nutzungsbetrag verloren, sondern – was für die Spieler regelmäßig schlimmer ist – alles an erspieltem Zustand, insbesondere der virtuelle Charakter mit allen virtuellen Gütern und erworbenen Stufen.
Vertragsrechtliche Fragen bei Computerspielen
Rechtlich besteht zwischen dem Spieler und dem Spieleanbieter ein Vertrag, den man „Spielevertrag“ nennen kann. Spannend ist die Frage, was hiervon als AGB – mit entsprechender AGB-Kontrolle – einzustufen ist.
Spielregeln sind keine AGB
Das Landgericht Hamburg (312 O 390/11) hat festgestellt, dass Spielregeln nicht als AGB zu qualifizieren sind. Diese Entscheidung ist leicht misszuverstehen, bedeutet sie doch nicht, dass der Spieleanbieter nunmehr vollkommen frei und willkürlich rechtswidrige AGB durchsetzen könnte. Vielmehr ist nach meiner Lesart und Rechtsauffassung zu unterscheiden, einmal zwischen den „externen“ Nutzungsbedingungen und dann den „internen“ Spielregeln.
Die „Nutzungsbedingungen“ des Spieleanbieters sind m.E. problemlos als AGB zu qualifizieren, die der üblichen rechtlichen Prüfung unterliegen. Das heisst, der Spieleanbieter ist keineswegs frei, hier zu normieren was er will, vielmehr gibt es Grenzen. Die Nutzungsbedingungen betreffen etwa die Umstände der „Zulassung“ zum mitspielen. Wenn etwa ein bestimmter Preis für eine jährliche Mitgliedschaft berechnet wird, darf nicht nach drei Monaten wegen einer Preiserhöhung eine Nachzahlung verlangt werden. Letztlich wird die Prüfungsmöglichkeit aber stark davon abhängen, wie der Nutzungsvertrag ausgestaltet ist – eine kostenlose Nutzung wird weniger eng geprüft werden, als eine kostenpflichtige Nutzung.
So passt ins Bild, wenn etwa das AG Karlsruhe (8 C 220/12) bei einem kostenlosen Spiel die vertragliche Vereinbarung einer jederzeitigen, grundlosen Kündigungsmöglichkeit akzeptieren möchte. Bei einem entgeltlichen Vertrag wird dies so einfach nicht gehen. Jedenfalls wird auch ein Bestreben des Spieleanbieters dahingehend, Missbrauch zu unterbinden, möglich sein. Ebenso wird es immer ein legitimes Interesse geben, so genanntes „Cheating“ zu unterbinden, insbesondere da hierdurch andere Spieler – die nicht betrügen – recht schnell ein Interesse am Spiel verlieren werden.
Dieses Interesse in rechtlich einwandfreien AGB umzusetzen, wird jedoch mitunter kompliziert sein, da zu unbestimmte Klauseln nicht verwendet werden dürfen. Der Anbieter muss insofern darauf achten, Missbrauchsklauseln möglichst konkretisiert zu halten, so dass es dem Spieler ohne Weiteres möglich sein muss, zu verstehen, welches Verhalten ihm konkret untersagt ist.
Die Spielregeln dagegen, also die Regeln, die das Verhalten der Spieler innerhalb des Spiels, der virtuellen Welt, regeln, werden sich der AGB-Kontrolle regelmäßig entziehen. Der Spieleanbieter wird in diesem Bereich frei sein und nach eigenem Gutdünken die „Regeln des Spiels“ frei ändern und anpassen können.
Verkauf von gebrauchten Computerspielen ist zulässig
Der Verkauf von Computerspielen und Konsolenspielen, jedenfalls wenn auf einem Datenträger, wird grundsätzlich möglich sein. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch der EUGH haben hier wegweisende Rechtsprechung aufgestellt, die keinen Zweifel an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Weiterveräußerung auf einen Datenträger lässt – wohl aber hinsichtlich Downloads oder der isolierten Veräusserung von Aktivierungsschlüsseln. Auch der Verkauf von Nutzeraccounts und Online-Zugängen (wie etwa bei Steam) ist nicht zwingend gesetzlich möglich.
Im Detail wird die Zulässigkeit des Verkaufs gebrauchter Computerspiele hier bei uns dargestellt.
Aber: Kein Verkauf von User-Accounts
Der Bundesgerichtshof (I ZR 178/08) hat inzwischen entschieden, dass es zulässig sein kann, die Weiterveräußerung von Nutzer-Accounts in AGB zu untersagen. Konkret ging es um die Problematik, dass ein Spiel an einen Account gekoppelt ist und der (mögliche) Verkauf des Spiels auf dem Datenträger wertlos ist, wenn man den Account nicht mitveräußern kann. (Hinweis: Der Handelt mit gebrauchter Online-Software wird nunmehr auch möglich sein, dazu die Entscheidung des EUGH hier bei uns).
Die AGB lautete: „Es ist Ihnen untersagt, Ihr Benutzerkonto zu verkaufen, für dessen Nutzung Geld zu verlangen oder es anderweitig weiterzugeben.“ Die Formulierung „Die Übertragung eines persönlichen Accounts oder einzelner Spielcharaktere auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von …“ wurde vom AG Charlottenburg abgesegnet (208 C 42/11).
Und auch kein Verkauf virtueller Währung oder virtueller Güter
Das OLG Hamburg (5 U 168/11) untersagte einem Betreiber den Betrieb eines Online-Forums, das dazu aufrief, unerlaubt (also unter Verstoß gegen die AGB eines Spielbetreibens) mit Spiele-Währung oder virtuellen Gegenständen des Spiels zu handeln.
Widerrufsrecht beim Kauf virtueller Güter
Eine Besonderheit gilt in Europa für das Verbraucherrecht: Aufgrund der EU-Verbraucherrechterichtlinie besteht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht (vgl. § 356 BGB). Darunter fällt nun auch ein Vertrag über die Lieferung digitaler Inhalte, wenn der Verbraucher digitale Inhalte herunterladen kann (sog. Downloadverträge) oder ihm diese Inhalte in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden, z.B. durch Zugang zu einem Online-Computerspiel. Nach der Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (3 O 108/21) ist es allerdings möglich, ein solches Widerrufsrecht durch eine Online-Bestellung in einem Spiel mit Bestätigung per Checkbox bei entsprechender Formulierung zu verhindern.
Kündigungsrecht bei Spielausfall?
Zahlreiche Spiele sind heute (nur) online spielbar bzw. sinnvoll spielbar, speziell MMORPG. Wie sieht es hier nun mit einem Kündigungsrecht aus, wenn ein solcher Dienst längere Zeit nicht erreichbar ist? Ein Anbieter wollte sich hier eine Kulanz von 72 Stunden einräumen – und unterlag vor dem LG Berlin (15 O 300/12). Denn,so das Gericht korrekt: Auch ständig wiederholende kurzfristige Ausfälle, wie auch häufige angekündigte langfristige Ausfälle können einen Kündigungsgrund aus wichtigem Grund darstellen.
Kündigungsrecht bei Spielausfall?
Zahlreiche Spiele sind heute (nur) online spielbar bzw. sinnvoll spielbar, speziell MMORPG. Wie sieht es hier indessen mit einem Kündigungsrecht aus, wenn ein solcher Dienst längere Zeit nicht erreichbar ist? Ein Anbieter wollte sich hier eine Kulanz von 72 Stunden einräumen – und unterlag vor dem LG Berlin (15 O 300/12). Denn,so das Gericht korrekt: Auch ständig wiederholende kurzfristige Ausfälle, wie auch häufige angekündigte langfristige Ausfälle können einen Kündigungsgrund aus wichtigem Grund darstellen.
Cheating & Bots!
In Online-Spielen können sogenannte „Bots“, also Computerprogramme, die selbstständig Aktionen durchführen, sprichwörtlich Gold wert sein. In nicht wenigen Spielen können „Items“, vor allem virtuelles Gold oder sonstige virtuelle Güter, erwirtschaftet werden, die man später auf Plattformen wie ebay handeln und damit reales Geld erwirtschaften kann. Durch „Bots“ kann man versuchen, automatisiert entsprechende Güter zu erwirtschaften und zu verwerten – dass die Spielbetreiber hieran kein besonderes Interesse haben, liegt auf der Hand.
Einsatz von Bots kann verboten werden
Das AG Charlottenburg (208 C 42/11) hatte schon früh entschieden, dass sowohl die Untersagung von „Bots“ durch AGB wie auch eine darauf basierende ausgesprochene Kündigung des Spielevertrags durch den Spieleanbieter keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Dem Beweis den Einsatzes von Bots war dem Gericht genüge getan, indem der Anbieter
- Nachgewiesen hat, dass eine Vielzahl von Accounts nicht nur durch die gleiche IP, Sondern auch MAC-Adresse (Kennung der Netzwerkkarte) genutzt wurde, sowie
- eine Vielzahl der betroffenen Accounts bei einem Umsetzen der Spielcharaktere stupide versuchten, durch plötzlich erscheinende Gegenstände durchzulaufen (Einfacher Test, Bots sind Dumm: Die rennen mehr oder minder immer auf festgelegten Routen…).
Das Gericht erkannte wohl zu Recht im Einsatz von Bots einen allgemein gültigen wichtigen Kündigungsgrund (nach §314 BGB). Dem Spieleanbieter ist mit dem Gericht das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar beim Einsatz von Bots: Die mit dem Bot-Einsatz einhergehende Umgehung von kostenpflichtigen Diensten „stört das ausbalancierte Spielgefüge, das nur bei regelkonformen Verhalten der Spielteilnehmer funktioniert; sie birgt die Gefahr, dass andere, ehrliche und für die Zusatzleistungen zahlende Nutzer vertrieben werden, was wiederum die Finanzierung und damit die Existenz“ von derartigen Spielen bedroht, während ein besonderes Schutzbedürfnis den Einsatz solcher Bots nicht ersichtlich ist.
Die AGB lauteten in diesem Fall: „Dem Nutzer ist weiterhin untersagt, das Online-Spiel in einer Weise zu nutzen, die von … nicht vorgesehen ist. Verboten ist dem Nutzer insbesondere […] Software zu verwenden oder zu verbreiten, die das Spielerlebnis verändert oder dem Spieler einen Vorteil gegenüber anderen Spielern verschafft (insbesondere Cheats, Tools, Bots, Modifikationen und/oder Hacks)“
Inzwischen ist dies durchaus als gefestigte Rechtsprechung zu sehen, der Einsatz von Bots wird durchweg kritisch gesehen, auch weil hierdurch das Geschäftsmodell der Spieleanbieter gefährdet wird:
Die streitgegenständlichen Bots verändern die Spielkonzeption indes tiefgreifend, weil sie die Grundidee des Spiels, den Nutzer zu mobilisieren in ihr Gegenteil verkehren, indem sie ein Spielen von zu Hause aus ermöglichen. Bereits einen solch radikalen Eingriff in das Spielkonzept braucht die Klägerin nicht hinzunehmen. Der regelwidrige Einsatz von Bots dürfte zudem zu Verärgerung und Enttäuschung ehrlicher Spieler über den regelwidrigen Einsatz von Bots führen und ist geeignet, diese zu veranlassen, sich von dem Spiel abzuwenden. Es ist nachvollziehbar und entspricht der Lebenserfahrung, dass Spieler das Interesse an einem kompetitiven und kooperativen Spiel verlieren, bei dem sie sich nicht unter denselben Bedingungen mit anderen Spielern messen und Spielzüge nicht wie vorgesehen gemeinsam ausführen können (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2017, I ZR 253/14 – World of Warcraft II, juris, Rn. 82).
Landgericht Köln, 14 O 38/19
Problem: Beweisführung beim Cheating und Bot-Einsatz
Schwierig wird es für den Spieleanbieter dennoch häufig, einen Missbrauch darzulegen – wenn man von obigen Fällen absieht, wo jemand gleich eine Vielzahl von Accounts nutzt. Bei einem einzelnen Account muss man durch das einzelne, konkrete Verhalten belegen, warum ein Missbrauch (Bot oder Cheating) vorliegen soll. Beweisbelastet ist der Spieleanbieter, wenn er hieraus für sich positive Konsequenzen ableiten möchte.
Das OLG Köln (19 W 2/10) hat diesbezüglich richtig erkannt, dass der Nachweis einer unerlaubten Zusatzsoftware auf dem Rechner des jeweiligen Nutzers im Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes für den Spieleanbieter faktisch (mangels Zugriffs auf den Computer des Ausgeschlossenen) nicht zu führen sein wird. Dennoch obliegt es dem Spieleanbieter, zumindest konkrete Umstände anzuführen, die einen solchen Rückschluss nahelegen und sich nicht in vagen Vermutungen oder Verdächtigungen erschöpfen. Bei einem Ego-Shooter sind insofern etwa ruckartige Bewegungsabläufe keinesfalls zwingend ein Rückschluss auf unerlaubte Zusatzsoftware!
Angebot von Cheating-Lösungen
Auch die Anbieter entsprechender Bot-Software sollten vorsichtig sein – wie das Landgericht Hamburg (Rechtsprechung dazu hier bei uns) gezeigt hat, können Spieleanbieter gegen die Ersteller solcher Bot-Software einstweilige Verfügungen hinsichtlich des Vertriebs erwirken! Denn: Das Gericht hat festgestellt, dass der Anbieter eines Online-Spiels es nicht dulden muss, dass Dritte (nach den Spielregeln unerlaubte) Bot-Software anbieten. Hier ergibt sich ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §4 Nr.4 UWG (vormals: § 4 Nr. 10 UWG). So weist das Gericht darauf hin:
Zum einen wird der Ruf des Spieles beeinträchtigt, wenn Spieler enttäuscht oder verärgert sind, weil andere Spieler mit der Unterstützung eines Bots spielen.
Hinzu kommt, dass im Rahmen des Spiels virtuelle Items, die man erspielt hat, gegen Geld kaufen und wieder verkaufen konnte. Auch hier sieht das Gericht eine Schädigung der Attraktivität des Spiels, da zum einen das Interesse am Spiel sinkt, wenn andere durch automatische Spielhilfen Items erspielen. Dabei stellt sich erschwerend die Frage, ob Cheating-Software in die bestehenden Urheberrechte des Spieleanbieters eingreift. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (C-159/23) vorgelegt, von dort wird also irgendwann eine Antwort zu erwarten sein.
Werbung in Computerspielen: Zwangswerbung und Kinder
Etwas befremdlich – und vielfach kritisiert – ist die Entscheidung des LG Berlin (103 O 43/10), die festgestellt hat, dass die vor Beginn eines Browserspiels gezeigte und nicht zu überspringende Werbung grundsätzlich unzulässig sein soll:
Können Interstitials nicht vorzeitig beendet werden, so ist der Nutzer gezwungen abzuwarten, bis der Zugriff auf die eigentlich aufgerufene Seite freigegeben wird. Die einzige Möglichkeit des Nutzers, sich der Werbung zu entziehen, besteht darin, die Seite durch Schließen des Browserfensters zu verlassen. Dies ist auch bei Berücksichtigung der Interessen der Beklagten nicht hinnehmbar.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es auch kostenlose Seiten ohne Werbeanzeigen gibt. Die Begründung mag bis heute nicht zu überzeugen, es bleibt abzuwarten, ob sich hier eine Linie in der Rechtsprechung entwickelt oder es eine (fragwürdige) Einzelfallentscheidung bleibt.
Jedenfalls wenn Kinder zur Zielgruppe gehören, ist in jedem Fall beim Thema Werbung Vorsicht geboten: Wenn Werbung so formuliert ist, dass Kinder sich – unzulässig – angesprochen fühlen und zum Kauf animiert werden, was sich bereits aus der Bezahlmöglichkeit per SMS ergeben kann, ist dies zu unterlassen (BGH, I ZR 34/12). Mit dem BGH wäre damit vielleicht ein vollständiges Werbeverbot gegenüber Kindern ausgesprochen – was erst nach Veröffentlichung der Urteilsgründe bewertet werden kann. Das Kammergericht (5 U 84/12) hatte sich seinerzeit noch gegen ein umfassendes Werbeverbot gegenüber Kindern ausgesprochen. Es verlangte allerdings zu Recht eine sehr deutliche Markierung von Werbung und gibt hierzu weitere Erläuterungen, die man vorerst im Kopf haben sollte bei der Gestaltung:
Im Vergleich zu erwachsenen Personen haben Kinder (insbesondere, wenn sie erst sieben Jahre oder kaum älter sind) in aller Regel eine schwächere Aufmerksamkeits- und Lesekompetenz, demgegenüber aber einen stärkeren Spieltrieb, welcher gerade für „bewegte Bilder“ (wie hier) besonders anfällig ist. Das muss im Streitfall in Rechnung gestellt werden, weshalb hier von der Antragsgegnerin zu verlangen wäre, auf den kommerziellen Charakter der in Rede stehenden Werbung wesentlich deutlicher und kindgerechter hinzuweisen, als es hier geschehen ist.
Ähnlich das Oberlandesgericht Köln (6 U 132/12), das eine bis zu 10sekündige Werbeanzeige (Pre-Roll) bei einem an Kinder gerichteten Spiel als nicht problematisch angesehen hat.
Besteuerung von Online-Gewinnen
Grundsätzlich gilt, dass privat erzielte Gewinne aus echtem Glücksspiel in Deutschland nicht der Besteuerung unterliegen. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Eine besonders wichtige Ausnahme sind Gewinne aus Online-Pokerspielen (z.B. in der Variante „Texas Hold’em“), die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können (dazu Bundesfinanzhof, X R 43/12, III R 67/18 und X R 8/21). Die insoweit erforderliche Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten stellt bei Spielern – ebenso wie bei Sportlern – nach der Rechtsprechung darauf ab, ob der Steuerpflichtige mit seiner Tätigkeit wie ein Freizeit- oder Hobbyspieler private Spielbedürfnisse befriedigt oder ob bei einer Gesamtbetrachtung strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund treten. Für das insoweit maßgebliche „Leitbild des Berufsspielers“ ist vor allem die im Einzelfall zu beurteilende planmäßige Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz „beruflicher“ Erfahrungen prägend.
Ein weiteres unterschätztes Risiko sind in Form von „Devisen“ erzielte Gewinne: Werden diese innerhalb eines Jahres nach Erhalt in andere Währungen getauscht, kann durch den Tauschvorgang eine Steuerbelastung entstehen!
Fazit zu Rechtsfragen bei Computerspielen
Online-Spieler sind gut beraten, die grundsätzlichen Regeln Ihres Anbieters zu kennen und zu beherzigen. Jedenfalls im Bereich es tatsächlichen Missbrauchs wird man damit rechnen müssen, das Gerichte die Positionen der Spieleanbieter vertreten werden, solange die AGB so bestimmt sind, dass sie ein Verbraucher auch wirklich verstehen kann. Jedenfalls beim Cheating und beim Einsatz von Bots wird von Gerichten sicherlich immer ein Sonderkündigungsrecht zugestanden werden, da hier das Geschäfts- und Spielmodell des Anbieters erheblich gefährdet wird.
Hinweis: In unserer Kanzlei wird durch Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner die Kreativwirtschaft im Bereich des Softwarerechts – speziell Spieleentwickler und Softwarehäuser – vertreten. Keine Tätigkeit für Verbraucher/Privatpersonen!
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