Softwarerecht: Zum urheberrechtlichen Schutz von Code-Snippets

Das Landgericht Düsseldorf (12 O 254/11) hat sich zum urheberrechtlichen Schutz von Javascript-Code geäußert, wobei die Aussage durchaus verallgemeinert werden kann: Den urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm nach §69aff. UrhG können “Code-Snippets” durchaus erlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich bei diesen “Code-Schnippseln” nicht um alltägliche allerwelts-Codezeilen handelt.

IT-Fachanwalt, erfahrener und hochspezialisierter Rechtsanwalt für Softwarerecht bei sämtlichen Fragen rund um die Entwicklung und den Vertrieb von Software im professionellen Umfeld. Im Übrigen nicht nur Rechtsanwalt, sondern Doppel-Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht - spezialisiert als Strafverteidiger auf Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht. Im IT-Recht mit dem Schwerpunkt Softwarerecht ... und dazu Vollprofi in Cybercrime, IT-Forensik, Cybersecurity und digitale Beweismittel. Hier bei LinkedIn zu finden!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT-Recht)
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