SEO – Suchmaschinenoptimierung

Rechtsfragen zur Suchmaschinenoptimierung: Die Suchmaschinenoptimierung ist bis heute ein Geschäftszweig mit dem sich gutes Geld verdienen lässt – wenn man die Regeln beachtet. Gerne übersehen wird, dass eben nicht alles erlaubt ist, was auch möglich ist. Dabei geht es vordergründig gar nicht um Rechtsfragen im Verhältnis zwischen Suchmaschine und Seitenbetreiber. Vielmehr ist an Konkurrenten zu denken, wenn eine Suchmaschinenoptimierung in Auftrag gegeben wird – aber auch vertraglich kann zwischen Kunde und Auftragnehmer schnell Streit entstehen.

Im Folgenden einige Entscheidungen zur Suchmaschinenoptimierung – Durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner werden Anbieter und Kunden im Bereich Suchmaschinenoptimierung beraten und vertreten.

SEO: Rechtsfragen der Suchmaschinenoptimierung

Einleitung: Rechtsfragen der Suchmaschinenoptimierung

Natürlich muss man als erstes – und hier sind Unternehmer gut beraten, auf die Professionalität ihres Dienstleisters zu achten – im Blick haben, ob man bei der “Optimierung” der eigenen Seite gegen Regeln der Suchmaschine verstösst. Wer mit allzu plumpem Methoden etwa beim Marktführer Google aneckt und dort aus dem Index genommen wird, hat ein erhebliches Problem. Und wenn die Webseite, etwa bei einem Online-Shop, der Kern des geschäftlichen Treibens ist, kann man sich gar ruinieren. Diesbezüglich habe ich aber schon früher klar gestellt, dass man bei Internetaktivitäten immer auch die “Regeln” der Unternehmen zu beachten hat, auf die man faktisch angewiesen ist.

Suchmaschinenoptimierung: Verwendung fremder Marken bzw. Namen

Doch auch daneben gibt es Minenfelder. Als erstes ist natürlich an die Verwendung fremder Marken bzw. Namen zu denken – ein Evergreen. Verständlich die Hoffnung, die dahinter steht: Wenn nach dem Konkurrenten X gesucht wird (oder dessen Produkt) soll die eigene Webseite bei Google ganz oben erscheinen. Verlockend und im Grundsatz nicht verboten – aber es gibt diesbezüglich Spielregeln, auch bei der Gestaltung der eigenen Seite.

So kann mit dem Bundesgerichtshof (I ZR 183/03) bereits seit geraumer Zeit die Verwendung fremder Marken in den Meta-Tags ein erhebliches Problem darstellen, dies auch bei Verwendung einer Schriftfarbe die der des Hintergrundes entspricht um unsichtbare Texte zu erzeugen (BGH, I ZR 77/04). Diese Entscheidungen führten zu differenzierter Rechtsprechung: So wurde unter recht grosser Beachtung vom OLG Düsseldorf (I-20 U 41/09) festgestellt, dass eine Verwendung einer fremden Marke nicht automatisch erlaubt ist, nur weil die zugehörige Software der GPL unterliegt. An dieser Stelle möchte ich das zu Recht kritisierte Urteil nicht weiter vertiefen, das wird in einem gesonderten Artikel zur GPL noch geschehen – erst einmal ist es so hinzunehmen, auch um das Risiko entsprechender Geschäftsmodelle zu erahnen.

Dennoch: Nicht jede Verwendung einer fremden Marke ist zugleich schon verboten – das OLG Frankfurt a.M. (6 W 29/09) verweist zu Recht darauf, dass nach §23 MarkenG die Verwendung dann möglich ist, wenn sie beschreibend verwendet wird und nicht über die Herkunft hinwegtäuscht. Ob aber eine solche beschreibende Verwendung stattfindet ist gerade Gegenstand von Streitigkeiten, was man zuletzt beim BGH (I ZR 109/06) schön sehen konnte. Das Ergebnis für die streitenden Parteien sind mitunter nur noch schwer kalkulierbare Prozesskostenrisiken.

Ebenfalls problematisch ist die Verwendung von Suchbegriffen – zu denen dann fremde Marken gehören – um die eigene Seite zu gestalten. Wenn automatisiert fremde Marken, die als Suchbegriff verwendet werden, dann als Überschrift auftauchen und fremde Produkte beworben werden, kann dies ein Problem werden (OLG Frankfurt, 6 U 16/15).

Urheberrecht und Suchmaschinenoptimierung

Beachtenswert ist bis heute die Feststellung des OLG Rostock (2 W 12/07), dass eine bestimmte Technik der Suchmaschinenoptimierung – dazu gehört auch die Auswahl von Begriffen und die Art, wie sie auf einer Seite angeordnet werden – durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Jedenfalls wenn eine Technik hinreichend individualisierbar ist und eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht, bietet sich also durchaus die Möglichkeit für Suchmaschinenoptimierer, gegen andere in diesem Tätigkeitsfeld vorzugehen, die die eigene Technik kopieren. Aber: Die Ansprüche sind sehr hoch und auch differenziert festzuhalten.

Auch das OLG Düsseldorf (20 U 174/12) sieht eine urheberrechtliche Leistung, wenn mit sprachlichen Mitteln nachvollziehbar Auswahl, Einteilung und Anordnung der Suchbegriffe erfolgt. Es kann also durchaus eine individualisierte Technik eines SEO-Dienstleisters einen urheberrechtlichen Schutz genießen.

SEO-Techniken im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung

Auch bei den Techniken kann es Streit geben: Jedenfalls das “Verstecken” von Text auf einer Webseite ist wettbewerbswidrig und geht mit einem Unterlassungsanspruch für Konkurrenten einher (OLG Düsseldorf, 4 U 53/09). Interessant ist in dem Zusammenhang die vom OLG Jena (2 U 319/07) und OLG Thüringen (2 U 319/07) festgestellte Fernwirkung einer Suchmaschinenoptimierung: Wer Inhalte so optimiert, dass sie erleichtert von Suchmaschinen gefunden werden können, der soll später in seinen potentiellen Unterlassungsansprüchen eingeschränkt sein. Beide Entscheidungen sind heute inhaltlich im Kern überholt, es ging um die Darstellung von Thumbnails bei Suchmaschinen, was der BGH (I ZR 69/08) durch eine mutmaßliche Einwilligung gelöst hat.

Interessant ist auch eine Feststellung des OLG Hamm (4 U 142/06), die den Wirkungskreis fragwürdiger Techniken erweitert: Wenn jemand eine Filtersoftware (es gibt ja u.a. Clients, die auf Google zurückgreifen) nutzt, um Suchmaschinenergebnisse von Spam zu bereinigen und diese dem Nutzer zu präsentieren, kann die eigene “optimierte” Seite dem schnell zum Opfer fallen. In diesem Fall gibt es auch keinen Unterlassungsanspruch seitens des Suchmaschinenoptimierers oder Seitenbetreibers. Diese “Filtersoftware” ist dabei heute nicht weniger aktuell als früher: Für den Firefox etwa gibt es entsprechende Addons.

Dagegen hatte das OLG Hamm (4 U 53/09) bestätigt, dass einem Mitbewerber ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu stehen kann, wenn mit unlauteren Mitteln dieser von seinen guten Suchmaschinen-Positionen verdrängt wird.

Suchmaschinenoptimierung: SEO-Vertragsrecht

Vertraglich ist es eine spannende Frage, wie man mit der Suchmaschinenoptimierung umgeht.

Vertragliche Einordnung: Suchmaschinenoptimierung als Dienstvertrag oder Werkvertrag

Jedenfalls wenn sie als Teil eines Gesamt-Paketes daher kommt bei dem der Schwerpunkt in der Erstellung der Webseite liegt, wird man für das Gesamtpaket Werkvertragsrecht annehmen müssen (so u.a. AG Düsseldorf, 32 C 5799/09). Sollte es sich dagegen um einen Marketingvertrag handeln, der verschiedene Kanäle vorsieht und auch die Schaltung von Werbeanzeigen beinhaltet, wird man durch aus zum Dienstvertrag kommen können (OLG Köln, 19 U 149/13). Doch wenn klare Zusagen gegeben werden, etwa eine bestimmte Anzahl von Backlinks in einem bestimmten Zeitraum zu erhalten, liegt Werkvertragsrecht nahe (LG Amberg, 14 O 417/12).

Bei der Buchung einer Suchmaschinenoptimierung ist der Anbieter letztlich gut beraten, sich klare Gedanken über die vertragliche Natur und die genaue vertragliche Ausgestaltung zu machen. Die Probleme sind hier nicht zu unterschätzen, eine leichtfertig zugesicherte Positionierung als Erfolg der Optimierung, die am Ende dann nicht erbracht wird, zieht u.U. nicht nur den Wegfall der Vergütung sondern vielleicht sogar Schadensersatzansprüche nach sich. Man denke nur an den Fehlstart eines neuen Projektes, das unter bestimmten Umständen zur Markteinführung geplant war. Suchmaschinenoptimierer werden heute vor allem eine Dienstleistung vor Augen haben, sprich: Man möchte eine Dienstleistung ohne Erfolgsgarantien erbringen. Das vertraglich festzuhalten ist dabei mitunter gar nicht so einfach und sollte vertraglich nicht in “Heimarbeit” aufgesetzt werden. Wer dagegen Zusagen trifft wie “Platzierung in den Top10”, verspricht einen Erfolg, so dass ein Werkvertrag anzunehmen sein wird (AG Düsseldorf, 39 C 5988/08). Bei der Platzierung von Backlinks soll angeblich nicht grundsätzlich eine themenrelevante Auswahl geschuldet sein (dazu hier).

Vertragliche Nebenpflichten bei der Suchmaschinenoptimierung

Zu Beachten ist vertraglich auch, dass zumindest die größeren Suchmaschinen Richtlinien haben, aus denen hervorgeht, welche Maßnahmen erlaubt und welche auf jeden Fall untersagt sind. Die Richtlinien sind nicht automatisch Bestandteil des Vertrages, als seriöser Diensteanbieter sollte man aber tunlichst zusichern, die Richtlinien der größeren Suchmaschinenbetreiber einzuhalten. Zugleich ist dies für potentielle Kunden ein Merkmal, an dem man Profis von unseriösen Anbietern unterscheiden kann. Gleich ob man es ausdrücklich in den Vertrag aufnimmt oder nicht: Eklatant gegen die Richtlinien des Branchenprimus Google zu verstoßen und Konsequenzen zu spüren (Downranking der Seite, Ausschluss aus dem Index) dürfte eine nebenvertragliche Pflichtverletzung sein, die Schadensersatzansprüche nach sich zieht. Selbiges wird für offenkundig problematisches Vorgehen gelten, namentlich Forenspam.

Daneben bestehen diverse Pflichten, abhängig vom jeweiligen Vertrag über die Suchmaschinenoptimierung: Berichtspflichten, Auskunftspflichten, ggfs. Pflichten zur Analyse – auch wenn nicht ausdrücklich im Vertrag erwähnt.

Suchmaschinenoptimierung: Zu hohe Kosten

Es spielt keine Rolle, was man selber meint: Hohe Kosten können bei SEO durchaus angebracht sein, es kommt immer auf das Gesamtpaket und die geschuldeten Leistungen an. Jedenfalls bei einer nutzlosen Leistung die teuer verkauft wird können sich Kunden wehren – Agenturen dagegen dürfen keine Hemmungen haben, sich gute Leistung auch entsprechend vergüten zu lassen.

SEO: Haftung bei Suchmaschinenoptimierung

Ebenfalls interessant sind Haftungsfragen. Heute darf man eine Suchmaschinenoptimierung nicht mehr alleine auf Title- und Description-Tags, Keywords, kluge URLs und eine gut strukturierte (vor allem valide) Webseite stützen. Viele Faktoren greifen ineinander, wobei die Arbeit mit sozialen Netzwerken m.E. essentiell ist. Beispiel: Twitter-Retweets erhöhen inzwischen nachweislich das Google-Ranking. Aber: Von alleine kommen die nicht. Der Weg in die sozialen Netzwerke (mit entsprechender Beachtung) fällt dabei anfangs besonders schwer – die Verlockung oder gar Notwendigkeit, als Dienstleister eigene Accounts bereit zu halten und darüber Links zu verbreiten ist gross. Man muss hierbei aber dringend bedenken, dass man sich an die Inhalte des Kunden in gewisser Weise bindet. Und da die übliche Link-Haftung auch bei Twitter & Co. greift (dazu nur hier), sollten über die eigenen Accounts nicht wahllos Inhalte des Kunden verbreitet werden.

Fazit zur Suchmaschinenoptimierung

Im Fazit dieser nur sehr kurzen und groben Übersicht muss eines klar werden: Es gibt einige Fallstricke im Bereich der Suchmaschinenoptimierung. Insbesondere sobald etwas “schief” geht, sieht sich der Anbieter durchaus unerwartet schnell Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. Das Risiko einer Bruchlandung, wenn man als unerfahrener Anbieter “ins Kalte Wasser” springt, ist dabei unkalkulierbar. Das ganze Unternehmen steht und fällt letztlich nicht nur mit einer professionellen Arbeitsweise, sondern auch mit einer exakt abgestimmten vertraglichen Grundlage. Dabei muss der SEO-Anbieter sich im Klaren sein, dass seine Arbeit an verschiedenen Stellen zu Problemen führen kann – nicht nur bei der Verletzung technischer Standards oder Suchmaschinenrichtlinien, sondern auch bei der inhaltlichen Überarbeitung der eigentlichen Webseite.

Vertragliches zur Suchmaschinenoptimierung

Regelmäßig erhalte ich Anfragen zum Thema “Suchmaschinenoptimierung”, darunter in erster Linie Anfragen von Kunden, die sich übervorteilt fühlten – in den Sachverhalten ist festzustellen, dass eine bunte Mischung an Sachverhalten inzwischen zu bemerken ist. An erster Stelle natürlich der ordentlich geschlossene Vertrag, aber auch ein “Vertrag”, der durch einen Cold-Call zu Stande kam und bei dem nur 3 Minuten gesprochen wurde.

Im Folgenden einige allgemeine (rechtliche) Hinweise, für (potentielle) Kunden einer “Suchmaschinenoptimierung” mit Blick auf die Gestaltung eines entsprechenden Vertrages – die Hinweise sind sehr grob gehalten. Durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner werden Anbieter und Kunden im Bereich Suchmaschinenoptimierung beraten und vertreten.

Suchmaschinenoptimierung ist ein Handwerk

Es ist keine Suchmaschinenoptimierung (SEO), wenn man mal eine Software anwirft, die (massenhaft) Anmeldungen vornimmt und automatisiert die Webseite “analysiert” – das ist bestenfalls Stümperei, im schlimmsten Fall schadensersatzpflichtig. In der Tat kann auch das Anbieten rudimentärer Dienste seine Berechtigung haben, jedoch ist der Kunde hier ausreichend über die vorgenommene Dienstleistung zu belehren und der Preis angemessen zu gestalten.

Einen brauchbaren Suchmaschinenoptimierer erkennt man m.E. als Laie ohne tiefgehende technische Kenntnisse daran, dass

  1. eine Beratung zwingend dazu gehört, wozu auch eine brauchbare Analyse gehört, welchen Sinn eine Suchmaschinenoptimierung im konkreten Fall überhaupt macht, und
  2. die zu treffenden Maßnahmen nicht nebulös geheimnisvoll umschrieben, sondern klar benannt werden und auch der Laie zumindest erkennt, dass das sowohl an der Webseite (“OnPage-Optimierung”) selber, als auch außerhalb der Webseite (“OffPage-Optimierung”) Maßnahmen ergriffen werden.

Daher: Suchmaschinenoptimierung ist keine Zauberei, es ist ein Handwerk das man schlicht beherrschen muss. Insofern kann es auch nicht jeder und erst recht nicht jeder, nur weil er die richtige Software hat.

Frage 1: Was wird vertraglich bei einer Suchmaschinenoptimierung geboten?

Wem eine Suchmaschinenoptimierung angedungen wird, der muss sich als erstes fragen, was er damit will. Wer etwa eine reine Präsenzseite (“Web-Visitenkarte”) im Netz pflegt und ein Geschäft hat, das einen sehr begrenzten Konsumentenkreis wie etwa Laufkundschaft vorweist (Beispiel: Die ganz normale Bäckerei um die Ecke), der wird sich gut überlegen müssen, welchen Sinn ein teures Suchmaschinenmarketing hat.

Gerade Laien lassen sich dann auch schnell mit Werbesprüchen locken wie “Wir bringen Sie in die Top5 bei Google” – wobei nicht einmal Suchwörter abgesprochen werden, zu denen diese Platzierung erzielt werden soll. Als ob es eine grundsätzliche “Top5” gäbe – und als ob der Kunde immer etwas davon hätte, in einer solchen “Top5” gelistet zu sein. Was hier selbstverständlich klingt, lag mir gleich mehrfach vor. Und echte Laien denken tatsächlich gar nicht darüber nach.

Für Sie gilt: Denken Sie auch hier wie ein Kaufmann! Das heißt, es muss für Sie ein möglichst klares Ziel definiert sein, wie auch immer das aussieht (im Regelfall erhofft man sich spürbar mehr Besucher durch die Maßnahme oder mehr Umsatz). Am Ende eines Zeitraums (3 Monate, 1 Jahr – was auch immer) prüfen Sie dann drei Fakten: Wie viel wurde investiert, wurde das Ziel (tendenziell) durch die Maßnahme erreicht? Ein Vertrag, der diese Prüfung nicht zulässt, sollte von Ihnen nicht ohne weiteres unterschrieben werden.

Frage 2: Gibt es Garantien bei einer Suchmaschinenoptimierung?

Es ist keinesfalls unseriös, wenn sich ein Suchmaschinenoptimierer nicht auf eine konkrete Platzierung festlegen möchte: Vielmehr bin ich sogar skeptisch, wenn mit – teilweise fantastischen – Zusagen geworben wird. Wenn sich ein Suchmaschinenoptimierer ein fachgerechtes Optimieren bezahlen lässt und darüber hinaus keine Platzierung zusagt, ist das durchaus realistisch – auch wenn solche Zusagen durchaus existieren, die wohl aber teuer zu bezahlen sind. Sinnvoll erscheinen mir bis heute Zuschläge, also ein Grundpreis der sich bei bestimmten Erfolgen erhöht. Wichtig dabei: Die Erfolgszahlungen sollten überschaubar sein und nur anfallen, wenn die Platzierung über einen gewissen Zeitraum erreicht wurde.

Frage 3: Welche Schlüsselwörter werden bei der Suchmaschinenoptimierung verwendet?

Achten Sie auf geeignete Suchwörter, die in der Optimierung zu beachten sind. Welche das sind sollte in einer geeigneten Beratung herausgearbeitet werden und ist vom Einzelfall abhängig. Ein Online-Shop etwa will primär über abstrakte Bezeichnungen seiner Produkte gefunden werden zusammen mit Buzzwords wie “Günstig” (“Günstige Golfschläger”). Nur sekundär, wenn überhaupt, ist hier der eigene Name interessant – ein entsprechendes Interesse würde m.E. für eine falsche Namenswahl sprechen.

Frage 4: Wo findet Suchmaschinenoptimierung statt?

Es ist inhaltlich nicht falsch, zu sagen, dass “Google der Schwerpunkt des Marktes” ist und man sich hierauf konzentrieren möchte. Gleichwohl ist es m.E. ein Totalversagen des Beraters, etwa ein Restaurant nur auf Google, nicht aber auf Bewertungsplattformen hinzuweisen und entsprechende Maßnahmen auch in diesem Bereich zu bedenken. Ebenfalls ist es m.E. heute schon nicht mehr möglich, effektives Suchmaschinenmanagement ohne Berücksichtigung sozialer Netzwerke zu bewältigen. Eine Auswirkung etwa des +1-Buttons auf die Google-Suchergebnisse lässt sich nicht mehr von der Hand weisen und muss berücksichtigt werden.

Frage 5: Was wird konkret geboten bei der Suchmaschinenoptimierung?

Jedenfalls wenn die Optimierung angeblich ausgeführt wird, ohne dass auch nur ein Zugriff auf die Webseite erfolgt, müssen Alarmsignale angehen: Es besteht nicht nur die Gefahr, dass ein Stümper oder Abzocker am Werk ist, sondern darüber hinaus im schlimmsten Fall, dass die eigene Domain gerade “verbrannt” wird. Wenn hier nämlich jemand ohne Plan agiert, der durch so genanntes “Linkfarming” auf unbrauchbaren Seiten tausende Backlinks setzt, droht eine dauerhafte Abstufung der Domain.Dazu siehe dann auch oben: Dienstleister, die sich in nebulösen Andeutungen verlieren, was getan werden muss, genießen bei mir kein besonders hohes Ansehen. Achten Sie bei vertraglicher Vereinbarung von Backlinks darauf, welche Art von Backlinks und wie gesetzt werden soll (dazu hier!).

Frage 6: Wie wird im Rahmen des SEO gearbeitet?

Sie sollten die Existenz der Google SEO-Richtlinien kennen (hier zu finden) und darauf bestehen, dass schriftlich zugesichert wird, dass diese Richtlinien eingehalten werden. Jedes herumschlingern bei diesem Thema, insbesondere Verkäufer-Sprüche wie “das ist doch selbstverständlich” ohne schriftliche Zusicherung, sind ein Grund skeptisch zu werden.

Frage 7: Anmeldung von Seiten?

Eine Anmeldung bei Suchmaschinen kann sinnvoll sein, Google selbst weist seit längerem darauf hin, dass eine solche Anmeldung nicht nötig ist. Wenn man es sauber macht, kann es jedenfalls nicht schaden (so auch Erlhofer, Suchmaschinenoptimierung, Galileo Computing). Hellhörig sollte man aber sein, sobald mit “Anmeldung bei 700 Suchmaschinen” oder ähnlichem geworben wird – hier steht zu befürchten, dass eine massenhafte Anmeldung durch irgendeine Standardsoftware verkauft werden soll. Nett war auch eine mir vorliegende “Dienstleistung” bei der ca. 200 Euro für die Anmeldung bei google.de, google.ch, google.com und google.at gezahlt werden sollte.

Frage 8: Weitere Dienste im Rahmen des SEO nutzen?

Ich bin schon lange davon überzeugt, dass die reine Suchmaschinenoptimierung zwar bis heute sinnvoll ist, aber im professionellen Fall nur den Kern eines Maßnahmenpakets ausmachen sollte: Eine geeignete Werbekampagne (insbesondere  Google AdWords) ist genauso zu prüfen und zu planen, wie die Verknüpfung mit sozialen Netzen. Weiterhin bieten viele Suchmaschinen “Webmaster Tools” zur effektiven (Fehler-)Kontrolle der eigenen Domain, die man auch nutzen sollte. Meines Erachtens heute zwingend ist auch das Aufsetzen eines Statistik-Tools zur Kontrolle der Webseite, sei es durch externe Dienste Google Analytics, ggfs. in Kombination mit Google AdWords) oder einen eigenen Dienst (Piwik).

Frage 9: Kontrolle der SEO-Ergebnisse

Der Dienstleister sollte zumindest Daten liefern, mit denen die Frage, ob die Optimierung sich gelohnt hat, angegangen werden kann. Dazu gehören etwa regelmäßige Reportings zum Ranking der eigenen Seite oder auch Auswertungen von Webseiten-Statistiken. Am Ende muss die Dienstleistung zumindest irgendetwas bieten, womit man versuchen kann, auch als Laie zu sagen: Da tut sich was, nämlich …

Fazit & Checkliste zur Suchmaschinenoptimierung

Aus dem oben gesagten ergibt sich eine einfache Checkliste für einige grobe Überlegungen:

  1. Werden konkrete Maßnahmen beworben oder hat man den Eindruck, es geht um Zauberei? Falls letzteres: Skeptisch sein, wohl Finger weg!
  2. Will der Optimierer an der Webseite selber arbeiten (muss der Quellcode verändert werden)? Falls nein: Skeptisch sein, erklären lassen warum nicht!
  3. Fragt der Optimierer nach Suchwörtern, auf die hin optimiert werden soll – und berät er bei der Auswahl der Wörter? Falls nein: Skeptisch sein, wohl Finger weg!
  4. Liegt der Hauptteil der Leistung in der reinen Anmeldung bei Suchmaschinen? Falls ja: Vorsichtig sein, auf den Preis achten!
  5. Kennt der Optimierer auf Anhieb die Google SEO Richtlinien und wird die Einhaltung der Google SEO Richtlinien schriftlich zugesichert? Falls nein: Finger weg.
  6. Werden Reportings oder sonstige Kontrollmittel angeboten? Falls nein: Skeptisch sein, den Optimierer festnageln, wie denn der Erfolg der Maßnahme geprüft werden soll.

Diese Liste ist sehr grob gehalten, sie soll Laien eine kurze Hilfe geben, um zumindest ein Bauchgefühl zu entwickeln. Zur Erläuterung: Bei den Verträgen die ich bisher gesehen habe, waren auch welche dabei, wo es um mehrere Tausend Euro ging und tatsächlich nichts geleistet wurde. Obige Checkliste hätte keiner dieser Verträge überlebt – gleichwohl muss betont werden, dass es sehr viele seriöse und erfolgreiche Dienstleister gibt. Auf keinen Fall darf eine ganze Branche als negativ eingestuft werden!

Grundsätzlich ist Anbietern wie Kunden dringend zu empfehlen, in diesem Bereich rechtlichen Rat vor einem Vertragsschluss einzuholen. Für beide Seiten bietet sich ein enormes Streit- und Kostenrisiko, gerade bei diesem Thema, bei dem eher selten konkrete Ergebnisse im Raum stehen und man häufig mit dynamischen Zielen arbeitet.