Beim LSG Baden-Württemberg (L 8 BA 1374/20) ging es um die Frage der Scheinselbstständigkeit eines Softwareentwicklers. Dabei konnte das Landessozialgericht hervorheben, dass bei diesem Beruf ein durchaus gewichtiges Argument die Frage sein kann, ob Spezialkenntnisse – etwa hinsichtlich einer speziellen Programmiersprache – vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt bekanntlich, dass kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist, wenn in der vertraglichen Vereinbarung keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche geregelt sind. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Ebenso ist der Gedanke der (hier fehlenden) Schutzbedürftigkeit des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt.
Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist dagegen das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist. Hierbei ist mit dem LSG dann zu beachten, dass es sich bei dem Bereich der Softwareentwicklung um eine betriebsmittelarme Dienstleistungsbranche handelt, die im Wesentlichen durch den bloßen Einsatz von Know-how geprägt wird. In dem Zusammenhang macht das LSG deutlich, dass etwa Spezialkenntnisse dafür sprechen, dass man sich nicht an einen einzelnen Arbeitgeber heften möchte.
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