Wohl korrekt hat das Oberlandesgericht Hamm (4 U 72/16) entschieden, dass es keinen Schadensersatz im Zuge der Lizenzanalogie geben kann, wenn Software unter Verstoss gegen die Lizenzvorgaben der GPL (hier: GPLv2) verbreitet wurde. Hintergrund ist der von der GPL gewünschte Schutz der Anwender einseits und die Sicherstellung grösstmöglicher Verbreitung andererseits: In der GPLv2 findet sich im §4 Satz3 GPLv2 die Klarstellung, dass die Lizenzen Dritter bei einem Lizenzverstoss des Verbreiters unberührt bleiben:
Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese die Lizenz voll anerkennen und befolgen.
Das findet sich in der GPLv3 im weitesten Sinne heute in Ziffern 8, Abs.4, 9 GPLv3. Dadurch, dass aber insgesamt eine kostenlose Nutzung ermöglicht ist und die Weiterverbreitung letztlich lizenzrechtlich folgenlos ist, da die Lizenz ihre eigener Fortwirkung ermöglicht, kann sich auch kein finanziell messbarer Schaden ergeben, so das OLG durchaus nachvollziehbar.
Das Ergebnis ist, dass ein GPL-Lizenzverstoss einen Unterlassungsanspruch auslöst, somit die Kosten einer Abmahnung zu erstatten sind, aber weitere Kosten in Form eines Lizenzschadens kaum denkbar sein dürften.
Aus der Entscheidung:
Ein Schadensersatzanspruch – sei es nach § 97 Abs. 2 UrhG, sei es aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage – steht der Klägerin nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch das von ihr beanstandete Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden sein kann.
Die Klägerin will den Schaden nach den – für eine Schadensberechnung hier von vornherein allein und allenfalls in Betracht kommenden – Grundsätzen der Lizenzanalogie ermitteln. Bei der Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraumes vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 –
m.w.N.). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist dabei gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechtes zu berücksichtigen (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – m.w.N.). Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören insbesondere ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass die Klägerin die hier streitgegenständliche Programmversion für alle in Betracht kommenden Nutzungen unentgeltlich vertrieben hat und damit der Sache nach auf eine monetäre Verwertung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts vollständig verzichtet hat. Dieser Verzicht geht sogar so weit, dass die Klägerin nach Ziffer 4 Satz 3 der „GNU General Public License“ sogar Personen, die eine Programmkopie aufgrund eines lizenzbestimmungswidrigen Verbreitungsvorganges erhalten haben, diese Kopien (unentgeltlich) belässt. Der „objektive Wert“ der Nutzung der hier in Rede stehenden Programmversion kann vor diesem Hintergrund nur mit Null angesetzt werden (zweifelnd an der Schadensermittlung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bei kostenlos vertriebener „Open Source“-Software auch Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. [2017], X. IT-Verfahrensrecht, Rdnr. 158 a.E.; vgl. zum rechtsähnlichen Fall der lizenzbestimmungswidrigen Verbreitung eines unter der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“-Lizenz kostenlos zur Verfügung gestellten Lichtbildes auch OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 –
, dort Rdnr. 98). Die Klägerin hat die streitgegenständliche Programmversion insgesamt kostenlos zur Verfügung gestellt, so dass nicht ersichtlich ist, welchen wirtschaftlichen Sinn eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben noch haben könnte (vgl. zu dieser Erwägung auch OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016 – 6 W 72/16 – ). Da die Nutzung des Programms einschließlich der öffentlichen Weiterverbreitung bereits kostenlos möglich ist, liefe eine weitere kostenpflichtige Lizenz letztlich nur darauf hinaus, sich als Lizenznehmer von den – letztlich nur rein formalen – Bestimmungen der „GNU General Public License“ befreien zu lassen (vgl zu dieser Erwägung auch OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016 – 6 W 72/16 – ). Anhaltspunkte, die als Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO dienen könnten, um den objektiven Wert einer solchen „Befreiung“ zu ermitteln, existieren nicht. Es bestand oder besteht für die von der Beklagten weiterverbreitete und hier streitgegenständliche Programmversion auch kein „dual licensing“-Modell. Diese Programmversion – und nur auf diese konkrete Programmversion kommt es an – wurde von der Klägerin vielmehr ausschließlich unentgeltlich unter der „GNU General Public License“ verbreitet. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die „proprietär“ und entgeltlich vertriebene Programmversion „T Enterprise Client 3.x“ verweist, ist diese mit der hier streitgegenständlichen Programmversion nicht identisch: nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin enthält die Version „T Enterprise Client 3.x“ nämlich „Fehlerbehebungen und Verbesserungen“.
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