Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 14/07) hat in einem Urteil entschieden, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, bestimmte Bezeichnungen in Bezug auf eine Hotelsoftware nicht mehr zu verwenden. Die Klägerin hatte die Beklagten verklagt, da sie ihre Urheberrechte verletzt sah.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin Urheberrechte an der Software besitzt. Das Programm erfüllt die Voraussetzungen für Urheberrechtsschutz, da es sich um ein komplexes Computersystem handelt, das von einer Mehrzahl von Programmierern entwickelt wurde.
Die Beklagten hatten eine Nutzungsvereinbarung mit der Klägerin abgeschlossen, die ihnen das Recht einräumte, die Software zu nutzen und zu verändern. Das Gericht entschied jedoch, dass diese Vereinbarung nicht das Recht beinhaltet, die Urheberschaft der Klägerin zu leugnen oder eine eigene Urheberschaft zu behaupten. Die Beklagten durften die Software nur unter den vereinbarten Bezeichnungen vertreiben.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran hat, ihre Urheberschaft zu wahren und das Programm außerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs zu vermarkten. Die Beklagten hatten kein Recht, die Urheberbezeichnung der Klägerin zu entfernen oder den Copyrightvermerk zu ändern. Dies konnte auch nicht vertraglich vereinbart werden!
Das Gericht entschied auch, dass die Klägerin das Recht hat, von den Beklagten Auskunft über die Vertriebswege der Software zu verlangen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beklagten für die Verletzung der Urheberrechte der Klägerin schadensersatzpflichtig sind:
Die umfassende und ausschließliche Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsbefugnis (vgl. § 31 I, III UrhG) zu Gunsten der Beklagten hat es nicht auch erlaubt, sich das Urheberpersönlichkeitsrecht anzumaßen und die Hinweise auf die Urheberschaft der Klägerin wegzulassen, so insbes. den Copyrightvermerk zu ändern oder die Software entsprechend zu vertreiben. Grundsätzlich hat der Urheber gemäß § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk – ergänzt durch die Entstellungs- und Änderungsverbote der §§ 14, 39 UrhG und die Pflicht zur Quellenangabe gemäß § 63 UrhG. Er kann sich, wenn jemand z.B. das Werk als eigenes bezeichnet, entsprechend hiergegen wehren (vgl. Schricker-Dietz, UrhG, 3. Aufl. 2006, § 13 Rn. 8; Rehbinder, Urheberrecht, 14. Aufl. 2006, Rn. 402). Die Klägerin hat mit der vorliegenden Nutzungsvereinbarung nicht auf die Angabe ihrer Urheberbezeichnung verzichtet, sprich insoweit ein anderes vereinbart.
Eine Vereinbarung über die Urheberbezeichnung im Rahmen einer Nutzungseinräumung, eine entsprechende Einschränkung derer, eine Vereinbarung über die Änderung der Urheberbezeichnung oder ein Verzicht hierauf ist, wie sich aus § 39 UrhG ergibt, trotz Unübertragbarkeit und Unverzichtbarkeit in Bezug auf das Stammrecht grundsätzlich zulässig (vgl. BGH UFITA 38, 1962, 340 – Straßen, gestern und morgen; BGHZ 126, 245 – Namensnennungsrecht des Architekten; Schricker, a.a.O., Vor §§ 12 ff. Rn. 28 f.; § 13 Rn. 22; § 39 Rn. 1, 8 m.w.N.). Indes sind diesbezüglich zum Schutze des Urhebers strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt einerseits für die Feststellung einer – gegebenenfalls auch stillschweigend – erfolgten vertraglichen Einschränkung des Namensnutzungsrechts (vgl. BGHZ 126, 245). Andererseits bedarf es zur Beurteilung der für den Urheber zumutbaren Resultate einer konkreten Interessenabwägung, bei der etwa die Intensität des Eingriffs, dessen Erforderlichkeit im Hinblick auf die im Rahmen der vertragsgemäßen Ausübung der Verwertung, die Branchenüblichkeit und der Vertrags- bzw. Verwertungszweck zu berücksichtigen sind (vgl. Schricker-Dietz, a.a.O., Vor §§ 12 ff. Rn. 28; § 39 Rn. 11, 14 ff.).
Ausdrücklich ist in der Nutzungsvereinbarung aus dem Jahre 1999 nicht geregelt, dass die Beklagte zu 2) über eine Bearbeitung der Software hinaus auch eine eigene Urheberschaft hieran behaupten und die diesbezüglichen Angaben – Copyrightvermerk, Hinweis auf Homepage der Klägerin etc. – ändern darf. Auch aus dem Gesamtkontext im Zusammenhang mit der Einräumung der Nutzungsrechte und umfassenden Bearbeitungsmöglichkeiten ergibt sich dies nicht. Die Beklagte zu 2) sollte zwar die Software „in denkbar umfassender Weise“ auch in „veränderter Form unter Ausschluss“ der Klägerin „in jeder Hinsicht“ verwerten, sie auf „sämtliche Arten“ nutzen, fortführen, „nach eigenem Ermessen bearbeiten und in sonstiger Weise umgestalten“ und die „hierdurch geschaffenen Leistungsergebnisse in der gleichen Weise wie die ursprüngliche Fassung des Programms und der Dokumentation“ verwerten dürfen. Indes liegt der Kern der Rechtseinräumung gerade nur in der Verwertung und der inhaltlichen Änderung des Programms als solchem, so dass mit diesem Regelungsinhalt vornehmlich nur Änderungen des Programms gemeint waren, ohne dass davon erkennbar auch die Urheberbenennung berührt war. Die völlige „Löschung“ der klägerischen Urheberbezeichnung war zu weitgehend und insofern nicht gerechtfertigt.
Auch die gebotene Interessenabwägung ließe dies nicht zu. Die Klägerin hat ein beachtliches Interesse daran, das Programm außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs der Nutzungsvereinbarung (Bundesrepublik Deutschland) und des zeitlichen Rahmens (von 10 Jahren) selbst zu vermarkten. Sie will ihre Urheberschaft auch in der Urheberbezeichnung gewahrt wissen und nicht in ihrer weiteren eigenen Verwertung beeinträchtigt werden. Der Vertragszweck, nämlich eine bloße Vermarktung durch die Beklagte zu 2), erfordert sodann keine Urheberrechtsanmaßung durch diese. Hierzu ist ein solche Änderung, die das Copyright der Klägerin in Abrede stellt, nicht erforderlich. Eine selbständige Bearbeitung, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, lag wie ausgeführt nicht vor.
Zusammenfassend hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die Beklagten die Urheberrechte der Klägerin verletzt haben, indem sie die Urheberbezeichnung entfernt und eine eigene Urheberschaft behauptet haben. Die Klägerin hat das Recht, ihre Urheberschaft zu wahren und von den Beklagten Auskunft über die Vertriebswege zu verlangen.
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