Vorsicht ist geboten bei einem zu leichtfertigen Umgang mit fremder Markenware. Wer etwa im geschäftlichen Verkehr zwar originale Markenware zum Weiterverkauf erwirbt, diese aber ohne Zustimmung des Markeninhabers einführt (etwa von ausserhalb des europäischen Wirtschaftsraums nach Deutschland) macht sich strafbar. Die klassische Verteidigungspositionen an dieser Stelle hilft selten weiter; so wird typischerweise vorgebracht, dass auf Grund eingetretener Erschöpfung gar kein Markenverstoss vorliegt, jedenfalls dass man an eine Zustimmung und im Übrigen Berechtigung geglaubt hat. Dies wird letztlich dann als Verbotsirrtum einzustufen sein, bei dem entsprechend §17 StGB zu fragen ist, ob er vermeidbar ist (dazu Bomba, GRUR 2013, S.1007). Die Anforderungen sind hier sehr hoch, insbesondere wird hierbei die „Konsultation eines erfahrenen Anwalts“ verlangt.
Schwierig wird es auch beim „Rebundling“ von Software, wenn also z.B. originale Echtheitszertifikate mit originalen Datenträgern (etwa OEM-Datenträger) auf eine neue Art miteinander verknüpft werden. Der BGH hatte hierzu bereits festgestellt, dass dies zivilrechtlich nicht zulässig ist – strafrechtlich droht hier neben einer Strafbarkeit nach dem Markengesetz auch eine solche nach §267 StGB wegen einer Urkundenfälschung (so Bomba, GRUR 2013, S.1010).
Beim Parallelimport, aber auch beim Verkauf gebrauchter Software, gilt es daher aufzupassen, um Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden.
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