Im Beschluss des Bundespatentgerichts München vom 14.09.2023 (30 W (pat) 15/22) ging es um die Beschwerde einer Anmelderin gegen die Zurückweisung ihrer Markenanmeldung für „NFTNET“ durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
Sachverhalt
Die Anmeldung des Wortzeichens „NFTNET“ wurde ursprünglich wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses und mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Markenstelle argumentierte, dass „NFT“ für „non-fungible Token“ und „NET“ allgemein für „Netz“ oder „Internet“ stehe, was das Zeichen beschreibend für die angemeldeten Waren der Klasse 09 mache.
Rechtliche Analyse
Das Bundespatentgericht hob den Beschluss der Markenstelle auf und erklärte die Marke „NFTNET“ für eintragungsfähig. Es kam zu dem Schluss, dass das Zeichen nicht ausschließlich beschreibend sei:
- Beschreibende Bedeutung: Obwohl „NFT“ und „NET“ jeweils für sich genommen beschreibende Elemente sind, ergibt ihre Kombination in „NFTNET“ eine ungewöhnliche Neuschöpfung, deren Gesamteindruck über die bloße Summe ihrer Teile hinausgeht.
- Unterscheidungskraft: Die Markenstelle hatte argumentiert, dass „NFTNET“ unmittelbar auf die Funktion oder Bestimmung der Waren hinweist. Das Bundespatentgericht widersprach dieser Einschätzung. Es sah in der Kombination der Elemente eine genügend unklare und interpretationsbedürftige Gesamtaussage, die nicht direkt beschreibend wirkt.
- Relevanz für Fachkreise: Besonders für Fachleute im Bereich der Informationstechnologie sei „NFTNET“ nicht als direkte Beschreibung der Waren erkennbar, sondern eher als ungewöhnliche Wortneuschöpfung.
Schlussfolgerungen für Betroffene
Dieser Fall zeigt, dass auch aus beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzte Zeichen markenrechtlich schutzfähig sein können, wenn sie in ihrer Gesamtheit einen ausreichend unklaren oder interpretationsbedürftigen Gesamteindruck erzeugen. Dies kann besonders in technischen oder spezialisierten Branchen relevant sein, wo Abkürzungen und Fachbegriffe häufig verwendet werden.
Empfehlungen für den Alltag
- Bei der Anmeldung von Marken sollten Anmelder bedenken, dass auch scheinbar beschreibende Zeichen erfolgreich angemeldet werden können, wenn sie in ihrer Gesamtheit einen ungewöhnlichen oder unklaren Eindruck erzeugen.
- In technischen und spezialisierten Branchen kann es sinnvoll sein, Fachbegriffe und Abkürzungen kreativ zu kombinieren, um einen schutzfähigen Markennamen zu kreieren.
- Bei einer Zurückweisung einer Markenanmeldung lohnt es sich unter Umständen, die Entscheidung anzufechten, besonders wenn die Begründung der Zurückweisung hauptsächlich auf der Beschreibungseignung einzelner Bestandteile des Zeichens beruht.
Dieser Beschluss hebt die Wichtigkeit einer differenzierten Betrachtung bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Markenanmeldungen hervor, insbesondere wenn diese aus fachspezifischen Abkürzungen oder Begriffen bestehen.
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