Auch das Landgericht Hagen (3 O 66/16) konnte sich zum Rücktritt vom Kauf eines gebrauchten PKW mit „Schummelsoftware“ hinsichtlich der Manipulation der Schadstoffwerte äußern und entschied, dass ein Rücktritt möglich ist. Die Entscheidung zeigt, dass auch beim Kauf von Gebrauchtwagen die Käufer nicht rechtlos sind und sich zur Wehr setzen können.
Mangelhafter PKW bei Schummelsoftware
Der PKW ist mangelhaft wenn eine solche Software zum Einsatz kommt:
Nach – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung der zum sog. VW-Abgasskandal veröffentlichten Rechtsprechung entspricht jedenfalls ein Neufahrzeug nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Vielmehr stellt die Installation einer Manipulationssoftware, welche die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vortäuscht, als sie im Fahrbetrieb entstehen, eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar (OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016 – 28 W 14/16, (PKH-Verf.), juris Rn. 28; vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2016 – 7 W 26/16, (PKH-Verf.), juris Rn. 6; LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016 – 2 O 83/16, juris Rn 22; LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016 – 2 O 72/16, juris Rn 22; LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16, juris Rn. 26; LG Lüneburg, Urt. v. 02.06.2016 – 4 O 3/16, Pkt. B.1.a); LG Braunschweig, Urt. v. 12.10.2016 – 4 O 202/16, Rn. 19; von denjenigen, die Ansprüche aus anderen Gründen verneint haben: LG Paderborn, Urt. v. 17.05.2016 – 2 O 381/15, juris Rn. 16; LG Paderborn, Urt. v. 09.06.2016 – 3 O 23/16, juris Rn. 27; LG Dortmund, Urt. v. 12.05.2016 – 25 O 6/16, juris Rn. 26; LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 11 O 341/15, juris Rn. 18; LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – 2 O 424/15, juris Rn. 17; LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016 – 8 O 208/15, juris Rn. 21; offengelassen von: LG Düsseldorf, Urt. v. 23.08.2016 – 6 O 413/ 15, juris Rn. 21; LG Bielefeld, Urt. v. 02.05.2016 – 3 O 318/15; LG München I, Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15, juris Rn. 23).
Ob es dabei darauf ankommt, inwieweit die verwendete Software gegen die auf dem Prüfstand geltenden Vorschriften verstößt – mithin eine iSv Artt. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung EG Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt – oder inwieweit diese zumindest zu Auflagen des Kraftfahrtbundesamtes geführt haben muss, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
Die überwiegende Auffassung stellt nicht entscheidend auf die Frage ab, ob die Funktionsweise der Software das auf dem Prüfstand geltende Recht verletzt (OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016 – 28 W 14/16, juris Rn. 28; OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2016 – 7 W 26/16, juris Rn. 6; LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16, juris Rn. 26; LG Lüneburg, Urt. v. 02.06.2016 – 4 O 3/16, Pkt. B.1.a); LG Paderborn, Urt. v. 09.06.2016 – 3 O 23/16, juris Rn. 27; LG Paderborn, Urt. v. 17.05.2016 – 2 O 381/15, juris Rn. 16; LG Braunschweig, Urt. v. 12.10.2016 – 4 O 202/16, Rn. 19; i.Erg. auch: LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – 2 O 424/15, juris Rn. 17, das für unerheblich hält, ob die Manipulation auf einer Abschaltung des Emissionskontrollsystems beruht; LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016 – 2 O 83/16, juris Rn 22 und LG Dortmund, Urt. v. 12.05.2016 – 25 O 6/16, juris Rn. 26, die auf eine vorschriftswidrige Installation zwar im Ansatz, aber nicht im Ergebnis abstellen).
Von einigen wird vertreten, ein Mangel liege (jedenfalls) dann vor, wenn die Durchführung eines Softwareupdates zur Beseitigung der Umschaltlogik und die Umstellung auf einen einheitlichen Modus des Abgassystems im Prüf- und Fahrbetrieb aufgrund einer Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts zwingend notwendig ist, um nicht den Verlust der Betriebserlaubnis zu riskieren (LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016 – 8 O 208/15, juris Rn. 21; LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16, juris Rn. 26).
Das Landgericht Münster hat schließlich auf eine gesetzlich unzulässige Funktionsweise abgestellt, wobei es eine solche Unzulässigkeit der Umschaltlogik ohne nähere Begründung unterstellt hat (LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 11 O 341/15, juris Rn. 18) (…) Denn der erstgenannten Ansicht ist zu folgen, dass bereits in der Umschaltsoftware als solcher ein Sachmangel liegt, da diese die berechtigten Erwartungen des Käufers enttäuscht.
Schon das Vorhandensein einer Umschaltlogik, welche auf dem Prüfstand in den NOx-optimierten Modus 1 (mit einer erhöhten Abgasrückführungsrate) und im normalen Fahrbetrieb in einen Modus 0 (mit reduzierter Abgasrückführung) schaltet, enttäuscht berechtigte Erwartungen des Kunden an die übliche Beschaffenheit von Fahrzeugen vergleichbarer Art. Denn nur bei im Wesentlichen identischer Funktion der Motorsteuerung wird gewährleistet, dass die Abgas- und Verbrauchswerte, die nicht mit denen des realen Fahrbetriebs übereinstimmen müssen, in einer gewissen Korrelation zueinander stehen. Nur bei von technischer T2 her einheitlicher Motorsteuerung auf dem Prüfstand und im Fahrbetrieb lassen die im Prüfbetrieb ermittelten Werte eine Aussage über den realen Fahrbetrieb sowie einen Vergleich zu anderen Fahrzeugen zu und erlauben niedrige Werte im Prüfstand Rückschlüsse des Käufers auf niedrige Werte im realen Fahrbetrieb (LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016 – 2 O 83/16, juris Rn. 25; LG Dortmund, Urt. v. 12.05.2016 – 25 O 6/16, juris Rn. 26). Da die Prüfstandfahrt Grundlage für die EG-Typengenehmigung ist und nur dessen Werte öffentlich (in Prospekten und der Werbung) bekannt gemacht werden, werden Kunden (und auch die Genehmigungsbehörde) über die Aussagekraft der Messwerte und die im realen Fahrbetrieb zu erwartenden Emissionswerte getäuscht (LG Krefeld a.a.O.) und in ihren berechtigten Erwartungen enttäuscht. (…)
In jedem Fall genügt es aber für die Annahme eines Sachmangels, wenn die im erworbenen Fahrzeug verwendete Software einem Software-Update unterzogen werden muss, um entsprechenden Auflagen des Kraftfahrtbundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren (LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016 – 8 O 208/15, juris Rn. 21; LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16, juris Rn. 26). Denn auch die aus der Beschaffenheit des Fahrzeuges folgenden Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamts, deren Umsetzung zum Erhalt der Betriebserlaubnis für den Kunden zwingend ist, führen dazu, dass das erworbene Fahrzeug nicht die berechtigten Erwartungen des Käufers erfüllt. Der Käufer darf nämlich üblicherweise erwarten, dass er ein Fahrzeug erwirbt, dessen Betriebserlaubnis nicht – sei es aufgrund feststehender Rechtswidrigkeit seiner Einrichtungen oder sei es aufgrund behördlicherseits angenommener Rechtswidrigkeit – gefährdet ist oder nur mit Auflagen aufrechterhalten wird.
Schummelsoftware kein nur unerheblicher Mangel
Weiterhin ist eine solche Schummelsoftware kein nur unerheblicher Mangel sondern berechtigt durchaus zum Rücktritt:
Für die Frage nach der Unerheblichkeit ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen (BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290, juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 15.06.2011 – VIII ZR 139/09, juris Rn. 9). Ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch gelingen kann, das Fahrzeug in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen (BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, juris Rn. 18).
Die Beurteilung, ob ein Mangel unerheblich ist, erfordert dabei eine umfassende Interessenabwägung (BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290, juris Rn. 16; Alpmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 323 BGB, Rn. 57; BeckOK BGB/H. Schmidt, 40. Ed. 2016, § 323 Rn. 39). Dabei sind die Bedeutung des Mangels und sein Beseitigungsaufwand zu berücksichtigen (OLG Hamm, Urt. v. 12.09.2013 – 21 U 35/13, BeckRS 2013, 17547; OLG Hamm, Urt. v. 10.03.2011 – 28 U 131/10, juris Rn. 39). Bei behebbaren Mängeln ist grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen (BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290, juris Rn. 17).
Eine Unerheblichkeit folgt vorliegend nicht daraus, dass die Durchführung des Softwareupdates nach Angaben des Herstellers voraussichtlich nur 100 € kosten und nur bis zu einer Stunde Zeitaufwand verursachen wird. Denn der Kostenaufwand einer Mängelbeseitigung entfaltet lediglich dann Bedeutung, wenn die Mängelbeseitigung möglich ist. In dem für die Beurteilung der Frage der Unerheblichkeit maßgeblichen Rücktrittszeitpunkt – also am 11.03.2016 – war der Sachmangel jedoch auch auf Grundlage des Vorbringens der Beklagten sowohl für sie, als auch den Hersteller unbehebbar (vgl. LG Lüneburg, Urt. v. 02.06.2016 – 4 O 3/16, Pkt. B.1.c). Weder lag nämlich die Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt vor, noch ist dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Software vom Hersteller installationsfertig (inkl. der vor Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt notwendigen Feinabstimmung auf den Fahrzeugtyp) erstellt worden war.
Der Mängelbeseitigungsaufwand kann überdies nicht allein nach der Durchführung des Softwareupdates beurteilt werden, sondern er besteht – solange dessen Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist – auch im Aufwand der Entwicklung desselben (LG München I, Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15, juris Rn. 23; LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16, juris Rn. 30). Dabei kann offenbleiben, ob bei der Bemessung des für die Entwicklung notwendigen Kostenaufwandes dem Verkäufer und Hersteller zugutekommt, dass der Aufwand für eine Vielzahl von Fahrzeugen erforderlich und deshalb der auf das einzelne Fahrzeug entfallende Anteil gering ist (so: LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – 2 O 424/15, juris Rn. 18), mit der Folge, dass ein konkreter technischer Mangel, für dessen Beseitigung die personellen und technischen Ressourcen des Herstellers über Monate gefordert werden, allein deshalb unerheblich wird, weil dieser bei einer Vielzahl mängelbehafteter Fahrzeuge vorliegt. Denn jedenfalls hat die Beklagte die Entwicklungskosten für die Mängelbeseitigungsmaßnahme beim konkreten Fahrzeugtyp schon nicht dargelegt.
Überdies fehlt es auch an einem feststellbaren Marktpreis für die Entwicklung, Herstellung und Installation des Updates. Nur wenn sich ein Marktpreis für eine Reparatur von Dritter T2 feststellen lässt, kann dieser die Unerheblichkeit indizieren. Da hier die Mängelbeseitigungsmaßnahme nur vom Hersteller – seinerseits Verkäufer der Händler – angeboten wird, verbietet sich eine Anknüpfung an vom Hersteller monopolistisch angegebene Kosten. Wären bereits derartige Angaben des Herstellers maßgeblich, könnte dieser durch seine Preisangaben darüber bestimmen, ob von ihm verursachte Mängel erheblich oder unerheblich sind.
Einer Unerheblichkeit des Mangels steht vorliegend (auch ungeachtet des Kosten- und Zeitaufwandes des Softwareupdates) jedenfalls entgegen, dass – vom maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung aus betrachtet – negative Auswirkungen auf andere Parameter des Fahrzeuges und seinen Marktpreis ernstlich zu befürchten waren (LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16, juris Rn. 33-34, LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016 – 2 O 83/16, juris Rn. 47 und 49). Denn aus Käufersicht durfte jedenfalls im maßgeblichen Rücktrittszeitpunkt berechtigter Weise befürchtet werden, dass das Update (dauerhafte Umstellung auf den Prüfstandmodus) nachhaltig negativ auf den Verbrauch, andere Abgaswerte oder die Haltbarkeit von Fahrzeugbauteilen wirken würde. Denn aus dem mit der Täuschung auf dem Prüfstand eingegangenen unternehmerischen Risiko von Strafzahlungen, Schadensersatzklagen und Imageverlust konnte jedenfalls vom Rücktrittszeitpunkt aus nur der Schluss gezogen werden, dass es für die Reduzierung der Abgasrückführung im Fahrbetrieb aus Sicht des Herstellers wichtige, wenn nicht sogar zwingende technische Gründe gab. Inwieweit die Freigabeerklärung des Kraftfahrtbundesamtes vom 01.06.2016 solche Bedenken zu zerstreuen vermag, kann offenbleiben, da diese im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 11.03.2016 noch nicht vorlag. Ebenso wenig wurden dem Kläger die Beweggründe für die vom Hersteller installierte Abschaltlogik offenbart, welche ihn in die Lage versetzt hätten zu beurteilen, welche Folgen die Beseitigung der Umschaltlogik für das Fahrzeug haben würde.
Auch der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Beseitigung des Mangels angeordnet hat und anderenfalls die Betriebserlaubnis in Gefahr ist, steht einer Unerheblichkeit des Mangels entgegen. Zwar hat sich das Kraftfahrt-Bundesamt faktisch gegenüber dem Hersteller auf ein Moratorium eingelassen, vorerst nicht gegen die Betriebserlaubnis des betroffenen, streitgegenständlichen Fahrzeugtypes vorzugehen, obwohl es bereits mit Bescheid vom 15.10.2015 die Beseitigung der Manipulationssoftware in allen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 angeordnet hatte (vgl. Bl. 173 der Akte). Jedoch war aus der maßgeblichen Perspektive des Rücktrittszeitpunktes für den Kläger nicht abschätzbar, ob und wann für sein Fahrzeug eine technische Lösung gefunden werden kann und er das über dem Fahrzeug schwebende Risiko des Verlustes der Betriebserlaubnis dauerhaft werde abwenden können. Der Umstand, dass das Fahrzeug von den Anordnungen des Kraftfahrtbundesamtes betroffen war und dass der Kläger vom Zeitpunkt der Rücktrittserklärung aus betrachtet gezwungen war, Maßnahmen unbekannter Art und Wirkung umzusetzen oder anderenfalls die Betriebserlaubnis zu riskieren, ist bei der Gewichtung seines Interesses zu berücksichtigen (LG Krefeld, Urt. v. 12.09.2016 – 2 O 83/16, juris Rn. 48).
Schließlich steht der Annahme eines bloß unerheblichen Mangels entgegen, dass das Vertrauen in den Hersteller, der vorliegend allein in der Lage wäre (wenn überhaupt und aus der Rücktrittsperspektive erst zu einem noch nicht konkret absehbaren Zeitpunkt), das zwingend erforderliche Softwareupdate zur Verfügung zu stellen, durch dessen heimliches Vorgehen erschüttert ist. Da der PKW ein langlebiges und hochwertiges Wirtschaftsgut ist, das im Laufe seiner Nutzung ständig gepflegt, gewartet und repariert werden muss, bedarf es der ständigen Leistung des Herstellers, weil dieser Wartungsintervalle und -maßnahmen vorgibt und die Ersatzteile produziert. Das erfordert ebenfalls ein gewisses Vertrauen in dessen Zuverlässigkeit, das durch die heimliche Installation der zu beseitigenden Software gestört ist (LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016 – 2 O 83/16, juris Rn. 50) und vorliegend im Rücktrittszeitpunkt auch nicht etwa dadurch wiederhergestellt werden konnte, dass dem Kläger vor seinem Rücktritt innerhalb der von ihm abgewarteten Frist das Update aufgespielt werden konnte, um dessen Wirksamkeit und Folgen zeitnah selbst und evtl. von dritter T2 zu überprüfen.
Nach alledem kann unter den hier im maßgeblichen Rücktrittszeitpunkt – am 11.03.2016 – gegebenen Umständen nicht von einer Unerheblichkeit des Mangels ausgegangen werden.
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