Auch wenn nunmehr der Handel mit gebrauchter Software möglich sein wird mit dem EUGH (dazu die Besprechung hier bei uns), gibt es weiterhin Fallstricke, speziell auch für die Käufer solcher Software. Hintergrund ist der Grundsatz, dass im Urheberrecht der Nutzer fremder Werke seine Berechtigung nachweisen muss, notfalls die gesamte Rechtekette bis zum eigentlichen Urheber. Und wenn der Verkäufer nur die Rechte „versichern“ kann, ohne diese nachzuweisen, steht der Käufer am Ende im Streitfall ganz schön dumm da.
So war es auch beim Landgericht Frankfurt a.M. (2-06 O 576/09), wo es um den Kauf gebrauchter Software ging, wobei es keinerlei Beweis für deren Authentizität gab – keine Lizenz-Unterlagen oder originale CDs etwa (letzteres ist bei Download-Software ohnehin eher schwierig). Der Käufer der seine Nutzungsberechtigung gegenüber dem Softwarehersteller nachweisen sollte, konnte nur auf selbsterstelle Zertifikate des Verkäufers verweisen – was aber gerade nicht reicht. Denn diese selbst erstellten Zertifikate müssen ja gerade Zweifel am Vorhandensein originaler Urkunden wecken. Das Ergebnis: Schadensersatz-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.
Im Fazit mag der Handel mit gebrauchter Software zukünftig grundsätzlich möglich sein, allerdings werden die Verkäufer Ihre Angebote entsprechend anpassen müssen – und Käufer können nicht „einfach kaufen“ sondern müssen von sich aus auf die Nutzungsrechte und deren Nachweis achten. Insofern ist auch zu erwarten, dass Softwarehersteller hier „hinterher“ sind um den Vorzügen originaler neuer Software etwas mehr Nachdruck zu verleihen…
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