Haftungsfragen im Softwarerecht

In der heutigen digitalen Welt spielt Software eine entscheidende Rolle für den Erfolg von Unternehmen und für das Funktionieren vieler Geräte und Anwendungen. Dabei können rechtliche Fragen und Haftungsrisiken im Kontext der Entwicklung und dem Vertrieb von Software auftreten. Beim Vertrieb von Software lässt sich eine Haftung am Ende nur eingrenzen, aber nie ganz ausschließen – wobei der Haftung bei Entwicklung und Vertrieb von Opensource-Software hier eine Sonderrolle zukommt.

Die folgende Übersicht gibt einen kurzen Überblick über ausgewählte Rechtsgrundlagen und zeigt auf, in welcher Form Haftungsfragen im Zusammenhang mit Software auftreten können:

  • Vertragliche Haftung: Im Rahmen von Verträgen, insbesondere Softwareentwicklungs- und Lizenzverträgen, können sich natürlich Haftungsfragen ergeben. Vertragspartner können für die Verletzung vertraglicher Pflichten haftbar gemacht werden (z.B. Gewährleistungsansprüche, Schadensersatzansprüche). Wenn man hier etwas vertraglich einschränken möchte, sind Kenntnisse sowohl des Vertragsrechts inklusive AGB-Recht, als auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwingend notwendig. Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen vertragsrechtlicher Haftung bei Software sind wohl das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und dazu im kaufmännischen Verkehr das Handelsgesetzbuch (HGB).
  • Urheberrechtliche Haftung: Bei der Entwicklung und dem Vertrieb von Software kann es zu Urheberrechtsverletzungen kommen, z.B. durch die unerlaubte Verwendung von geschütztem Programmcode oder durch die unerlaubte Verwendung von lizenzierten Inhalten. Streitpunkt ist dabei nicht nur die Verwendung von Werken Dritter, sondern wenn sich Programmierer zerstreiten, die vorher gemeinsam gearbeitet haben.
    Hier sind die Regelungen im Urheberrechtsgesetz (UrhG) maßgeblich, hinzu können aber auch arbeitsrechtliche und vertragsrechtliche Regelungen kommen. Vertragsrechtlich übrigens auch unbemerkt, etwa wenn man gemeinsam eine Software entwickelt und dabei unbemerkt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (mit Rechten und Pflichten) begründet hat, was keines ausdrücklichen Vertrags bedarf.
  • Haftung bei Datenschutzverletzungen: Softwareanbieter können für Datenschutzverletzungen haftbar gemacht werden, wenn sie gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen oder unzureichende Sicherheitsvorkehrungen treffen. Hier sind vor allem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten.
  • Produkthaftung: Durch Entwicklung und Vertrieb von Software kann die Produkthaftung relevant werden, insbesondere wenn fehlerhafte Software zu Schäden führt. Ob und in welchem Umfang das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Anwendung findet, hängt aber sehr stark am Einzelfall, wobei die EU an einer neuen Produkthaftung arbeitet, die sich gravierend auf Software auswirken wird.
  • Strafrechtliche Haftung: Bei schwerwiegenden Verstößen können auch strafrechtliche Haftungsfolgen drohen, z.B. bei vorsätzlicher Verbreitung von Schadsoftware oder bei Verletzung von Urheberrechten sowie Markenrechten.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Entwicklung und den Vertrieb von Software sind vielfältig und komplex. Eine fundierte rechtliche Beratung ist daher unerlässlich, um Haftungsrisiken zu minimieren und Rechtssicherheit zu gewährleisten.