Der Bundesgerichtshof (VII ZR 276/13) konnte sich zur Darlegungslast bei Softwaremängeln äussern und festhalten, dass die Anforderungen hier nicht überspannt werden dürfen:
Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 – VII ZR 488/00, BauR 2002, 784, 785 = NZBau 2002, 335 m.w.N.).
- Sichere Softwareentwicklung: Ein Leitfaden zur Risikovermeidung und Qualitätssteigerung - November 10, 2024
- Open Source AI Definition 1.0 - Oktober 31, 2024
- Überblick über das Softwarerecht in Deutschland: Wichtige rechtliche Probleme bei der Softwareentwicklung und -vermarktung - September 21, 2024