Es wird darauf hingewiesen, dass Sony angeblich den Weiterverkauf gebrauchter Playstation-Spiele untersagen möchte. Erstaunlich ist, dass Software-Anbieter weiterhin derartige Klauseln einsetzen, obwohl sie inzwischen wohl umfassend rechtswidrig und damit unwirksam sein werden. Um es kurz zu machen: Ein blindes Untersagen des Verkaufs von Software funktioniert innerhalb der EU nicht. Wer Computerspiele oder Konsolenspiele gekauft hat, darf diese weiterverkaufen, anderslautende AGB von Anbietern sind unschädlich.
Hintergrund: EUGH und BGH
Der Verkauf von gebrauchter Software auf Datenträgern ist mit dem Bundesgerichtshof schon lange kein grundsätzliches Problem mehr. Hintergrund ist der so genannte Erschöpfungsgrundsatz, ich habe das sehr umfassend hier an Hand der BGH Rechtsprechung zum Verkauf gebrauchter Software beschrieben.
Umstritten war allerdings lange Zeit der Umgang mit „Downloads“ bei Software, was dann letztlich vom EUGH klar gestellt wurde: Auch gebrauchte Software, die nur als Download bezogen wurde (also genauer: Die so erworbene Nutzungslizenz) darf grundsätzlich veräußert werden. Auch die Rechtsprechung des EUGH habe ich aufbereitet, hier zu finden. Doch die Frage, inwieweit dies für Computerspiele ebenfalls gilt, ist noch offen!
Es bleibt beim Grundsatz: Der Verkauf gebrauchter Software – ausdrücklich auch Konsolenspiele – auf Datenträgern, wird möglich sein.
Was ist mit Spieledownloads?
Es ist umstritten, ob auch der Verkauf gebrauchter Spiele möglich ist, die alleine im Wege des Downloads erworben wurden. Hintergrund ist, dass diese Spiele – sofern sie wie üblich Filmsequenzen etc. enthalten – auch der InfoSoc-Richtlinie unterfallen werden, die ausdrücklich eine Erschöpfung nur bei körperlichen Werken vorsieht. Hintergrund ist, dass die Entscheidung des EUGH auf die für Software spezielle Richtlinie 2009/24/EG zurück geht, die eine Erschöpfung nicht auf körperliche Werke beschränkt. Die Richtlinie zu Urheberrechten 2001/29/EG („InfoSoc-RL“) dagegen sieht ausdrücklich nur eine Erschöpfung bei körperlichen Werken vor. Wenn nun digitale Inhalte (auch) dieser Richtlinie unterliegen, wäre damit eine Ausnahme möglich. Das Landgericht Berlin (16 O 73/13) etwa ist der Auffassung, dass es bereits mit Blick auf vorhandene Filmsequenzen ausreicht, die Infosoc-RL anzuwenden:
Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb der Urheber oder Rechteinhaber den weitergehenden Schutz der InfoSoc-RL verlieren sollte, nur weil er den hierdurch geschützten Filmsequenzen noch ein Computerprogramm für einen Spielablauf hinzufügt.
Die Frage der Erschöpfung im Hinblick auf diese Frage wurde vom BGH (I ZR 124/11) dem EUGH bereits vorgelegt und ist dort unter dem Aktenzeichen C-458/13 anhängig. Die Thematik der gebrauchten Computerspiele vertiefe ich im Weiteren hier.
Und was ist mit Nutzer-Accounts und Aktivierungsschlüsseln?
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Halflife-Entscheidung festgestellt, dass es zulässig ist, wenn ein Hersteller vorsieht, dass ein Spiel nur mit Nutzerdaten eines persönlich zu registrierenden Accounts gespielt werden kann, die auch nicht weiter veräußert werden dürfen. Dass dadurch das Recht zum Verkauf des Spiels auf dem Datenträger ausgehöhlt wird ist für den Bundesgerichtshof ausdrücklich in Ordnung. Auch soweit es um neuartige Plattformen geht, hat das Landgericht Berlin (15 O 56/13) angesichts „Steam“ festgestellt, dass die Ausführungen des BGH in Sachen „Halflife“ bis heute gelten – die Untersagung des Verkaufs von Steam-Accounts per AGB durch den Anbieter ist für das Landgericht soweit in Ordnung. Die Entscheidung ist inhaltlich stimmig, obige Argumente hinsichtlich der Richtlinien-Problematik finden sich dort entsprechend wieder.
Der isolierte Verkauf von Aktivierungsschlüsseln ist bisher noch hoch umstritten, die Rechtsprechung lehnt dies aber ebenfalls ab.
Achtung Falle: Vorsicht bei Importen!
Aber dennoch muss zur Vorsicht geraten werden: Gebrauchte Spiele zu verkaufen ist damit zwar grundsätzlich OK – aber es gibt einige Stolperfallen. Wer etwa in den USA ein Spiel einkauft und in Europa später wieder verkauft, kann sich in gefährliches Gebiet begeben. Sowohl markenrechtlich als auch urheberrechtlich, da der Erschöpfungsgrundsatz grundsätzlich nur innerhalb der EU zu Gunsten des Verkäufers spricht. Das bedeutet: Der Erschöpfungsgrundsatz kann nur dort zur Anwendung kommen, wo mit dem Willen des Rechteinhabers das Werk in den europäischen Markt eingebracht wurde. Jedenfalls markenrechtlich ist es noch relativ einfach, da man hier für Unterlassungsansprüche ein Handeln im geschäftlichen Umfeld vornehmen muss. Dies kann aber schon bei einer relativ kleinen Anzahl gleichartiger Produkte auf einem Marktplatz wie eBay angenommen werden. Wer etwa mehr als 5 Spiele bei eBay anbietet, die er vorher (legal) in den USA erworben hat, kann durchaus eine Abmahnung erhalten, wobei sich dann die Frage stellt, ob hier wirklich schon geschäftliches Handeln vorliegt (die Rechtsprechung ist nicht eindeutig). Daher der grundsätzliche Rat: Nur beim Einkauf und Verkauf innerhalb der EU sollte man sich auf die grundsätzliche Entscheidung des EUGH, dass ein Weiterverkauf von Software möglich ist, berufen. Zur Sicherheit sollte man bei anderen Medien (Musik, eBooks und Hörbücher) derzeit ganz davon absehen, bis Klärung eingetreten ist.
Aufpassen bei Produktschlüsseln
Auch der isolierte Erwerb bzw. Verkauf von Produktschlüsseln ist sehr umstritten. Das Landgericht Berlin ist der Auffassung, dass es rechtswidrig ist, im Ausland günstigere Computerspiele zu kaufen und deren Produktschlüssel dann isoliert zu vertreiben. Die Frage ist aber bisher noch nicht abschliessend geklärt.
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