Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 26. Juni 2014 im Beschluss (Az. 19 U 17/14) die rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer Software behandelt. Der Beschluss befasst sich mit der Frage, ob die fortgesetzte Nutzung einer Software ohne formelle Vertragsverlängerung zu einem stillschweigenden Vertragsverhältnis führt und welche rechtlichen Ansprüche sich daraus ergeben.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Softwareunternehmen, verlangte von der Beklagten Zahlung für die Nutzung einer von ihr bereitgestellten Software für das Jahr 2009. Die Beklagte hatte den Lizenzvertrag im Jahr 2005 gekündigt und für das Jahr 2007 einen neuen Vertrag abgeschlossen. Für das Jahr 2008 gab es keine formelle Vereinbarung, dennoch nutzte die Beklagte die Software und vergütete dies nachträglich. Für das Jahr 2009 bestand ebenfalls keine formelle Vereinbarung, und die Beklagte bestritt die Nutzung der Software.
Rechtliche Analyse
Keine konkludente Vertragserneuerung
Das OLG Köln stellte fest, dass weder eine ausdrückliche noch eine konkludente vertragliche Vereinbarung für das Jahr 2009 vorlag. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Beklagte die Software tatsächlich weiter genutzt hat, da die bloße Möglichkeit des Aufrufs der Software auf den Arbeitsplätzen nicht ausreicht, um eine Nutzung im Sinne eines Lizenzvertrages zu begründen.
Mietrechtliche Ansprüche
Das Gericht verwarf die Argumentation der Klägerin, dass mietvertragliche Ansprüche aus § 545 Satz 1 BGB bestehen könnten, da eine fortgesetzte Nutzung der Software nicht substantiiert dargetan war. Auch aus § 546a BGB konnten keine Ansprüche hergeleitet werden, da Mietrecht auf die Vertragsbeziehung der Parteien nicht anwendbar war.
Werkvertragsrecht
Das Gericht stellte klar, dass EDV-Verträge nach ihrem Zweck und der vertraglichen Leistungsbeschreibung zu beurteilen sind. In diesem Fall lag der Schwerpunkt der vertraglichen Pflichten auf der Wartung, Fortentwicklung und Internationalisierung der Software, wodurch das Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff. BGB zur Anwendung kam.
Entscheidung des OLG Köln
Der Senat entschied, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat und beabsichtigte, diese gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin konnte keine ausreichenden Beweise für eine fortgesetzte Nutzung der Software im Jahr 2009 erbringen und somit keine vertraglichen Ansprüche geltend machen.
Fazit
Diese Entscheidung des OLG Köln verdeutlicht, dass für die rechtliche Einordnung eines Softwareüberlassungsvertrages der vertragliche Zweck und die vereinbarten Leistungspflichten entscheidend sind. Mietrechtliche Ansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn eine fortgesetzte Nutzung nachgewiesen wird. Der Schwerpunkt auf Wartung und Weiterentwicklung der Software führt zur Anwendung des Werkvertragsrechts. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie ihre Vertragsverhältnisse klar und schriftlich regeln, um spätere Unklarheiten und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
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