Ein gegenüber der Versicherung verschwiegenes Chiptuning gefährdet den Versicherungsschutz, wie das Landgericht Bielefeld (8 O 40/14) unterstrichen hat. Bei dieser Frage denkt man gemeinhin an Verkehrsunfälle, tatsächlich kann es aber noch viel weiter gehen: Es ging um einen Diebstahl von Felgen samt Bremssätteln eines Nissan GT-R, der beim Kauf eine Motorleistung von 357 kW (485 PS) im Fahrzeugschein vermerkt hatte. Beim Kauf betrug die Motorleistung aber tatsächlich 530 kW (720 PS), was der Versicherung aber nicht mitgeteilt wurde. Zu einem Unfall kam es nicht, wohl aber zu einem Diebstahl, der über die Versicherung abgewickelt wurde. Nachdem der PKW über das Internet verkauft wurde und hier die wiederum gesteigerte Motorleistung angegeben wurde, erfuhr dies die Versicherung und man erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen vorvertraglicher Obliegenheitsverletzung. Zu Recht wie das Landgericht festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer verteidigte sich vorwiegend mit den vorhersehbaren Argumenten:
Die Leistungssteigerung an dem PKW sei mittels eines COBB-Gerätes mit entsprechender Software erfolgt, mit dessen Hilfe die Motorleistung innerhalb weniger Minuten von 485 PS auf über 800 PS zu steigern sei. Der PKW sei niemals in aufgetunter Form im normalen Straßenverkehr bewegt worden, sondern lediglich auf Rennstrecken.
Der Beklagte ist der Ansicht, etwaige Gefahrerhöhungen spielten bei dem aufgrund eines Diebstahls eingetretenen Kaskoschaden überhaupt keine Rolle.
Das spielt aber alles keine Rolle, den für den Versicherungsvertrag ist alleine die Frage der Obliegenheitsverletzung ausschlaggebend. Und eben die lag vor:
E. T. hat seine Anzeigepflicht aus §§ 19 Abs.1, 20 VVG objektiv verletzt, indem er gegenüber der Klägerin unrichtige Angaben zur Motorleistung des PKWs machte. (…) Dass es mittels der in dem PKW vorhandenen Tuningsoftware durch Überschreiben der Computerchips in den Steuergeräten des Motors möglich war, die Leistung des Motors in jedweden kW-Bereich – und daher natürlich auch in den serienmäßigen Zustand von 357 kW – zu bringen, führt nicht dazu, dass die Angaben des E. T. beim Abschluss des Versicherungsvertrages richtig waren. Vielmehr hätte er gegenüber der Klägerin angeben müssen, dass die Motorleistung des PKWs durch die von ihm verwendete Tuningsoftware variabel war (und letztlich in seinem Belieben stand) und dadurch auch deutlich höhere kW-Zahlen als die im Fahrzeugbrief eingetragenen 357 kW möglich waren. Durch die Angabe der konkreten Zahl von 357 kW wurde bei der Klägerin hingegen der Eindruck erweckt, dass die Motorleistung des PKWs exakt und daher auch maximal 357 kW entsprach.
Darüber hinaus ist die Aussage des Zeugen T. im Hinblick auf den geschilderten immer wieder vorgenommenen Rückbau des PKWs in den vollständig serienmäßigen Zustand zur Bewegung im öffentlichen Straßenverkehr ohnehin wenig glaubhaft. Es besteht ein Widerspruch zum Vortrag des Beklagten, der PKW sei mittels des Softwaretunings innerhalb kürzester Zeit vom erlaubten Bereich (für Rennen) hochzutunen, und im Anschluss wieder in den erlaubten Bereich zurückzuführen, um den PKW wieder (im öffentlichen Verkehr) zu bewegen. Wäre dies ohne Weiteres möglich, so wäre die vom Zeugen geschilderte Vorgehensweise, den PKW auf einem Anhänger zum Rennort zu fahren nicht notwendig. Auch die Ausführungen des Zeugen den PKW unmittelbar nach dem Ankauf und damit vor Vertragsschluss in den vollständigen serienmäßigen Zustand gebracht zu haben, erscheinen im Hinblick auf die bereits zum damaligen Zeitpunkt bestehenden umfangreichen Tuningmaßnahmen, die der Zeuge schließlich auch beim Kauf des PKWs bezahlt hatte, wenig glaubhaft.
Man achte darauf, dass es gerade auch gleichgültig ist, ob man das Tuning wieder zurückstellen kann, somit der PKW wieder im Originalzustand ist!
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