Besichtigungsanspruch des Software-Quellcodes bei Urheberrechtsverletzung

Wenn eine Urheberrechtsverletzung bei einer Software im Raum steht, gibt es einen „Besichtigungsanspruch“. Zu diesem Besichtigungsanspruch, also der Besichtigung von Software bei einer im Raum stehenden Urheberrechtsverletzung, konnte das Oberlandesgericht Köln (6 W 107/16) die wesentlichen Grundzüge zusammenfassen.

Insoweit gilt, dass entsprechend § 101a UrhG der Verletzer eines Urheberrechts auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung in Anspruch genommen werden, wenn er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anders nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt – und diese Besichtigung zur Begründung von Ansprüchen des Rechteinhabers erforderlich ist.

Vorliegend hat das OLG Köln sodann klar gestellt, dass eine Akteneinsicht für den Antragsgegner (den Verletzer) umfassend möglich sein muss, auch wenn die Akten den Quellcode der Software enthalten – ein brisantes Risiko, wobei das OLG aber vollkommen korrekt zur Begründung der Entscheidung auf die prozessualen Vorgaben verwiesen hat.

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Opensource-Software: Rechtswidriges Download-Angebot von nach GPLv2 lizenzierter Software

Beim Landgericht Bochum (I-8 O 294/15) ging es um eine Software die unter der GPLv2 lizenziert war. Eine Universität hatte diese frei zum Download gestellt, allerdings weder Quelltext noch Lizenztext dabei mit angeboten. Das aber löst Schadensersatzansprüche aus, auch wenn die Software grundsätzlich kostenlos und frei genutzt werden kann, was eben an die EInhaltung der Lizenz gebunden ist:

Eine Verletzung des Urheberrechts der Klägerin ist allein darin zu sehen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Software ohne Lizenztext und Quellcode i.S.v. § 69 c Nr. 4 UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat. Bei dieser Software handelt es sich um eine sog. Open-Source-Software, deren Nutzung (…) kostenlos und deren Weiterentwicklung gestattet ist. Die Nutzungsberechtigung setzt jedoch die Wahrung der [Lizenz] voraus. Erforderlich ist danach insbesondere, dass auf die [Lizenz] hingewiesen, der Lizenztext (…) beigefügt und der Quellcode zugänglich gemacht wird (…) Die Beklagte hat unstreitig diese Bedingungen (…) nicht eingehalten. Ziffer 4 der [Lizenz] bestimmt, dass ein Lizenzverstoß automatisch zu einem Erlöschen der Lizenzrechte führt, so dass eine unberechtigte Nutzung durch die Beklagte vorliegt. (…)

Da die Klägerin die kostenfreie Nutzung ihrer Software nur bei Einhaltung der Bestimmungen der H erlaubt hat, steht ihr bei Nichteinhaltung dieses Regelwerks ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu, mag auch die berechtigte Nutzung kostenfrei sein. Wollte man der Rechtsauffassung der Beklagten folgten, wären die Urheber von unter den Bedingungen der H veröffentlichter Software praktisch rechtslos gestellt. Warum die Möglichkeit eines Unterlassungsanspruchs seitens der Klägerin ihren Anspruch auf Schadensersatz ausschließen soll – wie von der Beklagten vorgebracht −, erschließt sich der Kammer nicht.

Aus diesem Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ergibt sich damit dann auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Umstände, von denen auf den Verbreitungsumfang rückgeschlosse werden kann (etwa Dauer des Angebots und Anzahl der zugriffsberechtigten Studenten).

Urheberrecht: Sequestration und Dringlichkeit bei Softwareplagiaten

Das OLG Frankfurt am Main (6 U 254/01) konnte sich zur Dringlichkeit äussern und feststellen: „Wird ein Eilantrag auf Unterlassung bei Software-Plagiaten erst mehrere Monate nach Abfassung des Abmahnschreibens gestellt, kann es an der erforderlichen Dringlichkeit fehlen (…) ist die zur Annahme eines Verfügungsgrundes erforderliche Dringlichkeit unter dem Gesichtspunkt der „Selbstwiderlegung“ jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, daß ihm die Angelegenheit so eilig doch nicht ist. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin mit der gerichtlichen Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs so lange gezögert, daß die Dringlichkeit zu verneinen ist.“.
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Ermittlungsverfahren wegen des Kaufs von gebrauchter Software oder Productkeys

Da kauft man sich eine gebrauchte Software im Internet bei einem Händler – und bekommt plötzlich Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft. So kann es leider geschehen, denn es gibt durchaus Fälle, in denen arglose Käufer mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert sind. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass hier eher schnell als langsam eine Einstellung mangels Tatverdacht zu erreichen ist, wobei je nach Staatsanwaltschaft aber diverse befremdliche Diskussionen geführt werden müssen – etwa wenn ein Staatsanwalt meint, der isolierte Erwerb eines Productkeys sei per se verdächtig. Weiterhin überfordern die zugehörigen Marken- und urheberrechtlichen Fragen mitunter die Ermittlungsbehörden, was allerdings als Risiko einer Fehlerquelle zu sehen ist und nicht als Potential dass sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt!

Betroffene sollten ruhig bleiben, Panik ist fehl am Platz, jedenfalls in den typischen Sachverhalten besteht zudem erhebliches Verteidigungspotential. Es kommt aber wie immer stark auf den jeweiligen Einzelfall an, durch einen erfahrenen Strafverteidiger sollte die Ermittlungsakte angefordert werden um sodann die Sach- und Rechtslage zu bewerten.

Im Übrigen werden zum Thema diverse Informationen auf unserer Webseite angeboten:

BGH zur Erschöpfung bei gebrauchter Software (Volumenlizenzen – Usedsoft III)

Wieder einmal hat sich der BGH (I ZR 8/13, Usedsoft III) zum Handel mit gebrauchter Software geäußert und wieder einmal wurden die Marktbedingungen liberalisiert. Mit dem BGH ist nunmehr auch geklärt, dass eine Erschöpfung auch hinsichtlich der zur Weitergabe notwendig anzufertigenden Programmkopie eintritt. Die Begründung des BGH ist aus meiner Sicht recht deutlich und führt klar dahin, dass Volumenlizenzen aufzuspalten sind.

  1. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 = WRP 2014, 308 – UsedSoft II).
  2. Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungs- rechts frei (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 – I ZR 244/97, BGHZ 145, 7 – OEM-Version).
  3. Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.
  4. Das dem Nacherwerber einer „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch §69d Abs.1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ein- gegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beein- trächtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Soft- ware auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG.

Hinweis: Eine Zusammenfassung der Rechtsfragen rund um gebrauchte Software finden Sie in diesem Artikel bei uns.
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IT-Recht: Kein Verbot von Werbeblocker-Software

Das Landgericht München I (37 O 11673/14 und 37 O 11843/14) hat zwei Klagen deutscher Medienunternehmen (Klägerinnen) gegen die Anbieter eines Werbeblockers (Beklagten) abgewiesen.

Streitgegenständlich war ein Software-Programm, das der Nutzer im Internet kostenlos herunterladen kann. Es blockiert die Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber den Beklagten vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für sog. „akzeptable Werbung“ verpflichten, so dass deren Webseiten über sog. „Weiße Listen“ freigeschaltet werden und dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint. Für dieses „Whitelisting“ fordern die Beklagten von ihren Vertragspartnern teilweise ein umsatzabhängiges Entgelt.
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Bundesgerichtshof zu Schutzmaßnahmen für Videospiele

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.11.2014 entschieden, unter welchen Voraussetzungen technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele ihrerseits Schutz genießen.
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Urheberrecht: Kein Unterlassungsanspruch gegen Behauptung Lizenznehmer zu sein

Das OLG Frankfurt am Main (11 U 92/12) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Unterlassungsanspruch dahingehend besteht, einem Nichtberechtigten die Behauptung zu untersagen, er sei berechtigt urheberrechtliche Nutzungslizenzen zu vergeben.

Das OLG stellte insoweit fest, dass derjenige, der als Nichtberechtigter vorgibt, Urheberrechte zu lizenzieren, die er nicht inne hat, damit allein noch keine Urheberrechtsverletzung begeht:

Eine Urheberrechtsverletzung liegt jedoch nicht schon in der inkriminierten Behauptung. Wer als Nichtberechtigter vorgibt, Urheberrechte zu lizenzieren, die er nicht innehat, begeht keine Urheberrechtsverletzung (BGH GRUR 1999, 152 [BGH 02.10.1997 – I ZR 88/95] – Spielbankaffaire; GRUR 1997, 896 [BGH 10.07.1997 – I ZR 42/95] – Mecki-Igel III). Es fehlt an der Vornahme einer ausschließlich dem Urheber vorbehaltenen Nutzungshandlung. Eine Urheberrechtsverletzung durch eine dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsformen hat das Landgericht nicht festgestellt.

Aber auch auf anderem Wege kann die Äusserung nicht untersagt werden, denn die Behauptung, zur Weiterübertragung von zuvor erworbener Software berechtigt zu sein, stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit enthaltenen Verwendungsbeschränkungen regelmäßig unwirksam sind.

Hinweis: Eine auf den ersten Blick obskure Entscheidung, die sich mit dem harten Kampf auf dem Gebrauchtsoftwaremarkt erklären lässt. Wenn man als Angriffspunkt nicht (mehr) die Verbreitung von (gebrauchter) Software in Angriff nehmen kann, soll zumindest versucht werden, den Werbemarkt auszutrockenen. Dabei ist gerade die Erklärung, dass ein Rechteerwerb für den Käufer gesichert ist von doppelter Bedeutung: Einmal, weil es natürlich werbewirksam ist, da es vom Käufer ohnehin erwartet wird. Da aber der Käufer mit dem EUGH die Berechtigung zu prüfen hat, ist diese Erklärung zudem auch notwendig (weswegen sie, so das OLG korrekt, nicht untersagt werden kann).

Gebrauchte Software: Kein Verkauf „gebrauchter“ Musik-Dateien

Das Oberlandesgericht Hamm (22 U 60/13) hat nun erstmals obergerichtlich nach der Entscheidung des EUGH zum Verkauf „gebrauchter“ digitaler Daten entschieden, dass ein (Weiter-)Verkauf von erworbenen Audiodateien, hier von Hörbüchern, urheberrechtlich unzulässig ist, sofern es nicht ausdrücklich erlaubt wurde. Insbesondere die Rechtsprechung zum Verkauf gebrauchter Software ist nicht heran zu ziehen.

Update: Zu ebooks sehen das das OLG Hamburg (10 U 5/11) und OLG Stuttgart (2 U 49/11) wohl genauso.
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Copyleft bei Opensource-Lizenz

Copyleft in Opensource-Lizenz: Die Idee des „Copyleft“ – als sprachliche Anspielung auf „Copyright“ – geht dahin, dass eine einmal frei lizenzierte Software immer einer Lizenz mit entsprechenden Lizenzbedingungen unterliegen muss. Der Grundgedanke ist zum einen, dass Software die einmal frei entwickelt wurde, nicht dem „freien Markt“ wieder entzogen werden kann. Zum anderen geht es darum, dass derjenige der einen Nutzen aus dieser Software zieht und die Software gegebenenfalls modifiziert, dies dann auch anderen zur Verfügung stellen muss.

Somit wird dann in Lizenzen mit „Copyleft“ vorgesehen, dass die Software zwar frei verwendet und modifiziert werden kann, aber die bisherige Lizenz oder eine kompatible Lizenz weiterverwendet werden muss. Wer das nicht tut, der verliert das Nutzungsrecht. Das Ergebnis ist, dass Software durch diese Lizenz „infiziert“ wird, man spricht insoweit auch von einer „viralen Lizenz“.

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