Das Landgericht Düsseldorf (12 O 254/11) hat sich zum urheberrechtlichen Schutz von Javascript-Code geäußert, wobei die Aussage durchaus verallgemeinert werden kann: Den urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm nach §69aff. UrhG können „Code-Snippets“ durchaus erlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich bei diesen „Code-Schnippseln“ nicht um alltägliche allerwelts-Codezeilen handelt.
Kategorie: Urheberrecht
Gebrauchte Software: Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Verkauf von Gebrauchtsoftware
Ist das kaufen gebrauchter Software legal? Inzwischen ist geklärt, dass ein Verkauf gebrauchter Software grundsätzlich möglich und auch kaum zu unterbinden ist. Doch der Verkauf von Gebrauchtsoftware bleibt eine komplizierte Sache, auch nachdem der EUGH die grundsätzliche Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software erkannt hat. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage mehrmals beschäftigt und auch nach der EUGH-Entscheidung finden sich hier wichtige Wegweiser für den Bereich des Handelns mit gebrauchter Software.
Dieser Beitrag gibt einen grundsätzlichen Überblick zur Thematik „Kauf und Verkauf gebrauchter Software“ und wurde zuletzt im Dezember 2016 aktualisiert, Berücksichtigung ist auch die Entscheidung „Green IT“ des BGH.
Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet
Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.
Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.
Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet weiterlesenIndividualität eines komplexen Computerprogramms
- Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.
- Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungsrechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des veräußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in einem solchen Fall aber Treu und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
- Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.
Urteil vom 03.03.2005, Az: I ZR 111/02
Individualität eines komplexen Computerprogramms weiterlesen
Haftung für Webseiten-Inhalte nach Hackangriff
Eine wichtige Entscheidung hat das OLG Hamburg (5 U 33/19) getroffen, dies hinsichtlich der urheberrechtlichen Haftung für Inhalte, die nach einem Hackangriff auf der eigenen Webseite stehen.
Im Sachverhalt hatte ein Fotograf einen Webseitenbetreiber auf Unterlassung in Anspruch nehmen wollen, nachdem nach einem Hacker-Angriff unbemerkt ganz neue Seiten hochgeladen waren, auf denen auch das Foto des Fotografen unberechtigt verwendet wurde. Kern der Frage am Ende ist dann, ob durch Verstöße gegen grundregelnde Regeln der IT-Sicherheit eine Haftung als Störer in Betracht kommen kann, wenn Hacker Inhalte hochladen. Das OLG hat dies verneint.
Haftung für Webseiten-Inhalte nach Hackangriff weiterlesenSoftwaregeneriertes Bild nicht urheberrechtlich geschützt
Urheberrechtlicher Schutz für von Software generiere Grafik: Wenn mittels elektronischer Befehle eine digitale Abbildung eines virtuellen Gegenstandes erstellt wird, ist dies kein Erzeugnis im Sinne des § 72 UrhG – das ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Grafik wie eine Fotografie wirkt, da es auf das Ergebnis des Schaffensprozesses nicht entscheidend ankommt. Maßgeblich ist vielmehr allein das Herstellungsverfahren und insoweit die Vergleichbarkeit der technischen Prozesse:
Bei den streitgegenständlichen Bildern handelt es sich nicht um Lichtbilder. Hierunter werden zunächst alle Abbildungen gezählt, die dadurch entstehen, dass strahlungsempfindliche Schichten chemisch oder physikalisch durch Strahlung eine Veränderung erfahren (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1962 – I ZR 118/60, AKI, GRUR 1962, 470 472; Vogel in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., § 72 UrhG Rn. 18). Dies ist bei am Computer erstellten Grafiken jedenfalls schon nicht der Fall (…) Es handelt sich hierbei gerade nicht um unter Einsatz strahlender Energie erzeugte selbstständige Abbildungen der Wirklichkeit, sondern vielmehr um mittels elektronischer Befehle erzeugte Abbildungen von virtuellen Gegenständen (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 20. März 2009 – 6 U 183/08, 3D-Messestände,; OLG Hamm, Urteil vom 24. August 2004 – 4 U 51/04, beide zitiert nach juris; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, 4. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 265; Gercke, ZUM 2004, 929, 930; Lauber-Rönsberg in: Möhring/Nicolini, 4. Aufl. 2018, § 72 UrhG Rn. 11; Nordemann in: Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 193; Thum in: Wandtke/Bullinger, 5. Aufl. 2019, § 72 UrhG Rn. 60; für eine weite Auslegung Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Urheberrecht, Rn.1401; Schulze in: Dreier/Schulze/Specht, 6. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 200 m. w. N.; offen gelassen von LG Köln, Urteil vom 21. April 2009 – 28 O 124/08, zitiert nach juris) (…)
So werden etwa Digitalfotos als Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, angesehen (vgl. hierzu etwa LG Hamburg, Urteil vom 4. April 2003 – 308 O 515/02, ZUM 2004, 675, 677; LG Kiel, Urteil vom 2. November 2004 – 16 O 112/03, zitiert nach juris), obwohl diese in technischer Hinsicht der Herstellung von Computergrafiken näher kommen dürften als der analogen Fotografie. Auch bezüglich der mittels Computer geschaffenen Video- und Computerspiele, die urheberrechtlichen Schutz genießen (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, zitiert nach juris), ergibt sich ein Bruch, wenn das, was für die gesamte Bildabfolge gilt, nicht auch für einzelne Teile hiervon Geltung hat (so etwa Schulze in: Dreier/Schulze/Sprecht, 6. Auflage 2018, § 2 UrhG Rn. 200). Ebenso wenig stimmig ist es, wenn ein praktisch von jedermann herzustellendes einfaches Lichtbild eines Parfumflakons bereits (leistungs)schutzfähig sein soll, während eine aufwändig hergestellte und bearbeitete Visualisierung allenfalls Schutz als Werk der angewandten Kunst in Anspruch nehmen kann, obwohl beide Abbildungen dem Betrachter in ihren Grundzügen denselben optischen Eindruck vermitteln (zu diesem Wertungswiderspruch ebenfalls bereits LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2017 – 16 O 59/16, zitiert nach juris).
Kammergericht, 2 U 12/16 Kart
Urheberrechtliche Auswirkungen eines AdBlockers
Das Landgericht Hamburg (308 O 244/16) hatte 2016 entschieden, dass es einen Unterlassungsanspruch einer Nachrichtenseite gegen einen Adblocker gibt – allerdings wurde ein solcher nicht auf urheberrechtlicher, sondern nur auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage zugestanden.
Zu den urheberrechtlichen Fragen hatte das Landgericht ausgeführt, dass eine Umarbeitung der Steuerungssoftware der Webseiten der Antragstellerin i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG nicht anzunehmen sei. Die Antragstellerin habe seinerzeit einen Eingriff in die Substanz des Programms nicht glaubhaft gemacht. Auch eine unzulässige Vervielfältigung des Programms sei nicht gegeben. Die Antragstellerin gestatte es den Nutzern ihres Internetauftritts gerade ohne Einschränkung hinsichtlich der Nutzung von Werbeblockern, ihr Programm in ihrem – der Nutzer – Arbeitsspeicher abzulegen.
Später dann, im Jahr 2018, hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (5 U 46/17) damit zu beschäftigen, konnte dazu aber nichts weiter ausführen, da der von der Antragstellerin ursprünglich auf die Verletzung von Urheberrechten gestützte Verfügungsanspruch vom Landgericht (formell) rechtskräftig zurückgewiesen worden und dementsprechend nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war. Auch der Bundesgerichtshof (I ZR 154/16) konnte sich damit beschäftigen, stellte am Rande fest, dass wohl keine grundsätzlichen urheberrechtlichen Bedenken bestehen und jedenfalls ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zu erkennen ist:
- Das Angebot einer Software, die Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, ist keine unlautere zielgerichtete Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Dies gilt auch, wenn das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür ein Entgelt entrichten.
- Das Angebot einer Werbeblocker-Software stellt auch keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG gegenüber den Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung interessiert sind.
Insgesamt wird damit eine grundsätzliche Zulässigkeit von Adblocker-Sofware im Raum stehen.
Opensource: Kein Schadensersatz bei Verletzung der GPL
Wohl korrekt hat das Oberlandesgericht Hamm (4 U 72/16) entschieden, dass es keinen Schadensersatz im Zuge der Lizenzanalogie geben kann, wenn Software unter Verstoss gegen die Lizenzvorgaben der GPL (hier: GPLv2) verbreitet wurde. Hintergrund ist der von der GPL gewünschte Schutz der Anwender einseits und die Sicherstellung grösstmöglicher Verbreitung andererseits: In der GPLv2 findet sich im §4 Satz3 GPLv2 die Klarstellung, dass die Lizenzen Dritter bei einem Lizenzverstoss des Verbreiters unberührt bleiben:
Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese die Lizenz voll anerkennen und befolgen.
Das findet sich in der GPLv3 im weitesten Sinne heute in Ziffern 8, Abs.4, 9 GPLv3. Dadurch, dass aber insgesamt eine kostenlose Nutzung ermöglicht ist und die Weiterverbreitung letztlich lizenzrechtlich folgenlos ist, da die Lizenz ihre eigener Fortwirkung ermöglicht, kann sich auch kein finanziell messbarer Schaden ergeben, so das OLG durchaus nachvollziehbar.
Das Ergebnis ist, dass ein GPL-Lizenzverstoss einen Unterlassungsanspruch auslöst, somit die Kosten einer Abmahnung zu erstatten sind, aber weitere Kosten in Form eines Lizenzschadens kaum denkbar sein dürften.
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Opensource-Software: urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Verletzung der GPL
Dass der Lizenztext der GPL rechtlich bindend ist und bei Lizenzbruch ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch ausgelöst wird sollte inzwischen bei weitem nichts neues mehr sein.
Dabei ist weder die Wirksamkeit der GPL noch ein ernsthafter Streitpunkt, noch die Frage, wie mit einem Lizenzbruch umzugehen ist: Die Einhaltung der GPL ist eine insgesamt auflösende Bedingung, was bedeutet, dass wenn eine der notwendigen Bedingungen der GPL nicht eingehalten wird, in diesem Fall die Nutzungsberechtigung insgesamt nicht fortbesteht (so LG Köln, 14 O 188/17).
Opensource-Software: urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Verletzung der GPL weiterlesenGebrauchte Product-Keys: Urheberrechtsverletzung durch Zugänglichmachung von Testversion und Verkauf von Product-Keys
Verkauf von Product Keys: Beim OLG München (29 U 2554/16) ging es um die Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung einer Testversion und Verkauf von Product-Keys für ein Computerprogrammpaket. Dabei konnte das OLG nochmals hervorheben, dass man einen möglichen Wettbewerbsverstoss darin erkennt, schlichte Productkeys als Nutzungs-Lizenzen zu bewerben
Mit dem Anbieten, Feilhalten und Inverkehrbringen von Product Keys für die streitgegenständlichen Computerprogramme als Lizenz hierfür beschreibt die Klägerin eine möglicherweise irreführende und daher wettbe werbswidrige Verhaltensweise der Beklagten, nicht aber den behaupteten Urheberrechtsverstoß (vgl. BGH GRUR 2015, 1108 Tz. 21 – Green-IT).
Wichtig ist auch, nochmals daran zu erinnern, dass eine Erschöpfung bei einem Inverkehrbringen innerhalb des EU-WIrtschaftsraums vorliegen kann, nicht aber bei ungenehmigten Importen aus Drittstaaten:
Erschöpfung tritt daher nicht ein, wenn das Vervielfältigungsstück durch den Rechteinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb der Gemeinschaft verkauft wird. Eine internationale Erschöpfung gibt es nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht (…) Daher können die Berechtigten auch Reimporte aus Drittstaaten wirksam unterbinden; dies selbst dann, wenn der Drittstaat eine weltweite Erschöpfung anerkennt (…)
Gerade von Microsoft sind mir hier Abmahnungen bekannt geworden, auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren gibt es in diesem Bereich.
Beachten Sie dazu auch: Die strafrechtliche Seite des Verkaufs von Product-Keys
Gebrauchte Product-Keys: Urheberrechtsverletzung durch Zugänglichmachung von Testversion und Verkauf von Product-Keys weiterlesen