Überblick über das Softwarerecht in Deutschland: Wichtige rechtliche Probleme bei der Softwareentwicklung und -vermarktung

Deutschland, als eine der größten Volkswirtschaften in Europa, hat ein robustes rechtliches Rahmenwerk für die Entwicklung und den Vertrieb von Software. Ein Verständnis der rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Software in diesem Land ist entscheidend für Entwickler, Unternehmen und Vertriebspartner, die auf dem deutschen Markt tätig sind. Auf Grundlage jüngster Blogposts soll dieser Artikel einen Überblick über das deutsche Softwarerecht geben und dabei auf die häufigen rechtlichen Probleme eingehen, mit denen Unternehmen konfrontiert sind.

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Schutz von KI

Kann künstliche Intelligenz als solche rechtlich geschützt werden? Die Frage ist keineswegs trivial – und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung: Die rechtliche Problematik und Notwendigkeit des Schutzes von Datensätzen in diesem Zusammenhang liegt auf der Hand.

In einer digitalisierten Wirtschaft, in der Daten zunehmend als wertvolles Wirtschaftsgut betrachtet werden, ist der rechtliche Schutz z.B. von Datenbeständen, aber auch von Software, die mit diesen Daten arbeitet, von entscheidender Bedeutung. Nur so kann aus hiesiger Sicht die Frage der Schutzfähigkeit von KI durch eine getrennte Betrachtung von Datenbeständen und Software beantwortet werden.

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Zustimmungspflichtige Nutzung bei Einsatz von Software im Cloud-Computing?

Das OLG Frankfurt (11 U 36/18) hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Vervielfältigung i.S.d. § 69c Nr. 1 UrhG auch dann vorliegt, wenn die Nutzung einer Software im Wege des Cloud Computing zu einer (technischen) Vervielfältigung nicht auf Rechnern im Bereich des Nutzers, sondern auf fremden Servern führt, die sich im Einflussbereich des Nutzungsberechtigten befinden.

Diese Frage ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. In der Literatur wird hierzu teilweise die Auffassung vertreten, dass keine Vervielfältigung durch den Nutzer vorliegt, wenn der zugreifende Client keine Kopie in den Arbeitsspeicher seines Rechners erhält oder eine Vervielfältigung des Programms ausschließlich auf dem Server des Diensteanbieters erfolgt.

Grundsätzlich stellt das Laden eines Programms in den Arbeitsspeicher eines anderen Computers nach allgemeiner Auffassung eine Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 UrhG dar. Tragender Gedanke ist dabei, dass durch dieses Laden eines Programms in den Arbeitsspeicher eines Computers eine weitere Nutzung des Programms durch weitere Programmkopien ermöglicht wird.

Das OLG ist nun der Auffassung, dass die Beantwortung der Frage, ob beim Cloud Computing eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung vorliegt, nicht allein davon abhängig gemacht werden kann, in wessen Einflussbereich sich der Computer befindet, auf dem die Vervielfältigung erfolgt.

Nach § 69c Nr. 1 Satz 2 UrhG ist die Zustimmung des Rechtsinhabers immer dann erforderlich, wenn das „Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern“ des Programms eine Vervielfältigung erfordert. Das Vervielfältigungsrecht gehört zu den grundlegenden Verwertungsrechten des Urhebers (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG). Eine Vervielfältigung hat grundsätzlich zur Folge, dass das Vervielfältigungsstück in gleicher Weise wie das Werk selbst genutzt (z.B. betrachtet, gelesen, gehört ….) werden kann. Sie ermöglicht also einen zusätzlichen Werkgenuss.

Vor diesem Hintergrund ist auch die ratio des § 69c Nr. 1 UrhG zu sehen: Der bloße „Werkgenuss“ stellt auch bei Computerprogrammen keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung dar. Hat ein Nutzer ein Programm rechtmäßig erworben und stationär auf seinem eigenen PC installiert, so wird kein Urheberrecht verletzt, wenn er einen Dritten auf diesem PC mit diesem Programm arbeiten lässt, ebenso wenig, wenn er einen Dritten dort einen von ihm erworbenen Film ansehen lässt (das OLG verweist insoweit auf BGH, I ZR 139/89). Urheberrechtlich relevant wird die Nutzung durch den Dritten erst dann, wenn diesem durch eine Vervielfältigung des Programms eine weitere Nutzung ermöglicht wird. Dieser Gesetzeszweck greift nach Auffassung des OLG aber unabhängig davon ein, in wessen Sphäre die für die zusätzliche Nutzung erforderliche Vervielfältigung erfolgt.

Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Computerprogramms

Das OLG Frankfurt (11 U 36/18) hatte Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, wann ein Computerprogramm urheberrechtlich schutzfähig ist, was das Vorliegen eines individuellen Werks in dem Sinne voraussetzt, dass es das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist (§ 69a Abs. 3 UrhG).

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Gebrauchte Software: Beweislast bei wettbewerbswidriger Bewerbung von Produktschlüsseln

Die Unrichtigkeit einer beanstandeten Werbeaussage ist eine anspruchsbegründende Tatsache, die grundsätzlich vom Anspruchsteller zu beweisen ist. Vor dem Hintergrund des Art. 7 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung können dem Kläger jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen, soweit es sich um Tatsachen handelt, die in den Verantwortungsbereich des Werbenden fallen.

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Urheberrechtlicher Schutz von Software

Urheberrechtlicher Schutz von Software: Entsprechend § 69a Abs. 3 UrhG wird eine Software („Computerprogramme´“) urheberrechtlich geschützt, wenn sie insoweit ein individuelles Werk darstellt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist. Doch wann genau besteht ein Urheberrechtlicher Schutz von Software?

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BGH: Einsichtsrecht in Software-Quelltext bei vermuteter Urheberrechtsverletzung

Wer als Rechteinhaber Urheberrechte an einer Software hat und sich mit einer vermeintlichen Rechtsverletzung konfrontiert sieht, kann zur Klärung, ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, Einblick in den Quelltext der Software des Verletzers nehmen. Dies im Zuge eines „Besichtigungsrechts“, das im BGB seit jeher im Sachenrecht existiert. Dabei stellt sich die Frage, wie die Einsichtnahme in das digitale Beweismittel Quelltext stattzufinden hat.

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Verkündungstermin des BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit einer „Cheat-Software“

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (I ZR 157/21) hat über Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht.

Hinweis: Die Entscheidung wird für die rechtliche Zulässigkeit von Cheat-Software erhebliche Auswirkung haben, deswegen wird hier im Blog schon der Hinweis auf den Verkündungstermin aufgenommen. Das OLG HH (hier bei uns) hatte vorher – durchaus überraschend – bei schlichtem Zugriff auf Speicherdaten (nicht: Programmdaten!) im Arbeitsspeicher eine urheberrechtliche Relevanz verneint.
Update: Verkündungstermin war am 23. Februar 2023, 8.30 Uhr – die Sache wurde dem EUGH vorgelegt!

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Urheberrechtsverletzung beim Debugging von Software

Dass schon das schlichte Debuggen einer Software zu einer Urheberrechtsverletzung führen hat das Landgericht Köln, 14 O 38/19, entschieden.

Dabei führt das LG aus, dass bereits vor dem eigentlichen Vorgang des Debuggens die Vervielfältigung eintritt:

Dies geht denknotwendig mit einem Hochladen in den Arbeitsspeicher und Grafikspeicher des Endgerätes einher. Damit aber ist die Client-Software einschließlich der audiovisuellen Spielarten vervielfältigt worden, indem diese körperlich festgelegt und über das internetfähige Endgerät wahrnehmbar gemacht worden ist (…). Dem vermag die Beklagtenseite nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, mit der Debugger-Software werde lediglich die ausführbare Datei (Maschinencode) analysiert, audiovisuelle Elemente würden indes nicht vervielfältigt. Denn der Einsatz der Debugger-Software erfolgte erst nach dem Herunterladen und Speichern (…) Die Vervielfältigungshandlung war mithin bereits vor Einsatz der Debugging-Software erfolgt.

Gemäß § 69e Abs. 3 UrhG sind die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne von § 69c Nr. 1 und 2 UrhG sowie die Nutzung der hieraus gewonnenen Informationen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht zulässig, wenn hierdurch die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechteinhabers unzumutbar verletzt werden.

Landgericht Köln, 14 O 38/19