Schutz von Technologien

Technologien können im Allgemeinen einem juristischen Schutz vor Nachahmung unterliegen – es kommt auf den Einzelfall an. Wir haben eine kleine Übersicht zum Schutz von Technologien erarbeitet:

Hinzu treten besondere Schutzgesetze, wie etwa zum Halbleiterschutz oder Sortenschutz. Vieles hängt aber am Einzelfall, etwa beim Schutz von Software, wo es stark auf die Abgrenzung zwischen nur technischer Umsetzung und eigener Schöpfung ankommt.

3D-Urheberrecht

Dreidimensionales Urheberrecht klingt erst einmal nicht aufregend – doch es gibt erhebliche Rechtsfragen rund um das 3D-Urheberrecht und den 3D-Druck. In unserem Beitrag erhalten Sie einen Einstieg.

Computerspiele

Computerspiele sind spannend – die Entwicklung und ihr Schutz, insbesondere der Schutz des Gameplays, auch. RA JF ist nicht nur begeisterter Spieler auf diversen Konsolen, sondern beschäftigt sich auch mit Rechtsfragen von Computerspielen.

Schutz des Firmennamens

Der Firmenname ist schon fast etwas altbacken als Thema – darf aber nicht zu kurz kommen. Wir bieten einen ersten Einstieg in die Thematik des Schutzes des Firmennamens.

Urheberrechtlicher Schutz

Wann besteht ein urheberrechtlicher Schutz – was ist urheberrechtlich geschützt?

Urheberrecht & Software

Wann ist Software urheberrechtlich geschützt – nun ist es mit der Frage nicht ganz so einfach, auch wenn natürlich ein grundsätzlicher Schutz im Raum steht. Wir bieten Ihnen einen Überblick zum urheberrechtlichen Schutz von Software.

BGH: Einsichtsrecht in Software-Quelltext bei vermuteter Urheberrechtsverletzung

Wer als Rechteinhaber Urheberrechte an einer Software hat und sich mit einer vermeintlichen Rechtsverletzung konfrontiert sieht, kann zur Klärung, ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, Einblick in den Quelltext der Software des Verletzers nehmen. Dies im Zuge eines „Besichtigungsrechts“, das im BGB seit jeher im Sachenrecht existiert. Dabei stellt sich die Frage, wie die Einsichtnahme in das digitale Beweismittel Quelltext stattzufinden hat.

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Verkündungstermin des BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit einer „Cheat-Software“

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (I ZR 157/21) hat über Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht.

Hinweis: Die Entscheidung wird für die rechtliche Zulässigkeit von Cheat-Software erhebliche Auswirkung haben, deswegen wird hier im Blog schon der Hinweis auf den Verkündungstermin aufgenommen. Das OLG HH (hier bei uns) hatte vorher – durchaus überraschend – bei schlichtem Zugriff auf Speicherdaten (nicht: Programmdaten!) im Arbeitsspeicher eine urheberrechtliche Relevanz verneint.
Update: Verkündungstermin war am 23. Februar 2023, 8.30 Uhr – die Sache wurde dem EUGH vorgelegt!

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Sovereign Tech Fund nimmt Arbeit auf

Inzwischen hat der Sovereign Tech Fund seine Tätigkeit aufgenommen und beginnt mit der Unterstützung von 7 Projekten:

  • openMLS
  • curl
  • OpenBGPd
  • OpenPGP.js/GopenPGP
  • WireGuard
  • Bundler/RubyGems
  • OpenSSH

Durch das mit öffentlichen Geldern geförderte Projekt sollen Entwicklung, Verbesserung und Erhaltung offener digitaler Infrastrukturen unterstützt werden. Das dortige erklärte Ziel ist die „nachhaltige Stärkung des Open-Source-Ökosystems“. Dabei möchte man sich auf Sicherheit, Stabilität, technologische Vielfalt und die Menschen hinter dem Code konzentrieren.

Die Idee ist, das Opensource-Ökosystem zu stärken, auf dem so viel an Software und inzwischen auch Gemeinwesen basiert. Man bringt es dort hervorragend auf den Punkt:

Das Open-Source-Ökosystem ist zwar unglaublich erfolgreich, aber auch zunehmend fragil. Viel mehr Menschen nutzen Open-Source-Software, als dass sie etwas zu ihr beitragen. Es ist an der Zeit, in digitale Gemeingüter, ehrenamtliche Community und das Open-Source-Ökosystem zu investieren, um die digitale Welt zu schaffen, die wir uns wünschen. 

Dabei darf nicht verkannt werden, wie viele Projekte der Digitalisierung, vor allem auch der öffentlichen Hand, auf Opensource-Produkten basieren. Man hätte hier viel früher reagieren müssen, doch spätestens seit der Log4J-Schwachstelle dürfte klar geworden sein, dass man als Gesellschaft in dem Bereich nicht immer nur nehmen kann.

Markenrechtsverletzung durch Verwendung von Softwarename

Wann ist eine für Software geschützte Marke verletzt? Das OLG Köln (6 U 18/22) konnte der Frage nachgehen und aufzeigen, dass es hier Unterschiede in der „Benutzung“ einer Marke auch bei Software gibt.

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Verstoß gegen Sanktionen

Der Verstoß gegen Sanktionen („Embargoverstoß“) ist mit erheblichen Sanktionen bewehrt – und gerade in den vergangenen Monaten keineswegs ein so exotischer Verstoß, dass man ihn nicht auf dem Schirm haben müsste. Wir sind in unserer Kanzlei in den vergangenen Monaten vorwiegend mit Beratungsanfragen konfrontiert im Bereich Software und Technologie-Güter, bei denen sich die Frage einer Einfuhr bzw. Ausfuhr über durchaus trickreiche Umwege stellt.

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Verletzung der nachwirkenden gesellschafterlichen Treuepflicht durch den ausgeschiedenen Mitgesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH

Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2 U 143/21) hat entschieden, dass ein aus einer Zwei-Personen-GmbH ausgeschiedener Mitgesellschafter gegen seine nachwirkende mitgliedschaftliche Treuepflicht verstößt, wenn er die von ihm für eine Kundin der GmbH übernommene Projektleitung für eine Softwareentwicklung in agiler Arbeitsweise ohne Zustimmung der Gesellschaft in seinem neuen beruflichen Tätigkeitsfeld fortsetzt.

Hinweis: Die Entscheidung wurde von RA JF besprochen im jurisPR-ITR 16/2023 Anm. 6

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Scheinselbstständigkeit eines Programmierers

Beim LSG Baden-Württemberg (L 8 BA 1374/20) ging es um die Frage der Scheinselbstständigkeit eines Softwareentwicklers. Dabei konnte das Landessozialgericht hervorheben, dass bei diesem Beruf ein durchaus gewichtiges Argument die Frage sein kann, ob Spezialkenntnisse – etwa hinsichtlich einer speziellen Programmiersprache – vorhanden sind.

Grundsätzlich gilt bekanntlich, dass kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist, wenn in der vertraglichen Vereinbarung keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche geregelt sind. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Ebenso ist der Gedanke der (hier fehlenden) Schutzbedürftigkeit des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt.

Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist dagegen das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist. Hierbei ist mit dem LSG dann zu beachten, dass es sich bei dem Bereich der Softwareentwicklung um eine betriebsmittelarme Dienstleistungsbranche handelt, die im Wesentlichen durch den bloßen Einsatz von Know-how geprägt wird. In dem Zusammenhang macht das LSG deutlich, dass etwa Spezialkenntnisse dafür sprechen, dass man sich nicht an einen einzelnen Arbeitgeber heften möchte.

Informationsfreiheit für amtlichen Quellcode?

Das der Quellcode einer Software keine amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsrechts ist, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden (6 K 784/21.WI) klargestellt. Hier hatte jemand einen Anspruch auf Auskunft über den Quellcode sämtlicher im Schulportal des Landes vorhandenen Anwendungen für sich erkannt – was das Gericht zurückgewiesen hat.

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