Verstoß gegen Sanktionen

Der Verstoß gegen Sanktionen („Embargoverstoß“) ist mit erheblichen Sanktionen bewehrt – und gerade in den vergangenen Monaten keineswegs ein so exotischer Verstoß, dass man ihn nicht auf dem Schirm haben müsste. Wir sind in unserer Kanzlei in den vergangenen Monaten vorwiegend mit Beratungsanfragen konfrontiert im Bereich Software und Technologie-Güter, bei denen sich die Frage einer Einfuhr bzw. Ausfuhr über durchaus trickreiche Umwege stellt.

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Verletzung der nachwirkenden gesellschafterlichen Treuepflicht durch den ausgeschiedenen Mitgesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH

Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2 U 143/21) hat entschieden, dass ein aus einer Zwei-Personen-GmbH ausgeschiedener Mitgesellschafter gegen seine nachwirkende mitgliedschaftliche Treuepflicht verstößt, wenn er die von ihm für eine Kundin der GmbH übernommene Projektleitung für eine Softwareentwicklung in agiler Arbeitsweise ohne Zustimmung der Gesellschaft in seinem neuen beruflichen Tätigkeitsfeld fortsetzt.

Hinweis: Die Entscheidung wurde von RA JF besprochen im jurisPR-ITR 16/2023 Anm. 6

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Scheinselbstständigkeit eines Programmierers

Beim LSG Baden-Württemberg (L 8 BA 1374/20) ging es um die Frage der Scheinselbstständigkeit eines Softwareentwicklers. Dabei konnte das Landessozialgericht hervorheben, dass bei diesem Beruf ein durchaus gewichtiges Argument die Frage sein kann, ob Spezialkenntnisse – etwa hinsichtlich einer speziellen Programmiersprache – vorhanden sind.

Grundsätzlich gilt bekanntlich, dass kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist, wenn in der vertraglichen Vereinbarung keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche geregelt sind. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Ebenso ist der Gedanke der (hier fehlenden) Schutzbedürftigkeit des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt.

Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist dagegen das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist. Hierbei ist mit dem LSG dann zu beachten, dass es sich bei dem Bereich der Softwareentwicklung um eine betriebsmittelarme Dienstleistungsbranche handelt, die im Wesentlichen durch den bloßen Einsatz von Know-how geprägt wird. In dem Zusammenhang macht das LSG deutlich, dass etwa Spezialkenntnisse dafür sprechen, dass man sich nicht an einen einzelnen Arbeitgeber heften möchte.

Informationsfreiheit für amtlichen Quellcode?

Das der Quellcode einer Software keine amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsrechts ist, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden (6 K 784/21.WI) klargestellt. Hier hatte jemand einen Anspruch auf Auskunft über den Quellcode sämtlicher im Schulportal des Landes vorhandenen Anwendungen für sich erkannt – was das Gericht zurückgewiesen hat.

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Sperren von Auflademöglichkeit bei Autobatterie in AGB unwirksam

Eine äußerst spannende Entscheidung, die die erste ihrer Art eines OLG sein dürfte, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 116/20, getroffen. Es geht um die Frage, ob bei Vermietung einer Batterie für eAutos und ausbleibenden Mietzahlungen die Möglichkeit der Aufladung gesperrt werden kann. Was das OLG im Ergebnis verneint.

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Urheberrechtsverletzung beim Debugging von Software

Dass schon das schlichte Debuggen einer Software zu einer Urheberrechtsverletzung führen hat das Landgericht Köln, 14 O 38/19, entschieden.

Dabei führt das LG aus, dass bereits vor dem eigentlichen Vorgang des Debuggens die Vervielfältigung eintritt:

Dies geht denknotwendig mit einem Hochladen in den Arbeitsspeicher und Grafikspeicher des Endgerätes einher. Damit aber ist die Client-Software einschließlich der audiovisuellen Spielarten vervielfältigt worden, indem diese körperlich festgelegt und über das internetfähige Endgerät wahrnehmbar gemacht worden ist (…). Dem vermag die Beklagtenseite nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, mit der Debugger-Software werde lediglich die ausführbare Datei (Maschinencode) analysiert, audiovisuelle Elemente würden indes nicht vervielfältigt. Denn der Einsatz der Debugger-Software erfolgte erst nach dem Herunterladen und Speichern (…) Die Vervielfältigungshandlung war mithin bereits vor Einsatz der Debugging-Software erfolgt.

Gemäß § 69e Abs. 3 UrhG sind die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne von § 69c Nr. 1 und 2 UrhG sowie die Nutzung der hieraus gewonnenen Informationen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht zulässig, wenn hierdurch die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechteinhabers unzumutbar verletzt werden.

Landgericht Köln, 14 O 38/19

Software-Marke: Kubernetes schützt seine Marke

In einer bisher nicht beachteten Entscheidung des Bundespatentgerichts (30 W (pat) 542/20) geht es um die Marke „KUBERNETES“, die sich gegen die Markenanmeldung „Kubernauts“ mittels Widerspruch gewehrt hat. Die Entscheidung zeigt nochmals anschaulich auf, dass auch im Umfeld von Opensource-Software Markenrechte eine besondere Rolle spielen.

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Dongle mit Lizenzen vernichtet: Schadenersatz

Ein Klassiker unnötiger Vertragseskalation findet sich beim Landgericht Bochum, 15 O 145/20, wo es um die Vernichtung eines Dongles ging. Hier wurden – jedenfalls mit dem gerichtlichen Sachverhalt – vollkommen unnötig und nicht im Ansatz nachvollziehbar Software-Lizenzen auf einem Dongle vernichtet; vorausgegangen waren Zahlungsstreitigkeiten im Umfeld einer Insolvenz und ein ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht.

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Mangelhafte Software bei falschem Betriebssystem

Um einen echten Klassiker im Softwarerecht ging es beim OLG München (7 U 5822/20): Ein Immobilienverwaltungs-Unternehmen hatte eine wohnungswirtschaftlichen Software sowie hierzu vereinbarte Schulungs- und Supportleistungen eingekauft.

Dann gab es Streit um die Frage, ob die Software mangelhaft war, weil sie auf den MacOS-Systemen des Erwerbers nicht laufen konnte; Hintergrund war, dass für die Nutzung der Software ein Microsoft SQL-Datenbankserver erforderlich war, der schwerlich unter MacOS (nativ) ans Laufen zu bekommen sein wird. Dass die Erwerber, die ausschließlich Apple-Geräte, einsetzten, damit unglücklich waren, war mehr als nachvollziehbar.

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Bewerbung einer Software-Testversion

Dass man bei der Bewerbung einer Testversion schon darauf achten muss, wie man den Testzeitraum bewirbt, hat ein Software-Anbieter beim OLG Frankfurt (6 U 150/19) erfahren. Das OLG hat entschieden, dass zu unterlassen ist für eine Software wie folgt zu werben: „

„Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden“

Hintergrund war, dass hier der irreführende Eindruck entstand, dass die Nutzung für den Privatanwender komplett kostenlos sei. Tatsächlich aber hieß es in der Werbung bereits im Folgesatz: „Bei professioneller Nutzung erscheinen nach 30 Tagen Lizenzierungshinweise und es muss bei weiterer Nutzung eine Lizenz erworben werden“.

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