Gebrauchte Software: Beweislast bei wettbewerbswidriger Bewerbung von Produktschlüsseln

Die Unrichtigkeit einer beanstandeten Werbeaussage ist eine anspruchsbegründende Tatsache, die grundsätzlich vom Anspruchsteller zu beweisen ist. Vor dem Hintergrund des Art. 7 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung können dem Kläger jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen, soweit es sich um Tatsachen handelt, die in den Verantwortungsbereich des Werbenden fallen.

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Fehlende Zugangsdaten als Mangel der Software?

Man sollte schon genau hinsehen, was im Vertrag über die Softwarenutzung steht – ansonsten kann passieren, was beim Landgericht Passau aufschlug:

Wesentliche Mängel an der Software trägt der Beklagte nicht vor. Sein Einwand besteht lediglich darin, ihm seien wesentliche Zugangsdaten, die ihm das Betreiben der Software auf einem eigenen Server ermöglichten, nicht herausgegeben worden. Außerdem könne er die Software nicht entsprechend weiterentwickeln, sodass sie auch ohne Verbindung mit einer Onlineterminverwaltung (der Klägerin oder eines anderen Anbieters) funktioniere, ohne dass ihm entsprechende Daten zur Verfügung gestellt würden.

Maßgebliche Mängel der Software hat der Beklagte damit nicht aufgezeigt. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag verhält sich eindeutig dazu, dass ohne zusätzliche Anpassungen (die im Vertrag nicht enthalten waren), das Tool zunächst nur in Verbindung mit der Onlineterminverwaltung Termin online buchen des Auftragnehmers bezogen werden kann (Ziffer 6 des Vertrages). Diesen vereinbarungsgemäßen Zustand hat die Klägerin auch nach dem Vortrag des Beklagten geliefert.

LG Passau, 4 O 195/21

Cheat-Software: BGH legt dem EUGH Frage zum Schutzbereich eines Computerprogramms vor

Mit Spannung war die Entscheidung des BGH (I ZR 157/21) erwartet worden, nun ist klar, dass es eine Vorlage an den EUGH geworden ist!

Der BGH fragt beim EUGH an:

  1. Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art.1 Abs.1 bis3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
  2. Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?

Der BGH macht in seiner Anfrage deutlich, dass er sowohl nach dem Wortlaut der in der Richtlinie 2009/24/EG getroffenen Regelungen als auch mit Blick auf den Regelungszusammenhang und die Entstehungsgeschichte von einer Auslegung des Begriffs des Computerprogramms ausgeht, die sich am Quell- und Objektcode als Ausdrucksform des vom Programmentwickler (Urheber) geschaffenen eigenpersönlichen Werks orientiert – und damit eine bloße Beeinflussung der während eines Spiels im Arbeitsspeicher des Computers erzeugten variablen Daten nicht erfasst!

Für die rechtlich zunehmend umstrittene Thematik der Cheat-Software ist von Bedeutung, dass der BGH ausdrücklich Zweifel daran äußert, ob der von dem angestrebten Ziel der Gestaltung eines unterhaltsamen Spielablaufs geprägte Wille des Programmentwicklers, nur die während des Programmablaufs gemäß den Spielregeln anfallenden variablen Daten zur Grundlage von Programmbefehlen zu machen, bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Computerprogramms berücksichtigt werden kann.

Klärungsbedürftig ist auch die Reichweite des Begriffs der Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/24/EG. Fraglich ist, ob diese Vorschrift dahin auszulegen ist, dass eine Umarbeitung vorliegt, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung geändert wird, sondern ein anderes Programm, das gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm abläuft, den Inhalt von Variablen ändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Programmablauf verwendet.

Der BGH stellt sich klar gegen die Auffassung, die für eine Umarbeitung stets einen Eingriff in den Quell- oder Objektcode und in diesem Sinne in die Substanz des Computerprogramms für erforderlich hält. Denn, so der BGH: Bereits der Wortlaut „Umarbeitungen“ spricht – ebenso wie der in der englischen Sprachfassung verwendete Begriff „alteration“ – dafür, dass eine Einwirkung auf den Quell- oder Objektcode erforderlich ist und eine bloße Beeinflussung etwaiger variabler Funktionsergebnisse, die im Zuge des Programmablaufs erzeugt werden, nicht ausreicht. Etwas anderes dürfte allerdings gelten, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die erste Vorlagefrage solche Funktionsergebnisse als Teil des urheberrechtlichen Schutzes des Computerprogramms ansehen sollte. In diesem Fall läge in der hier in Rede stehenden Einflussnahme auf den Inhalt der Variablen auch ein verändernder Eingriff in das Computerprogramm.

KI-Verordnung: EU reguliert Einsatz künstlicher Intelligenz

KI-Verordnung (KI-VO, auch AI-Act): Die EU möchte Entwicklung und Einsatz künstlicher Intelligenz regulieren. Hierzu liegt inzwischen ein Vorschlag für eine Verordnung über ein europäisches Konzept für Künstliche Intelligenz vor, wobei aus meiner Sicht zuvorderst besonders spannend die Frage sein dürfte, was man überhaupt unter künstlicher Intelligenz verstehen möchte.

Im Übrigen ist es noch recht früh für eine umfassende Übersicht der KI-Verordnung. Wichtig ist: Es soll einen Katalog absolut verbotener Einsatz-Szenarien von KI geben, es soll eine „High-Risk“-KI geben, für die besondere Vorgaben gelten; darüber hinaus gibt es Transparenzpflichten bei eingesetzter KI.

Update zum Stand der KI-Verordnung: Am 19.10.2022 hat die (tschechische) EU-Ratspräsidentschaft einen neuen Kompromiss vorgeschlagen, Ziel ist gegen Ende des Jahres 2022 eine Einigung für ein „KI-Gesetz“ zu finden. In dem 8. Vorschlag werden wesentliche Streitpunkte aufgegriffen. Am 11.5. wurde dann ein Kompromissvorschlag gefunden und beschlossen (der aber noch durch die weitere Gesetzgebung muss). Mehr dazu unten im Abschnitt „laufende Updates“.

Hinweis: Hier geht es um den Entwurf einer Verordnung zur Regulierung von KI („KI-Verordnung“, auch „AI Act“). Dies ist nicht zu verwechseln mit dem zugleich laufenden Versuch der EU, zivilrechtliche Haftungsregelung für künstliche Intelligenz aufzustellen, dazu siehe beispielsweise den zwischenzeitlich beschlossenen Text hier.

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Software-Escrow

Software-Escrow, oft auch als Quellcode-Hinterlegung bezeichnet, ist ein wichtiger Aspekt im IT-Recht, der zunehmend an Bedeutung gewinnt, vor allem in Geschäftsbeziehungen, bei denen die langfristige Verfügbarkeit und Wartung von Software kritisch ist. Dieser Blog-Beitrag zielt darauf ab, die Grundzüge und rechtlichen Rahmenbedingungen von Software-Escrow verständlich darzulegen.

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Digitale Produkte

Digitale Produkte werden in Deutschland nun rechtlich eigenständig geregelt. Hintergrund ist, dass das deutsche Recht auf Basis zweier EU-Richtlinien aus seiner überwiegend analogen Zeit in eine moderne, digitale Form gezwungen wurde.

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Softwareentwicklung unter IT-rechtlicher Betrachtung

Bei der Entwicklung von Software („Softwareentwicklung“) und deren kommerzieller Nutzung sind einige rechtliche Aspekte zu beachten, um mögliche rechtliche Probleme zu vermeiden.

In den letzten Jahren meiner Tätigkeit haben sich dabei immer wieder die gleichen Baustellen herauskristallisiert, die von den Softwareentwicklern teils unterschätzt, teils ignoriert werden. Dabei leidet die hiesige IT-Startup-Branche unter etwas, was im Ausland in dieser krassen Form seltener zu beobachten ist: die völlige Verweigerung juristischen Beistands. Die Vorstellung, im Budget einen festen Anteil für laufende Rechtsberatungskosten einzuplanen, überfordert viele – und führt am Ende zu unnötigen Mehrkosten.

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Urheberrechtlicher Schutz von Software

Urheberrechtlicher Schutz von Software: Entsprechend § 69a Abs. 3 UrhG wird eine Software („Computerprogramme´“) urheberrechtlich geschützt, wenn sie insoweit ein individuelles Werk darstellt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist. Doch wann genau besteht ein Urheberrechtlicher Schutz von Software?

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Datenschutzkonforme Nutzung von Echtdaten zu Testzwecken im IT-System

Ungetestete Software ist nichts wert – soweit die Binsenweisheit. Gerade bei Weiterentwicklungen oder Fehlerbehebungen in Produktivumgebunden ist dabei nicht nur der Test nicht wegzudenken, sondern insbesondere muss man mit Echtdaten arbeiten.

Der Klassiker ist ein weiterentwickeltes Kundensupport-System, auf das umgestellt werden soll. Hier wird man im Regelfall mit bereits vorhandenen Kundendatensätzen (auszugsweise) erste Testläufe vornehmen. Doch: Ist das datenschutzrechtlich zulässig? Diese Frage war bisher umstritten, wurde vom EUGH nun aber – durchaus zufriedenstellend – in einer groben Skizzierung beantwortet.

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