Softwareentwicklung unter IT-rechtlicher Betrachtung

Bei der Entwicklung von Software („Softwareentwicklung“) und deren kommerzieller Nutzung sind einige rechtliche Aspekte zu beachten, um mögliche rechtliche Probleme zu vermeiden.

In den letzten Jahren meiner Tätigkeit haben sich dabei immer wieder die gleichen Baustellen herauskristallisiert, die von den Softwareentwicklern teils unterschätzt, teils ignoriert werden. Dabei leidet die hiesige IT-Startup-Branche unter etwas, was im Ausland in dieser krassen Form seltener zu beobachten ist: die völlige Verweigerung juristischen Beistands. Die Vorstellung, im Budget einen festen Anteil für laufende Rechtsberatungskosten einzuplanen, überfordert viele – und führt am Ende zu unnötigen Mehrkosten.

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Urheberrechtlicher Schutz von Software

Urheberrechtlicher Schutz von Software: Entsprechend § 69a Abs. 3 UrhG wird eine Software („Computerprogramme´“) urheberrechtlich geschützt, wenn sie insoweit ein individuelles Werk darstellt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist. Doch wann genau besteht ein Urheberrechtlicher Schutz von Software?

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Datenschutzkonforme Nutzung von Echtdaten zu Testzwecken im IT-System

Ungetestete Software ist nichts wert – soweit die Binsenweisheit. Gerade bei Weiterentwicklungen oder Fehlerbehebungen in Produktivumgebunden ist dabei nicht nur der Test nicht wegzudenken, sondern insbesondere muss man mit Echtdaten arbeiten.

Der Klassiker ist ein weiterentwickeltes Kundensupport-System, auf das umgestellt werden soll. Hier wird man im Regelfall mit bereits vorhandenen Kundendatensätzen (auszugsweise) erste Testläufe vornehmen. Doch: Ist das datenschutzrechtlich zulässig? Diese Frage war bisher umstritten, wurde vom EUGH nun aber – durchaus zufriedenstellend – in einer groben Skizzierung beantwortet.

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Schutz von Technologien

Technologien können im Allgemeinen einem juristischen Schutz vor Nachahmung unterliegen – es kommt auf den Einzelfall an. Wir haben eine kleine Übersicht zum Schutz von Technologien erarbeitet:

Hinzu treten besondere Schutzgesetze, wie etwa zum Halbleiterschutz oder Sortenschutz. Vieles hängt aber am Einzelfall, etwa beim Schutz von Software, wo es stark auf die Abgrenzung zwischen nur technischer Umsetzung und eigener Schöpfung ankommt.

3D-Urheberrecht

Dreidimensionales Urheberrecht klingt erst einmal nicht aufregend – doch es gibt erhebliche Rechtsfragen rund um das 3D-Urheberrecht und den 3D-Druck. In unserem Beitrag erhalten Sie einen Einstieg.

Computerspiele

Computerspiele sind spannend – die Entwicklung und ihr Schutz, insbesondere der Schutz des Gameplays, auch. RA JF ist nicht nur begeisterter Spieler auf diversen Konsolen, sondern beschäftigt sich auch mit Rechtsfragen von Computerspielen.

Schutz des Firmennamens

Der Firmenname ist schon fast etwas altbacken als Thema – darf aber nicht zu kurz kommen. Wir bieten einen ersten Einstieg in die Thematik des Schutzes des Firmennamens.

Urheberrechtlicher Schutz

Wann besteht ein urheberrechtlicher Schutz – was ist urheberrechtlich geschützt?

Urheberrecht & Software

Wann ist Software urheberrechtlich geschützt – nun ist es mit der Frage nicht ganz so einfach, auch wenn natürlich ein grundsätzlicher Schutz im Raum steht. Wir bieten Ihnen einen Überblick zum urheberrechtlichen Schutz von Software.

BGH: Einsichtsrecht in Software-Quelltext bei vermuteter Urheberrechtsverletzung

Wer als Rechteinhaber Urheberrechte an einer Software hat und sich mit einer vermeintlichen Rechtsverletzung konfrontiert sieht, kann zur Klärung, ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, Einblick in den Quelltext der Software des Verletzers nehmen. Dies im Zuge eines „Besichtigungsrechts“, das im BGB seit jeher im Sachenrecht existiert. Dabei stellt sich die Frage, wie die Einsichtnahme in das digitale Beweismittel Quelltext stattzufinden hat.

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Verkündungstermin des BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit einer „Cheat-Software“

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (I ZR 157/21) hat über Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht.

Hinweis: Die Entscheidung wird für die rechtliche Zulässigkeit von Cheat-Software erhebliche Auswirkung haben, deswegen wird hier im Blog schon der Hinweis auf den Verkündungstermin aufgenommen. Das OLG HH (hier bei uns) hatte vorher – durchaus überraschend – bei schlichtem Zugriff auf Speicherdaten (nicht: Programmdaten!) im Arbeitsspeicher eine urheberrechtliche Relevanz verneint.
Update: Verkündungstermin war am 23. Februar 2023, 8.30 Uhr – die Sache wurde dem EUGH vorgelegt!

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Sovereign Tech Fund nimmt Arbeit auf

Inzwischen hat der Sovereign Tech Fund seine Tätigkeit aufgenommen und beginnt mit der Unterstützung von 7 Projekten:

  • openMLS
  • curl
  • OpenBGPd
  • OpenPGP.js/GopenPGP
  • WireGuard
  • Bundler/RubyGems
  • OpenSSH

Durch das mit öffentlichen Geldern geförderte Projekt sollen Entwicklung, Verbesserung und Erhaltung offener digitaler Infrastrukturen unterstützt werden. Das dortige erklärte Ziel ist die „nachhaltige Stärkung des Open-Source-Ökosystems“. Dabei möchte man sich auf Sicherheit, Stabilität, technologische Vielfalt und die Menschen hinter dem Code konzentrieren.

Die Idee ist, das Opensource-Ökosystem zu stärken, auf dem so viel an Software und inzwischen auch Gemeinwesen basiert. Man bringt es dort hervorragend auf den Punkt:

Das Open-Source-Ökosystem ist zwar unglaublich erfolgreich, aber auch zunehmend fragil. Viel mehr Menschen nutzen Open-Source-Software, als dass sie etwas zu ihr beitragen. Es ist an der Zeit, in digitale Gemeingüter, ehrenamtliche Community und das Open-Source-Ökosystem zu investieren, um die digitale Welt zu schaffen, die wir uns wünschen. 

Dabei darf nicht verkannt werden, wie viele Projekte der Digitalisierung, vor allem auch der öffentlichen Hand, auf Opensource-Produkten basieren. Man hätte hier viel früher reagieren müssen, doch spätestens seit der Log4J-Schwachstelle dürfte klar geworden sein, dass man als Gesellschaft in dem Bereich nicht immer nur nehmen kann.

Markenrechtsverletzung durch Verwendung von Softwarename

Wann ist eine für Software geschützte Marke verletzt? Das OLG Köln (6 U 18/22) konnte der Frage nachgehen und aufzeigen, dass es hier Unterschiede in der „Benutzung“ einer Marke auch bei Software gibt.

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Verstoß gegen Sanktionen

Der Verstoß gegen Sanktionen („Embargoverstoß“) ist mit erheblichen Sanktionen bewehrt – und gerade in den vergangenen Monaten keineswegs ein so exotischer Verstoß, dass man ihn nicht auf dem Schirm haben müsste. Wir sind in unserer Kanzlei in den vergangenen Monaten vorwiegend mit Beratungsanfragen konfrontiert im Bereich Software und Technologie-Güter, bei denen sich die Frage einer Einfuhr bzw. Ausfuhr über durchaus trickreiche Umwege stellt.

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