Zur Rechtsnatur der Softwareüberlassung im Rahmen eines ASP-Vertrages konnte der BGH (XII ZR 120/04) eine Klärung herbeiführen.
Rechtsnatur der Softwareüberlassung im Rahmen eines ASP-Vertrages weiterlesenKategorie: Softwarerecht
Blog zum Softwarerecht: Rechtsanwalt Jens Ferner, Fachanwalt für IT-Recht, steht im Softwarerecht im Raum Aachen und Heinsberg zur Verfügung – nicht nur mit dem Blick eines Rechtsanwalts, sondern auch mit den Augen des Programmierers: Rechtsanwalt Jens Ferner war vor seiner Zeit als Rechtsanwalt als PHP/C/mySQL-Programmierer aktiv. Daher kennt er nicht nur die juristische, sondern auch die alltägliche Seite von Entwicklern, Programmierern und (kleinen) Softwareschmieden. Vor diesem Hintergrund sind seine Arbeit aber auch seine Artikel nicht mit der vielleicht zu erwartenden Alltagsfremdheit eines Juristen geprägt. Rechtsanwalt Ferner berät Unternehmen im Softwarerecht
Mitwirkung des Softwareerstellers bei Erstellung des Pflichtenheftes
Enthält ein Pflichtenheft zu einzelnen Fragen der Gestaltung von Dateneingaben keine hinreichend klaren Vorgaben, so entbindet dies den Softwarehersteller nicht von der Verpflichtung, die diesbezüglichen Wünsche und Vorstellungen des Auftraggebers zu erfragen und mit diesem eine verbindliche Klärung herbeizuführen.
Denn die Erstellung eines möglichst umfassenden Pflichtenheftes ist nicht einseitig Sache des Anwenders; auch der Anbieter von Software und sonstigen EDV-Produkten hat daran mitzuwirken. Er muß z.B. von sich aus die innerbetrieblichen Anforderungen ermitteln, auf deren Fixierung in einem Pflichtenheft durch den Anwender drängen, für ihn erkennbare Unklarheiten und Bedürfnisse aufklären, bei der Formulierung des Pflichtenheftes mitwirken und einen organisatorischen Vorschlag zur Problemlösung unterbreiten. All dies ergibt sich aus dem Know-how des Anbieters und seiner in der Regel größeren Erfahrung im Software- und EDV-Bereich. Kommt der Anbieter dieser Pflicht nicht nach, so haftet er, wenn es einem System oder Programm an der erforderlichen Einfachheit und Eignung für die individuellen Bedürfnisse des Anwenders fehlt (so Oberlandesgericht Köln, 19 U 228/97).