Landgericht Hannover mit (unbrauchbarer) Entscheidung zur GPL

Beim Landgericht Hannover (18 O 159/15, hier bei JurPC) ging es um eine unter einer GPL-Lizenz lizensierten Software, die insbesondere ohne beigefügten Lizenztext zum Download gestellt wurde. Die Entscheidung – im einstweuiligen Rechtsschutz ergangen – ist erst einmal nicht überraschend, wenn letztlich erkannt wird, dass ein Unterlassungsanspruch besteht, wenn unter Verstoss gegen die jeweiligen Lizenzbedingungen eine GPL-basierte Software zum Download gestellt wird. Überraschend ist, dass selbst im Jahre 2015 Gerichte immer noch mit absoluten Basics erhebliche Probleme haben:

  1. Der Entscheidung ist nirgendwo zu entnehmen, ob es nun um die GPLv2 oder die GPLv3 ging. Wer sich auskennt wird zu Recht darauf verweisen, dass auf Grund der kurzen Zitate klar sein dürfte, dass es um die GPLv2 ging – gleichwohl betrachte ich es als äusserst kritisch, wenn ein Landgericht dies nicht von sich aus sauber klarstellen kann.
  2. Richtig schwierig wird es für mich aber, wenn ich lese, dass man ersthaft mit der „auflösenden Bedingung einer allgemeinverbindlichen, auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden, eindeutigen Klärung“ Probleme hat. Es soll laut Landgericht nicht klar sein, was damit gemeint ist. Ich weiss nicht, ob das Gericht hier schlicht nicht wusste, dass der Bundesgerichtshof diese Klausel ausdrücklich mehrfach (!) in dieser Formulierung „abgesegnet hat“; oder ob man die Einzelfall-Entscheidung in der es um den EUGH ging einfach nur nicht begriffen hat: Jedenfalls ist an diesem Punkt die Entscheidung schlichtweg falsch. Dabei setze ich derartiges Grundwissen zur Formulierung von Unterlassungserklärungen als zwingend voraus, was das Landgericht hier gemacht hat ist mir nicht mehr zugänglich.

Im Ergebnis eine aus meiner Sicht vollkommen unbrauchbare Entscheidung, die wohl zu Unrecht die abgegebene Unterlassungserklärung nicht beachtet hat. Eine vollständige Analyse ist nicht möglich, da die Entscheidung den Sachverhalt unsauber aufarbeitet, sowohl hinsichtlich des Lizenztextes als auch hinsichtlich der abgegebenen Unterlassungserklärung. Sie ist als Grundlage für Analysen schlicht ungeeignet, dient aber als gutes Beispiel dafür, womit man selbst vor Landgerichten rechnen muss. 

Ermittlungsverfahren wegen des Kaufs von gebrauchter Software oder Productkeys

Da kauft man sich eine gebrauchte Software im Internet bei einem Händler – und bekommt plötzlich Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft. So kann es leider geschehen, denn es gibt durchaus Fälle, in denen arglose Käufer mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert sind. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass hier eher schnell als langsam eine Einstellung mangels Tatverdacht zu erreichen ist, wobei je nach Staatsanwaltschaft aber diverse befremdliche Diskussionen geführt werden müssen – etwa wenn ein Staatsanwalt meint, der isolierte Erwerb eines Productkeys sei per se verdächtig. Weiterhin überfordern die zugehörigen Marken- und urheberrechtlichen Fragen mitunter die Ermittlungsbehörden, was allerdings als Risiko einer Fehlerquelle zu sehen ist und nicht als Potential dass sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt!

Betroffene sollten ruhig bleiben, Panik ist fehl am Platz, jedenfalls in den typischen Sachverhalten besteht zudem erhebliches Verteidigungspotential. Es kommt aber wie immer stark auf den jeweiligen Einzelfall an, durch einen erfahrenen Strafverteidiger sollte die Ermittlungsakte angefordert werden um sodann die Sach- und Rechtslage zu bewerten.

Im Übrigen werden zum Thema diverse Informationen auf unserer Webseite angeboten:

Anspruch auf Updates: IT-Sicherheit von Software & Hardware als Faktor der Produkthaftung

Gibt es einen Anspruch auf Updates: Auf Spiegel-Online ist ein bemerkenswerter Beitrag zu lesen, der sich mit der IT-Sicherheit von Herzschrittmachern beschäftigt. Dort wird angesprochen, dass die IT-Sicherheit von Herzschrittmachern auf den Prüfstand gehört, insbesondere eingebaute Software offen gelegt sein sollte und ein Zugriff von außen abgesichert sein muss.

Das Thema ist ideal geeignet, um eine zunehmende Problematik zu verdeutlichen, denn hier geht es um ein äusserst sensibles Produkt an extrem gefährlicher Stelle – und offenkundig ist nicht einmal in diesem Bereich IT-Sicherheit ein Thema. Dabei haben Unternehmen auch in juristischer Hinsicht sehr gute Gründe, sich mit der IT-Sicherheit zu beschäftigen, die in Zukunft über die Produkthaftung eine ganz enorme Rolle spielen wird.

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Gesetzgebung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kaufrechts und des Bauvertragsrechts

Vorsicht, wer nur den Titel des Gesetzentwurfs liest, der begeht den schweren Fehler es als Spezialmaterie abzutun. Denn hinter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ steckt keineswegs ein kleines Reförmchen das sich im Schwerpunkt auf das Baurecht spezialisiert. Vielmehr geht es um tiefgreifende Änderungen in der Struktur des Schuldrechts BT und des Kaufrechts mit kleineren Änderungen im Werkvertragsrecht. Ein Blick vorab kann sich lohnen.

Update: Der Bundesrat hat noch Nachbesserungswünsche im April 2016 geäussert, dazu das Plenarprotokoll (S. 169) und ein Bericht bei Haufe. Insbesondere die Position von Handwerkern soll nachgebessert werden.
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BGH zur Erschöpfung bei gebrauchter Software (Volumenlizenzen – Usedsoft III)

Wieder einmal hat sich der BGH (I ZR 8/13, Usedsoft III) zum Handel mit gebrauchter Software geäußert und wieder einmal wurden die Marktbedingungen liberalisiert. Mit dem BGH ist nunmehr auch geklärt, dass eine Erschöpfung auch hinsichtlich der zur Weitergabe notwendig anzufertigenden Programmkopie eintritt. Die Begründung des BGH ist aus meiner Sicht recht deutlich und führt klar dahin, dass Volumenlizenzen aufzuspalten sind.

  1. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 = WRP 2014, 308 – UsedSoft II).
  2. Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungs- rechts frei (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 – I ZR 244/97, BGHZ 145, 7 – OEM-Version).
  3. Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.
  4. Das dem Nacherwerber einer „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch §69d Abs.1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ein- gegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beein- trächtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Soft- ware auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG.

Hinweis: Eine Zusammenfassung der Rechtsfragen rund um gebrauchte Software finden Sie in diesem Artikel bei uns.
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IT-Recht: Kein Verbot von Werbeblocker-Software

Das Landgericht München I (37 O 11673/14 und 37 O 11843/14) hat zwei Klagen deutscher Medienunternehmen (Klägerinnen) gegen die Anbieter eines Werbeblockers (Beklagten) abgewiesen.

Streitgegenständlich war ein Software-Programm, das der Nutzer im Internet kostenlos herunterladen kann. Es blockiert die Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber den Beklagten vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für sog. „akzeptable Werbung“ verpflichten, so dass deren Webseiten über sog. „Weiße Listen“ freigeschaltet werden und dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint. Für dieses „Whitelisting“ fordern die Beklagten von ihren Vertragspartnern teilweise ein umsatzabhängiges Entgelt.
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Widerrufsrecht bei Software, Apps und Downloads

Wer Software, Apps und „Downloads“ kauft, dem steht mitunter ein Widerrufsrecht zu. Dies insbesondere auch bei Apps und so ist es entgegen mancher Berichterstattung auch nicht direkt so, dass Anbieter/Vertreiber von Apps netterweise ein Widerrufsrecht einräumen, sondern dass diese hier schlicht gesetzliche Vorgaben umsetzen; ebenso wie es Unsinn ist, dass etwa Apple durch das Einräumen eines „Rückgaberechts“ einer gesetzlichen Regulierung zuvorkommt – die gibt es schon.

Ein kurzer Überblick.
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Bundesgerichtshof zu Schutzmaßnahmen für Videospiele

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.11.2014 entschieden, unter welchen Voraussetzungen technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele ihrerseits Schutz genießen.
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Autokauf: Kein Mangel wenn ordnungsgemäß funktionierender Motor Probleme mit neuen Kraftstoffen hat

Das Landgericht Duisburg (2 O 291/12) stellt fest, dass es keinen mangel darstellt, wenn ein alter PKW mit neuen Kraftstoffen nicht klar kommt, weil der ordnunsgemäß arbeitende PKW mit neuen Kraftstoffen bzw. deren Zusammensetzung überfordert ist. Daraus ein Zitat:

Ursache für die Fehlfunktion des Fahrzeuges ist demnach die fehlende Eignung des technisch ordnungsgemäß funktionierenden Abgasrückführungssystems für die neuartigen Kraftstoffe. Dieser Umstand stellt keine Abweichung von der Beschaffenheit dar, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Ein gebrauchter PKW ist nach dieser Vorgabe zu vergleichen mit anderen gebrauchten PKWs, die ein vergleichbares Alter und eine vergleichbare Abnutzung hinsichtlich der Kilometerleistung aufweisen. Gewisse altersbedingte Besonderheiten und entsprechender Verschleiß sind grundsätzlich hinzunehmen. Die Ausstattung mit einem Euro-3-Motor und der entsprechenden Abgasrückführungs-Regelung entspricht jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen gerade dem erwartbaren Stand der Technik eines älteren Fahrzeuges.

Die Entscheidung habe ich arg verkürzt, es wurde im Detail über angeblich mögliche Umrüstungen gestritten (der Hersteller versuchte das Problem zeitweilig mit einem heute nicht mehr verfügbaren Softwareupdate in den Griff zu bekommen). Der Entscheidung lässt sich rund um den Begriff des Mangels beim Autokauf zwar nichts neues, aber durchweg aktuelles Interessantes entnehmen.

Webseite gelöscht: Zur Bemessung des Schadensersatzes

Beim Landgericht Duisburg (22 O 102/12) ging es um die Frage der Höhe des Schadensersatzes, nachdem eine Webseite neu erstellt werden musste. Das Gericht ging dabei den interessanten Ansatz, den aus der Rechtsprechung zum Schadensersatz von Sachen bekannten Grundsatz „Abzug Neu für Alt“ anzuwenden:

Allerdings ist vorliegend ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Geht die gemäß § 249 BGB geschuldete Naturalrestitution über den Ausgleich des effektiv verursachten Schadens hinaus, so muss der Geschädigte dem Schädiger den Differenzbetrag ersetzen. Das wird praktisch beim Ersatz einer gebrauchten, durch eine neue Sache, da hierdurch der Geschädigte besser steht als vor dem Schadensfall (Müko/Oetker, BGB, 6. Auflage, 2012, § 249 BGB, Rn. 348). Hinsichtlich der konkreten Höhe des Abzugs kann dabei die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit herangezogen werden und der Abzug prozentual nach dem Anteil der bereits verstrichenen Zeit bestimmt werden, um sodann den Neupreis um diesen Betrag zu kürzen (Müko/Oetker, BGB, 6. Auflage, 2012, § 249 BGB, Rn. 52). Für die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit kann bei Wirtschaftsgütern als Orientierung auf den steuerlichen Abschreibungswert zurückgegriffen werden, der jedoch gegebenenfalls aufgrund der tatsächlichen Gesamtlebensdauer und der tatsächlichen Restnutzungsdauer zu korrigieren ist (BVerWG, NJW 1995, 2303; 2305 f.; Müko/Oetker, a.a.O.).

Nach den überzeugenden und von den Parteien nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen ist danach vorliegend von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer einer Web-Seite von 8 Jahren auszugehen.

Das Ergebnis war i vorliegenden Fall, dass der geltend gemachte Schadensersatz auf ca. 1/5 reduziert wurde, da die Webseite schon fast 8 Jahre alt war. Insgesamt ist der Gedanke zu begrüßen, dass nach einem Schaden der hier einzustehende nicht die Aufgabe haben kann, den überfälligen oder anstehenden Relaunch einer Webseite komplett zu finanzieren.

Hinweis: Das Gericht hat zudem festgestellt, dass Webhosting-provider eine grundsätzliche Pflicht zur Datensicherung trifft.
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