Von beachtlicher praktischer Relevanz ist die Frage, wie sich ein Kündigungsschaden bei Mietkauf oder Leasing berechnet, insbesondere auch im Bereich des Softwarerechts. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der Kündigungsschaden des Mietverkäufers – ebenso wie der des Leasinggebers – konkret zu berechnen ist, falls sich eine von ihm verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Leasing- beziehungsweise Mietkaufraten als unwirksam erweist
Kündigungsschaden des Mietverkäufers oder Leasingegebers weiterlesenKategorie: IT-Vertragsrecht
Bei Verkauf technischer Geräte kein Hinweis auf bestehende Sicherheitslücken nötig
Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 100/19) ging es um die Frage, ob beim Verkauf von Smartphones auf im Rahmen des Betriebssystems bestehende Sicherheitslücken und fehlende Sicherheitsupdates hingewiesen werden muss. Die Entscheidung ist Wichtig, inhaltlich durchaus richtig – und offenbart zugleich kritisch zu hinterfragende Probleme im Umgang mit der Cybersicherheit.
Passend dazu: Verkäufer muss nicht auf bald bevorstehenden Modellwechsel hinweisen
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Unter anderem das Landgericht Kiel (12 O 371/17) hat die umfassende verbreitete Rechtsprechung aufgegriffen, derzufolge die Installation manipulierter Software eine zum Schadensersatz verpflichtende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt. Diese fällt den Entwicklungsingenieuren des Herstellers, die für den Einbau der Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand verantwortlich sind, zur Last. Hieraus ergibt sich eine Haftung des Herstellers für seine Entwicklungsingenieure sowohl als Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) als auch wegen eines Organisationsverschuldens (§ 31 BGB).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Zuge des Schadensersatzanspruchs der Käufer verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Dem Anspruch auf Schadenersatz steht dabei nicht entgegen, wenn die vom Hersteller angebotene technische Überarbeitung des Fahrzeugs („Software-Update“) erfolgt ist.
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Autokauf: Alleine die Installation einer zur Täuschung über Werte geeignete Software ist ein Sachmangel
Im Zuge des Abgasskandals konnte das Oberlandesgericht Köln (18 U 112/17 – so inzwischen auch Oberlandesgericht Köln, 27 U 13/17) klarstellen, dass ein PKW an einem Mangel schon alleine deswegen leidet, weil eine Software installiert ist, die Abgaswerte auf dem Prüfstand manipuliert. Die Frage war durchaus umstritten, es wurde mitunter auch argumentiert darüber, ob sich Käufer überhaupt derartige Gedanken machen – das OLG macht deutlich, dass hier mit fadenscheinigen Diskussionen nichts zu erreichen ist.
Denn für die übliche Beschaffenheit und für diejenige Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten kann, kommt es auf die objektiv berechtigten Käufererwartungen an – diese bemessen sich nach dem Horizont eines vernünftigen Durchschnittskäufers.
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BGH: Kassensystem kann erforderliche Unterlage nach § 86a Abs. 1 HGB sein
Der BGH (VII ZR 6/16) hat die schon vom OLG Hamm vertretene Rechtsprechung bestätigt, derzufolge ein Kassensystem erforderliche Unterlage nach § 86a Abs. 1 HGB sein kann:
Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sind dem Handelsvertreter, wie bereits erörtert, kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Eine gegenteilige Vergütungsvereinbarung, mit der eine Vergütung für die Zurverfügungstellung derartiger Unterlagen vereinbart wird, ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, wobei die vertragliche Verpflichtung zur Zurverfügungstellung dieser Unterlagen wirksam bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 30).
Bedient sich der Unternehmer zur Übermittlung solcher Preisdaten eines bestimmten hierfür eingerichteten Systems, das er dem Handelsvertreter für den Empfang und die Verarbeitung dieser Daten zur Verfügung stellt, so ist dieses System insoweit Teil der vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Soweit das System (hier: Kassensystem) für den Empfang und die Verarbeitung der Preisdaten erforderlich ist, ist es daher nach § 86a Abs. 1 HGB dem Handelsvertreter vom Unternehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer Software
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 26. Juni 2014 im Beschluss (Az. 19 U 17/14) die rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer Software behandelt. Der Beschluss befasst sich mit der Frage, ob die fortgesetzte Nutzung einer Software ohne formelle Vertragsverlängerung zu einem stillschweigenden Vertragsverhältnis führt und welche rechtlichen Ansprüche sich daraus ergeben.
Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer Software weiterlesenChiptuning gefährdet den Versicherungsschutz
Ein gegenüber der Versicherung verschwiegenes Chiptuning gefährdet den Versicherungsschutz, wie das Landgericht Bielefeld (8 O 40/14) unterstrichen hat. Bei dieser Frage denkt man gemeinhin an Verkehrsunfälle, tatsächlich kann es aber noch viel weiter gehen: Es ging um einen Diebstahl von Felgen samt Bremssätteln eines Nissan GT-R, der beim Kauf eine Motorleistung von 357 kW (485 PS) im Fahrzeugschein vermerkt hatte. Beim Kauf betrug die Motorleistung aber tatsächlich 530 kW (720 PS), was der Versicherung aber nicht mitgeteilt wurde. Zu einem Unfall kam es nicht, wohl aber zu einem Diebstahl, der über die Versicherung abgewickelt wurde. Nachdem der PKW über das Internet verkauft wurde und hier die wiederum gesteigerte Motorleistung angegeben wurde, erfuhr dies die Versicherung und man erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen vorvertraglicher Obliegenheitsverletzung. Zu Recht wie das Landgericht festgestellt hat.
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Anspruch auf Updates: IT-Sicherheit von Software & Hardware als Faktor der Produkthaftung
Gibt es einen Anspruch auf Updates: Auf Spiegel-Online ist ein bemerkenswerter Beitrag zu lesen, der sich mit der IT-Sicherheit von Herzschrittmachern beschäftigt. Dort wird angesprochen, dass die IT-Sicherheit von Herzschrittmachern auf den Prüfstand gehört, insbesondere eingebaute Software offen gelegt sein sollte und ein Zugriff von außen abgesichert sein muss.
Das Thema ist ideal geeignet, um eine zunehmende Problematik zu verdeutlichen, denn hier geht es um ein äusserst sensibles Produkt an extrem gefährlicher Stelle – und offenkundig ist nicht einmal in diesem Bereich IT-Sicherheit ein Thema. Dabei haben Unternehmen auch in juristischer Hinsicht sehr gute Gründe, sich mit der IT-Sicherheit zu beschäftigen, die in Zukunft über die Produkthaftung eine ganz enorme Rolle spielen wird.
Anspruch auf Updates: IT-Sicherheit von Software & Hardware als Faktor der Produkthaftung weiterlesenGesetzgebung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kaufrechts und des Bauvertragsrechts
Vorsicht, wer nur den Titel des Gesetzentwurfs liest, der begeht den schweren Fehler es als Spezialmaterie abzutun. Denn hinter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ steckt keineswegs ein kleines Reförmchen das sich im Schwerpunkt auf das Baurecht spezialisiert. Vielmehr geht es um tiefgreifende Änderungen in der Struktur des Schuldrechts BT und des Kaufrechts mit kleineren Änderungen im Werkvertragsrecht. Ein Blick vorab kann sich lohnen.
Update: Der Bundesrat hat noch Nachbesserungswünsche im April 2016 geäussert, dazu das Plenarprotokoll (S. 169) und ein Bericht bei Haufe. Insbesondere die Position von Handwerkern soll nachgebessert werden.
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Widerrufsrecht bei Software, Apps und Downloads
Wer Software, Apps und „Downloads“ kauft, dem steht mitunter ein Widerrufsrecht zu. Dies insbesondere auch bei Apps und so ist es entgegen mancher Berichterstattung auch nicht direkt so, dass Anbieter/Vertreiber von Apps netterweise ein Widerrufsrecht einräumen, sondern dass diese hier schlicht gesetzliche Vorgaben umsetzen; ebenso wie es Unsinn ist, dass etwa Apple durch das Einräumen eines „Rückgaberechts“ einer gesetzlichen Regulierung zuvorkommt – die gibt es schon.
Ein kurzer Überblick.
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