Vertragliche Auswirkungen behördlicher Warnung vor Virenschutzsoftware

Das BSI warnte vor dem Einsatz von Kaspersky-Virenschutz-Software – doch welche vertraglichen Auswirkungen hat diese Warnung auf laufende Verträge? Eine Antwort liegt nun bei

Das Landgericht München I hat am 13. Dezember 2023 im Urteil (Az. 29 O 1152/23) zentrale Fragen zur mietvertraglichen Überlassung von Software, zur Definition von Mängeln bei Software, zur Auswirkung von öffentlich-rechtlichen Sanktionen auf die Nutzung von Software und zum Wegfall der Geschäftsgrundlage behandelt. Das Urteil bietet eine erstmalige umfassende rechtliche Analyse und Argumentation zu diesen komplexen Themen.

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Die Bedeutung der Sicherheit von Open-Source-Software und die Rolle der Regierungen

Open-Source-Software (OSS) ist mittlerweile ein unverzichtbarer Bestandteil der globalen digitalen Infrastruktur. Ihre Bedeutung erstreckt sich über zahlreiche Branchen und ist entscheidend für die Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsstärke von Unternehmen und Staaten.

Allerdings bringt ihre weite Verbreitung auch signifikante Sicherheitsrisiken mit sich, die nicht ignoriert werden dürfen. Im Folgenden gehe ich unter Vorstellung der Analyse „Fostering OSS Security“ die Sicherheitslage von Open-Source-Software beleuchten und diskutieren, welche Maßnahmen aus Sicht dieser Analyse ergriffen werden können, um OSS-Sicherheit zu verbessern.

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Rechtliche Implikationen aus der Log4J / Log4Shell Lücke

Eine der sicherlich herausragendsten Sicherheitslücken in diesem Jahrzehnt ist schon jetzt die Log4Shell-Sicherheitslücke, die zunehmend massiv ausgenutzt wird – ich hatte, wie üblich, auf LinkedIn frühzeitig dazu berichtet. Nun langsam, nachdem die Lücke bekannt ist und auch nicht nur in Teilen sondern massiv ausgenutzt werden kann und wird, stellt sich natürlich die Frage, was an rechtlichen Konsequenzen damit verbunden ist. Wie immer gilt: Es kommt drauf an.

Tatsächlich zeigt sich, dass die Lücke einige – vorhersehbare – Konsequenzen hat; viel interessanter ist, dass sich Datenschutzbehörden bereits postieren und auch anlasslose Kontrollen angekündigt haben. Dies nicht nur für Log4J speziell, sondern für Ransomware allgemein.

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Juristische Konsequenzen für Provider und Diensteanbieter bei IT-Sicherheitslücke

Welche Pflichten treffen eigentlich Provider, wenn eine IT-Sicherheitslücke in eingesetzter Software bekannt wird, die noch gar nicht ausgenutzt wurde? In der Tat ergeben sich dabei einige vertragsrechtliche Aspekte. Als Beispiel soll die im Jahr 2014 bekannt gewordene Sicherheitslücke mit dem treffenden Namen „Shellshock“ dienen, die schnell ausgenutzt wurde,

Ein solcher Fall sollte Provider und Anbieter von Internetdiensten immer aufhorchen lassen – nicht nur in technischer Hinsicht. Denn es bieten sich durchaus juristische Konsequenzen. Die aufgezeigte Sicherheitslücke hatte dabei weitreichende Auswirkungen: Zwar benötigte man auf den ersten Blick einen Zugriff auf das Terminal, was gerade bei typischen Webspace-Angeboten gar nicht der Fall sein wird; allerdings gibt es zahlreiche Lösungen, bei denen die Bash quasi durch die Hintertüre verwendet wird, so dass sich durchaus denkbare Szenarien bieten. Das Risiko traf damit zumindest theoretisch erst einmal jedes Unix-basierte System.

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Reverse Engineering: EUGH zur Dekompilierung von Software

Der EUGH (C‑13/20) konnte zur Dekompilierung von Software, auf Basis der früheren „Computerprogramm-Richtlinie“ 91/250, festhalten, dass

  • der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen;
  • insbesondere ist dies in dem Fall zulässig, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu deaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt;
  • sowie, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms, der die Dekompilierung dieses Programms vornehmen möchte, um Fehler, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, zu berichtigen, nicht den weiteren Anforderungen nach Art. 6 dieser Richtlinie genügen muss. Der Erwerber darf eine solche Dekompilierung jedoch nur in dem für die Berichtigung erforderlichen Ausmaß und gegebenenfalls unter Einhaltung der mit dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Programm vertraglich festgelegten Bedingungen vornehmen.

Die hier zu Grunde gelegte Richtlinie 91/250 wurde durch die Richtlinie 2009/24/EG aufgehoben – inhaltlich wird die Entscheidung übertragbar sein und zukünftig, im immer bedeutenderen Bereich der Dekompilierung, eine erhebliche Auslegungshilfe darstellen. Mit Blick auf die gefestigte deutsche Rechtsprechung zu urheberrechtlichen Fragen beim Reverse Engineering ergeben sich für mich nach erstem Lesen allerdings keine gravierenden Änderungen.

Aufdrängen von Upgrade wegen angeblicher Sicherheitsprobleme wettbewerbswidrig

Einen ganz besonderen Fall hatte das OLG München (6 U 3509/19) zu entscheiden: Es ging um die Frage, wie man mit einem aufgedrängten Upgrade umgeht. Üblicherweise streitet man im Softwarerecht ja eher um das Gegenteil, nämlich um die Frage der Updatepflicht.

Dabei ging es um ein Softwareunternehmen, das wohl einen orthopädischen Chirurgen angeschrieben und darauf hingewiesen hatte, dass die von ihm verwendete Software ohne ein angebotenes Upgrade nicht mehr benutzt werden dürfe und anderenfalls „schon wegen Fehlens eines Upgrades die Sicherheit der Patienten über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinaus gefährdet sei“. Das verwunderte den Empfänger des Schreibens, insbesondere zumal nach ihm die streitgegenständliche Software bislang fehlerfrei gearbeitet haben soll.

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Haftung für Webseiten-Inhalte nach Hackangriff

Eine wichtige Entscheidung hat das OLG Hamburg (5 U 33/19) getroffen, dies hinsichtlich der urheberrechtlichen Haftung für Inhalte, die nach einem Hackangriff auf der eigenen Webseite stehen.

Im Sachverhalt hatte ein Fotograf einen Webseitenbetreiber auf Unterlassung in Anspruch nehmen wollen, nachdem nach einem Hacker-Angriff unbemerkt ganz neue Seiten hochgeladen waren, auf denen auch das Foto des Fotografen unberechtigt verwendet wurde. Kern der Frage am Ende ist dann, ob durch Verstöße gegen grundregelnde Regeln der IT-Sicherheit eine Haftung als Störer in Betracht kommen kann, wenn Hacker Inhalte hochladen. Das OLG hat dies verneint.

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Bei Verkauf technischer Geräte kein Hinweis auf bestehende Sicherheitslücken nötig

Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 100/19) ging es um die Frage, ob beim Verkauf von Smartphones auf im Rahmen des Betriebssystems bestehende Sicherheitslücken und fehlende Sicherheitsupdates hingewiesen werden muss. Die Entscheidung ist Wichtig, inhaltlich durchaus richtig – und offenbart zugleich kritisch zu hinterfragende Probleme im Umgang mit der Cybersicherheit.

Passend dazu: Verkäufer muss nicht auf bald bevorstehenden Modellwechsel hinweisen

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Bundesjustizministerium zu den weiteren Entwicklungen im IT-Sicherheitsrecht – Ausblick auf die Gesetzgebung im Cybercrime 2019

Im Nachgang zu dem „Doxing-Skandal 2018/2019“ hat das Bundesjustizministerium im Januar 2019 ein Thesenpapier veröffentlicht (unten als Download), dem weitere Maßnahmen einer eventuellen zukünftigen Gesetzgebung im Bereich IT-Sicherheit zu entnehmen sind. Dies sind in aller Kürze:

  • IT-Sicherheit mit Updateverpflichtung: Es soll EU-weit einheitliche und rechtlich verbindliche Standards geben, die den Herstellern und Diensteanbietern klare Anforderungen zur IT-Sicherheit auferlegen. Diese Standards sollten über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen und eine mehrjährige Update-Verpflichtung des Herstellers enthalten.
  • Produkthaftung: Auch fehlerhafte Software soll unter das Produkthaftungsregime fallen und mangelnde IT-Sicherheit muss einen Produktfehler begründen. (Hinweis: Grundsätzlich gilt die Produkthaftung auch jetzt bei Software)
  • Stärkung im Datenschutz: Es soll eine Stärkung der Datenschutzbehörden erfolgen (fraglich wie, es geht um Landesbehörden, wo der Bund nicht wirklich eingreifen kann). Weiterhin soll ein verbesserter Schutz in die EU-ePrivacy-Verordnung (was auch skeptisch gesehen werden kann, nach meiner Wahrnehmung blockt genau hier die deutsche Regierung?).
  • Wettbewerbsrecht: Es soll ausdrücklich die Anwendbarkeit des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf Datenschutzverstöße klargestellt werden: „Wenn Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern missbräuchlich verwendet wurden und dadurch Gewinne erzielt werden, dann dürfen diese nicht bei dem bleiben, der das Recht verletzt hat.“. Hier wird fraglich sein, ob man wenigstens so klug ist, nur bestimmte Verstöße/Klauseln dem UWG zu unterstellen – oder ob am Ende dann doch massenhaft Abmahnungen wegen Formfehler in Datenschutzerklärungen auf Webseiten folgen können. Wichtig ist auch, dass man über das Instrument der „Gewinnabschöpfungsklage“ nachdenkt.
  • Online-Dienste in die Pflicht nehmen: Eher unscheinbar ist der Satz „Ein gehacktes Nutzerkonto bei einem Online-Dienst muss schnell und unkompliziert gesperrt werden können.“. Gemeint ist aber wohl, dass Online-Dienste klare Ansprechpartner mit kurzen Reaktionszeiten bereit halten müssen. Es bleibt abzuwarten ob man das wirklich angeht in einer Zeit, in der es als Erfolg verbucht werden muss, dass man bei Google überhaupt mal Mails liest.
  • Long Term Support: Ich bin mir nicht sicher, man schreibt unter dem Stichpunkt nachhaltige Sicherheit „Durch das Auslaufen des Software-Supports werden zum Teil Neuanschaffungen erzwungen“ und möchte erreichen, dass Software länger gepflegt wird. Ich vermute, dass für bestimmte Bereiche eine Art LTS begründet werden soll, wobei kritische Systeme schon heute langjährige Pflegepakete haben (und man oben ja schon die Updateverpflichtung angesprochen hat). Hier ist mir nicht ganz klar, wo man hin will … durch den pauschalen Verweis auf die EU könnte es sich aber auch mehr um einen unkonkreten Fülltext handeln.

Für mich zeigt sich eines deutlich mit der nunmehrigen Liste des BMJV: So unverbindlich es klingt, darf man wohl davon ausgehen, dass wir zeitnah ein IT-Sicherheitsgesetz 2 erleben werden. Dieses dürfte sich auf Online-Dienste und Softwareregeln konzentrieren. Weiterhin wird der deutsche Gesetzgeber – das macht er nun mal am liebsten – versuchen die Sanktionsschraube zu drehen. Schon fast unweigerlich dürften daher Klarstellungen im UWG zu erwarten sein, damit DSGVO-Verstöße dann definitiv erfasst sind. Datenschutzrecht und Softwarerecht werden den Bereich der IT-Sicherheit möglicherweise beherrschen, jedenfalls verstehe ich so die hier vorgenommenen Ankündigungen.

Softwarepflegevertrag: Pflicht zur Anpassung von Software an gesetzliche Änderungen?

Softwarepflegevertrag und gesetzliche Änderungen: Spätestens mit der Datenschutzgrundverordnung ab Mitte 2018 dürfte gerade in Fällen von Software im Bereich „Big Data“ und beim Kundenbezug die Frage aufkommen, ob eine Pflicht des Softwareanbieters zur Anpassung an gesetzliche Änderungen besteht. Tatsächlich dürfte dies mitunter in Betracht kommen, allerdings wird es auf den Einzelfall ankommen.
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