IT-Vertragsrecht & Softwarerecht: Unbestellte Dienstleistung ist zu vergüten

Eine bemerkenswerte Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln (19 U 93/12) getroffen, die durchaus interessante Effekte für bestehende IT-Vertragsverhältnisse im Bereich der Software-Dienstleistungen haben wird. Im Kern ging es in der Sache um keine Besonderheit: Eine installierte Software zu einer Produktsimulation drohte den Dienst zu versagen (sie arbeitete auf Grund zunehmender Datenmengen immer langsamer) und gab dann letztlich den Dienst ganz auf. Der Softwaredienstleister stellte in Aussicht, dass eine durchzuführende „Optimierung“ das Problem zumindest einschränken und die Funktionsfähigkeit sichern würde, er veranschlagte hierzu hohe Kosten. Der Kunde bat um Behebung des Problems, aber im Zuge der Gewährleistung. Hinsichtlich eventuell entstehender Kosten wurde erst einmal ein Kostenvoranschlag angefordert, der aber nie folgte. Nachdem der Dienstleister seine „Optimierung“ ohne ausdrückliche Absprache über die Kosten ausführte und die Software wieder funktionierte, kam es zum Streit über die Vergütung.
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Verkauf gebrauchter Software: Aufspaltung von Volumen-Lizenzen möglich?

Adrian Schneider weist auf Telemedicus darauf hin, dass sich das OLG Frankfurt (11 U 68/11) mit der Frage beschäftigt hat, ob man Volumenlizenzen beim Verkauf von gebrauchter Software aufspalten kann.

Update: Der BGH hat inzwischen entschieden, dass eine Aufspaltung der Volumenlizenzen ebenfalls möglich ist.
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AG Karlsruhe zur Kündigung des Zugangs zu einem kostenlosen Online-Spiel

Das AG Karlsruhe (8 C 220/12) hatte sich mit der Kündigung eines Online-Spielevertrages zu beschäftigen. Hierbei ging es um ein kostenlos zur Verfügung gestelltes Spiel, bei dem im Nutzungsvertrag als AGB vorgesehen war, dass der Anbieter jederzeit ohne Gründe den Nutzungsvertrag kündigen kann.

Diese Klausel hatte beim Amtsgericht Karlsruhe Bestand. Genau genommen finden sich dort gar keine Ausführungen zur Wirksamkeit einer solchen Klausel, was ich durchaus kritisch sehe. Es muss selbstverständlich einem Anbieter kostenloser Spiele möglich sein, etwa jederzeit sein Angebot komplett wieder einstellen zu können. Damit aber auch ein – quasi willkürliches – jederzeit grundlos ausübbares Kündigungsrecht zu rechtfertigen, ginge mir zu weit. Vielmehr muss hier, analog zur bestehenden Rechtsprechung in Sachen virtuelles Hausrecht, zumindest eine Willkürkontrolle möglich sein. Daher möchte ich diesen Aspekt der Entscheidung ablehnen.

Aber: Im Ergebnis wird die Kündigung wohl rechtmässig gewesen sein. Einerseits hatte der Spieler angeblich „Spielgeld“ entgegen den Spielregeln erworben. Andererseits seine Login Daten (unerlaubt) an Dritte weitergegeben. Sofern dies erwiesen worden wäre, lägen hier berechtigte Kündigungsgründe.

Zum Thema:

Spielerecht: Urheberrechtsverletzung durch Cheat-Software die Programmcode im Arbeitsspeicher verändert

Das OLG Hamburg (5 U 11/11, Vorinstanz LG Hamburg, 310 O 115/10) hat mit Urteil aus dem April 2012 festgestellt, dass Veränderungen am Programmcode im Arbeitsspeicher eine Urheberrechtsverletzung darstellen können, die einen Unterlassungsanspruch begründen können. In der Sache ging es um eine Software, die man auf den Speicherstick einer „Playstation Portable“ installieren sollte. Dort hat diese Software eine Spiel-Software, die in den Arbeitsspeicher geladen wurde, im Arbeitsspeicher verändert um „Cheats“ zu ermöglichen. Die Frage war nun, ob diese nur zeitweilige Änderung im Arbeitsspeicher eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Konkret sieht das OLG einen Eingriff in das geschützte Recht auf Umarbeitung nach §69c Nr.2 UrhG. Ohne Belang ist für das OLG, dass letztlich die „verkörperte Fassung“ des Programms nicht geändert wird, sondern alleine zeitweilig Eingriff in die laufenden Routinen im Arbeitsspeicher genommen wird. Letztlich wird dies durch das Gericht damit begründet, dass es im Ergebnis schlichtweg keinen Unterschied macht, ob der verkörperte Programmcode oder nur die laufenden Routinen verändert werden. Die Ausnahmeregelung nach §69e UrhG hat das Gericht mit einem simplen Argument abgelehnt: Die Cheat-Software hat gar keine eigene Funktionalität losgelöst von dem Programm in das sie eingreift!

Die hier getroffene Entscheidung erging im Zuge einstweiligen Rechtsschutzes und steht in der Hauptsache noch als endgültige Entscheidung aus. Gleichwohl handelt es sich um eine bedeutsame Rechtsfrage die nicht nur theoretischer Natur ist, schliesslich geht es darum, jeden in Anspruch zu nehmen, der entsprechende Software vertreibt. Inhaltlich überzeugt der hier aufgezeigte Weg auf den ersten Blick. Auch wenn die Hauptsache-Entscheidung abzuwarten bleibt (und auf eine BGH-Entscheidung zu hoffen ist), ist derzeit nicht mit großen Überraschungen zu rechnen. Vorsicht ist geboten.

Zum Thema auch:

Selbständiger Softwareentwickler und Datenbankverwalter ist Gewerbetreibender

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 16. Mai 2012 – 7 LC 15/10 – entschieden, dass es sich bei einem selbständigen Softwareentwickler und Datenbankverwalter um einen Gewerbetreibenden handelt.
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Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen

Immer wieder sorgen auf eBay die Begrifflichkeiten für Probleme: Es ist Laien verständlicherweise nur schwer zu vermitteln, warum sie „gefühlt“ als Privatperson handeln, tatsächlich aber als „Unternehmer“ eingestuft werden. Richtig wild wird es dann auch noch, wenn die Betroffenen verstehen müssen, dass es verschiedene Unternehmer-Begriffe gibt, etwa zivilrechtlich oder auch steuerrechtlich und diese unabhängig voneinander zu betrachten sind. So kann es sein, dass jemand der massenhaft Bekleidungsstücke seiner Kinder verkauft, zwar als Privatperson zu verstehen ist und keiner Umsatzsteuerpflicht unterliegt, gleichwohl zivilrechtlich aber als Unternehmer nach §14 BGB eingestuft wird und damit entsprechende Belehrungspflichten zu erfüllen hat.

Der Bundesfinanzhof (V R 2/11) hat sich schon früher mit der Umsatzsteuerpflicht auf ebay sehr eingängig beschäftigt und dies 2015 bestätigt.

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Einstieg: Crowdsourcing & Crowdfunding

Crowdsourcing und vor allem Crowdfunding sind wahrscheinlich Begriffe, mit denen nur sehr wenige auf Anhieb etwas anfangen können – gleichwohl ist davon auszugehen, dass insbesondere das „Crowdfunding“ in Zukunft eine erhebliche Bedeutung gewinnen wird. Insbesondere für „kleinere Anbieter“ und Entwickler bietet sich hier ein Zukunftsmarkt – mit rechtlichem Hintergrund. Hinweis: Natürlich kann es hier keine umfassende Analyse geben – vielmehr soll nur kurz angesprochen werden, worum es überhaupt geht.

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Kann ein GPL-Verstoss geheilt werden?

Über Golem.de wurde ich auf einen Beitrag von Naughton aufmerksam, der in den Raum stellt, ob ein Verstoss gegen die GPLv2 überhaupt heilbar sein kann. Dazu liest man bei Golem

Ebenso unerheblich ist es, ob der Lizenznehmer danach seinen Fehler korrigiert. Die Lizenz bleibt nach dem ersten Verstoß ungültig.

Im Original bezieht sich Naughton auf den BestBuy-Fall:

In the Best Buy case, the SFC and SFLC argued that a violation of the GPLv2 immediately terminates a licensee’s right to distribute covered code and that the licensee cannot remedy its violation by providing the source code after the fact. The express permission of the relevant copyright holders is necessary to reestablish the licensee’s rights.

Diese Ansicht ist m.E. zwar vertretbar, aber keinesfalls zwingend. §4 („Section 4“) Satz 2 der GPLv2 stellt insoweit erst einmal klar:

Any attempt otherwise to copy, modify, sublicense or distribute the Program is void, and will automatically terminate your rights under this License.

Das heisst: Wer ein Programm unter der GPL z.B. weitervertreibt, aber gegen die Vorgaben der GPL verstösst, dessen Nutzungsrechte erlöschen im Moment der Verletzung. Juristisch handelt es sich hierbei um eine auflösende Bedingung der Gewährung von Nutzungsrechten im Rahmen des §158 BGB.

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