Gewährleistung beim Werkvertrag: Darlegungslast bei Softwaremängeln

Der Bundesgerichtshof (VII ZR 276/13) konnte sich zur Darlegungslast bei Softwaremängeln äussern und festhalten, dass die Anforderungen hier nicht überspannt werden dürfen:
Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 – VII ZR 488/00, BauR 2002, 784, 785 = NZBau 2002, 335 m.w.N.).

BGH: Kassensystem kann erforderliche Unterlage nach § 86a Abs. 1 HGB sein

Der BGH (VII ZR 6/16) hat die schon vom OLG Hamm vertretene Rechtsprechung bestätigt, derzufolge ein Kassensystem erforderliche Unterlage nach § 86a Abs. 1 HGB sein kann:

Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sind dem Handelsvertreter, wie bereits erörtert, kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Eine gegenteilige Vergütungsvereinbarung, mit der eine Vergütung für die Zurverfügungstellung derartiger Unterlagen vereinbart wird, ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, wobei die vertragliche Verpflichtung zur Zurverfügungstellung dieser Unterlagen wirksam bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 30).

Bedient sich der Unternehmer zur Übermittlung solcher Preisdaten eines bestimmten hierfür eingerichteten Systems, das er dem Handelsvertreter für den Empfang und die Verarbeitung dieser Daten zur Verfügung stellt, so ist dieses System insoweit Teil der vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Soweit das System (hier: Kassensystem) für den Empfang und die Verarbeitung der Preisdaten erforderlich ist, ist es daher nach § 86a Abs. 1 HGB dem Handelsvertreter vom Unternehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Opensource-Software: Rechtswidriges Download-Angebot von nach GPLv2 lizenzierter Software

Beim Landgericht Bochum (I-8 O 294/15) ging es um eine Software die unter der GPLv2 lizenziert war. Eine Universität hatte diese frei zum Download gestellt, allerdings weder Quelltext noch Lizenztext dabei mit angeboten. Das aber löst Schadensersatzansprüche aus, auch wenn die Software grundsätzlich kostenlos und frei genutzt werden kann, was eben an die EInhaltung der Lizenz gebunden ist:

Eine Verletzung des Urheberrechts der Klägerin ist allein darin zu sehen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Software ohne Lizenztext und Quellcode i.S.v. § 69 c Nr. 4 UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat. Bei dieser Software handelt es sich um eine sog. Open-Source-Software, deren Nutzung (…) kostenlos und deren Weiterentwicklung gestattet ist. Die Nutzungsberechtigung setzt jedoch die Wahrung der [Lizenz] voraus. Erforderlich ist danach insbesondere, dass auf die [Lizenz] hingewiesen, der Lizenztext (…) beigefügt und der Quellcode zugänglich gemacht wird (…) Die Beklagte hat unstreitig diese Bedingungen (…) nicht eingehalten. Ziffer 4 der [Lizenz] bestimmt, dass ein Lizenzverstoß automatisch zu einem Erlöschen der Lizenzrechte führt, so dass eine unberechtigte Nutzung durch die Beklagte vorliegt. (…)

Da die Klägerin die kostenfreie Nutzung ihrer Software nur bei Einhaltung der Bestimmungen der H erlaubt hat, steht ihr bei Nichteinhaltung dieses Regelwerks ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu, mag auch die berechtigte Nutzung kostenfrei sein. Wollte man der Rechtsauffassung der Beklagten folgten, wären die Urheber von unter den Bedingungen der H veröffentlichter Software praktisch rechtslos gestellt. Warum die Möglichkeit eines Unterlassungsanspruchs seitens der Klägerin ihren Anspruch auf Schadensersatz ausschließen soll – wie von der Beklagten vorgebracht −, erschließt sich der Kammer nicht.

Aus diesem Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ergibt sich damit dann auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Umstände, von denen auf den Verbreitungsumfang rückgeschlosse werden kann (etwa Dauer des Angebots und Anzahl der zugriffsberechtigten Studenten).

Urheberrecht: Sequestration und Dringlichkeit bei Softwareplagiaten

Das OLG Frankfurt am Main (6 U 254/01) konnte sich zur Dringlichkeit äussern und feststellen: „Wird ein Eilantrag auf Unterlassung bei Software-Plagiaten erst mehrere Monate nach Abfassung des Abmahnschreibens gestellt, kann es an der erforderlichen Dringlichkeit fehlen (…) ist die zur Annahme eines Verfügungsgrundes erforderliche Dringlichkeit unter dem Gesichtspunkt der „Selbstwiderlegung“ jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, daß ihm die Angelegenheit so eilig doch nicht ist. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin mit der gerichtlichen Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs so lange gezögert, daß die Dringlichkeit zu verneinen ist.“.
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Softwarerecht: Mietvertrag über Kassensystem samt Software mit Handelsvertreter ist auch bei eigenen Geschäften unwirksam

Beim Oberlandesgericht Hamm (12 U 165/15) ging es um einen durchaus im Geschäftsleben nicht selten anzutreffenden Sachverhalt: Jemand fungierte als Handelsvertreter (hier: im Rahmen eines Tankstellenvertrages) und hatte via Mietvertrag das für seine täglichen Geschäfte ohnehin notwendige Kassensystem samt Software von dem Unternehmer als Vertragspartner angemietet. Diese gezahlte Miete forderte er nun aber zurück – und auch zu Recht. Hintergrund ist §86a Abs.1 HGB, der vorsieht

Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.

Im Streit stand nun die Frage, ob ein solches Kassensystem als Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB einzustufen ist. Dabei war auch wertend zu Berücksichtigen, dass der Handelsvertreter vorliegend das Kassensystem für eigene Geschäfte nutzen durfte. Gleichwohl haben Landgericht und OLG am Ende bestätigt, dass der §86a HGB einschlägig ist. Diese Rechtsprechung wird durch den BGH gestützt.
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Chiptuning gefährdet den Versicherungsschutz

Ein gegenüber der Versicherung verschwiegenes Chiptuning gefährdet den Versicherungsschutz, wie das Landgericht Bielefeld (8 O 40/14) unterstrichen hat. Bei dieser Frage denkt man gemeinhin an Verkehrsunfälle, tatsächlich kann es aber noch viel weiter gehen: Es ging um einen Diebstahl von Felgen samt Bremssätteln eines Nissan GT-R, der beim Kauf eine Motorleistung von 357 kW (485 PS) im Fahrzeugschein vermerkt hatte. Beim Kauf betrug die Motorleistung aber tatsächlich 530 kW (720 PS), was der Versicherung aber nicht mitgeteilt wurde. Zu einem Unfall kam es nicht, wohl aber zu einem Diebstahl, der über die Versicherung abgewickelt wurde. Nachdem der PKW über das Internet verkauft wurde und hier die wiederum gesteigerte Motorleistung angegeben wurde, erfuhr dies die Versicherung und man erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen vorvertraglicher Obliegenheitsverletzung. Zu Recht wie das Landgericht festgestellt hat.
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Landgericht Hannover mit (unbrauchbarer) Entscheidung zur GPL

Beim Landgericht Hannover (18 O 159/15, hier bei JurPC) ging es um eine unter einer GPL-Lizenz lizensierten Software, die insbesondere ohne beigefügten Lizenztext zum Download gestellt wurde. Die Entscheidung – im einstweuiligen Rechtsschutz ergangen – ist erst einmal nicht überraschend, wenn letztlich erkannt wird, dass ein Unterlassungsanspruch besteht, wenn unter Verstoss gegen die jeweiligen Lizenzbedingungen eine GPL-basierte Software zum Download gestellt wird. Überraschend ist, dass selbst im Jahre 2015 Gerichte immer noch mit absoluten Basics erhebliche Probleme haben:

  1. Der Entscheidung ist nirgendwo zu entnehmen, ob es nun um die GPLv2 oder die GPLv3 ging. Wer sich auskennt wird zu Recht darauf verweisen, dass auf Grund der kurzen Zitate klar sein dürfte, dass es um die GPLv2 ging – gleichwohl betrachte ich es als äusserst kritisch, wenn ein Landgericht dies nicht von sich aus sauber klarstellen kann.
  2. Richtig schwierig wird es für mich aber, wenn ich lese, dass man ersthaft mit der „auflösenden Bedingung einer allgemeinverbindlichen, auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden, eindeutigen Klärung“ Probleme hat. Es soll laut Landgericht nicht klar sein, was damit gemeint ist. Ich weiss nicht, ob das Gericht hier schlicht nicht wusste, dass der Bundesgerichtshof diese Klausel ausdrücklich mehrfach (!) in dieser Formulierung „abgesegnet hat“; oder ob man die Einzelfall-Entscheidung in der es um den EUGH ging einfach nur nicht begriffen hat: Jedenfalls ist an diesem Punkt die Entscheidung schlichtweg falsch. Dabei setze ich derartiges Grundwissen zur Formulierung von Unterlassungserklärungen als zwingend voraus, was das Landgericht hier gemacht hat ist mir nicht mehr zugänglich.

Im Ergebnis eine aus meiner Sicht vollkommen unbrauchbare Entscheidung, die wohl zu Unrecht die abgegebene Unterlassungserklärung nicht beachtet hat. Eine vollständige Analyse ist nicht möglich, da die Entscheidung den Sachverhalt unsauber aufarbeitet, sowohl hinsichtlich des Lizenztextes als auch hinsichtlich der abgegebenen Unterlassungserklärung. Sie ist als Grundlage für Analysen schlicht ungeeignet, dient aber als gutes Beispiel dafür, womit man selbst vor Landgerichten rechnen muss. 

Ermittlungsverfahren wegen des Kaufs von gebrauchter Software oder Productkeys

Da kauft man sich eine gebrauchte Software im Internet bei einem Händler – und bekommt plötzlich Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft. So kann es leider geschehen, denn es gibt durchaus Fälle, in denen arglose Käufer mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert sind. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass hier eher schnell als langsam eine Einstellung mangels Tatverdacht zu erreichen ist, wobei je nach Staatsanwaltschaft aber diverse befremdliche Diskussionen geführt werden müssen – etwa wenn ein Staatsanwalt meint, der isolierte Erwerb eines Productkeys sei per se verdächtig. Weiterhin überfordern die zugehörigen Marken- und urheberrechtlichen Fragen mitunter die Ermittlungsbehörden, was allerdings als Risiko einer Fehlerquelle zu sehen ist und nicht als Potential dass sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt!

Betroffene sollten ruhig bleiben, Panik ist fehl am Platz, jedenfalls in den typischen Sachverhalten besteht zudem erhebliches Verteidigungspotential. Es kommt aber wie immer stark auf den jeweiligen Einzelfall an, durch einen erfahrenen Strafverteidiger sollte die Ermittlungsakte angefordert werden um sodann die Sach- und Rechtslage zu bewerten.

Im Übrigen werden zum Thema diverse Informationen auf unserer Webseite angeboten:

Anspruch auf Updates: IT-Sicherheit von Software & Hardware als Faktor der Produkthaftung

Gibt es einen Anspruch auf Updates: Auf Spiegel-Online ist ein bemerkenswerter Beitrag zu lesen, der sich mit der IT-Sicherheit von Herzschrittmachern beschäftigt. Dort wird angesprochen, dass die IT-Sicherheit von Herzschrittmachern auf den Prüfstand gehört, insbesondere eingebaute Software offen gelegt sein sollte und ein Zugriff von außen abgesichert sein muss.

Das Thema ist ideal geeignet, um eine zunehmende Problematik zu verdeutlichen, denn hier geht es um ein äusserst sensibles Produkt an extrem gefährlicher Stelle – und offenkundig ist nicht einmal in diesem Bereich IT-Sicherheit ein Thema. Dabei haben Unternehmen auch in juristischer Hinsicht sehr gute Gründe, sich mit der IT-Sicherheit zu beschäftigen, die in Zukunft über die Produkthaftung eine ganz enorme Rolle spielen wird.

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Gesetzgebung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kaufrechts und des Bauvertragsrechts

Vorsicht, wer nur den Titel des Gesetzentwurfs liest, der begeht den schweren Fehler es als Spezialmaterie abzutun. Denn hinter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ steckt keineswegs ein kleines Reförmchen das sich im Schwerpunkt auf das Baurecht spezialisiert. Vielmehr geht es um tiefgreifende Änderungen in der Struktur des Schuldrechts BT und des Kaufrechts mit kleineren Änderungen im Werkvertragsrecht. Ein Blick vorab kann sich lohnen.

Update: Der Bundesrat hat noch Nachbesserungswünsche im April 2016 geäussert, dazu das Plenarprotokoll (S. 169) und ein Bericht bei Haufe. Insbesondere die Position von Handwerkern soll nachgebessert werden.
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