Schutz von KI

Kann künstliche Intelligenz als solche rechtlich geschützt werden? Die Frage ist keineswegs trivial – und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung: Die rechtliche Problematik und Notwendigkeit des Schutzes von Datensätzen in diesem Zusammenhang liegt auf der Hand.

In einer digitalisierten Wirtschaft, in der Daten zunehmend als wertvolles Wirtschaftsgut betrachtet werden, ist der rechtliche Schutz z.B. von Datenbeständen, aber auch von Software, die mit diesen Daten arbeitet, von entscheidender Bedeutung. Nur so kann aus hiesiger Sicht die Frage der Schutzfähigkeit von KI durch eine getrennte Betrachtung von Datenbeständen und Software beantwortet werden.

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BGH: Einsichtsrecht in Software-Quelltext bei vermuteter Urheberrechtsverletzung

Wer als Rechteinhaber Urheberrechte an einer Software hat und sich mit einer vermeintlichen Rechtsverletzung konfrontiert sieht, kann zur Klärung, ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, Einblick in den Quelltext der Software des Verletzers nehmen. Dies im Zuge eines „Besichtigungsrechts“, das im BGB seit jeher im Sachenrecht existiert. Dabei stellt sich die Frage, wie die Einsichtnahme in das digitale Beweismittel Quelltext stattzufinden hat.

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Reverse Engineering: EUGH zur Dekompilierung von Software

Der EUGH (C‑13/20) konnte zur Dekompilierung von Software, auf Basis der früheren „Computerprogramm-Richtlinie“ 91/250, festhalten, dass

  • der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen;
  • insbesondere ist dies in dem Fall zulässig, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu deaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt;
  • sowie, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms, der die Dekompilierung dieses Programms vornehmen möchte, um Fehler, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, zu berichtigen, nicht den weiteren Anforderungen nach Art. 6 dieser Richtlinie genügen muss. Der Erwerber darf eine solche Dekompilierung jedoch nur in dem für die Berichtigung erforderlichen Ausmaß und gegebenenfalls unter Einhaltung der mit dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Programm vertraglich festgelegten Bedingungen vornehmen.

Die hier zu Grunde gelegte Richtlinie 91/250 wurde durch die Richtlinie 2009/24/EG aufgehoben – inhaltlich wird die Entscheidung übertragbar sein und zukünftig, im immer bedeutenderen Bereich der Dekompilierung, eine erhebliche Auslegungshilfe darstellen. Mit Blick auf die gefestigte deutsche Rechtsprechung zu urheberrechtlichen Fragen beim Reverse Engineering ergeben sich für mich nach erstem Lesen allerdings keine gravierenden Änderungen.

Besichtigungsanspruch des Software-Quellcodes bei Urheberrechtsverletzung

Wenn eine Urheberrechtsverletzung bei einer Software im Raum steht, gibt es einen „Besichtigungsanspruch“. Zu diesem Besichtigungsanspruch, also der Besichtigung von Software bei einer im Raum stehenden Urheberrechtsverletzung, konnte das Oberlandesgericht Köln (6 W 107/16) die wesentlichen Grundzüge zusammenfassen.

Insoweit gilt, dass entsprechend § 101a UrhG der Verletzer eines Urheberrechts auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung in Anspruch genommen werden, wenn er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anders nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt – und diese Besichtigung zur Begründung von Ansprüchen des Rechteinhabers erforderlich ist.

Vorliegend hat das OLG Köln sodann klar gestellt, dass eine Akteneinsicht für den Antragsgegner (den Verletzer) umfassend möglich sein muss, auch wenn die Akten den Quellcode der Software enthalten – ein brisantes Risiko, wobei das OLG aber vollkommen korrekt zur Begründung der Entscheidung auf die prozessualen Vorgaben verwiesen hat.

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Urheberrecht: Sequestration und Dringlichkeit bei Softwareplagiaten

Das OLG Frankfurt am Main (6 U 254/01) konnte sich zur Dringlichkeit äussern und feststellen: „Wird ein Eilantrag auf Unterlassung bei Software-Plagiaten erst mehrere Monate nach Abfassung des Abmahnschreibens gestellt, kann es an der erforderlichen Dringlichkeit fehlen (…) ist die zur Annahme eines Verfügungsgrundes erforderliche Dringlichkeit unter dem Gesichtspunkt der „Selbstwiderlegung“ jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, daß ihm die Angelegenheit so eilig doch nicht ist. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin mit der gerichtlichen Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs so lange gezögert, daß die Dringlichkeit zu verneinen ist.“.
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Bundesgerichtshof zu Schutzmaßnahmen für Videospiele

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.11.2014 entschieden, unter welchen Voraussetzungen technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele ihrerseits Schutz genießen.
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