Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 54/14) ging es u.a. um die Frage des Rechteinhabers bei einem Werktitel bei einer Software. Dabei ist es keine Diskussion, dass der Bezeichnung eines Computerprogramms ein Werktitelschutz zustehen kann. Dies führt das OLG dann auch entsprechend kurz aus:
Von der Beklagten wird nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei dem Computerspiel um ein (titel-) schutzfähiges Werk handelt. Bezeichnungen, unter denen Computerprogramme in den Handel kommen, sind grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich (BGH, GRUR 2006, 594 Tz. 16 – SmartKey, m. w. N.).
Werktitelschutz für Software – Rechteinhaber des Werktitelschutzes weiterlesen