Eine Umfrage des BITKOM ergab, dass 71 Prozent befragter Unternehmen (ab 20 Mitarbeiter) Opensource-Software nutzen. Dabei sind 67 Prozent „interessiert und aufgeschlossen“ sowie ein weiteres Viertel noch unentschieden – jedenfalls gerade mal 7 % sehen sich „grundsätzlich kritisch oder ablehnend“. Und dies war nicht die einzige Analyse im September 2021.
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Urheberrechtlicher Schutz eines Eingabe-Formulars
Eingabeformulare (Formulare in Programmen oder auf Webseiten) können tatsächlich einen urheberrechtlichen Schutz genießen, dazu gibt es nunmehr aktuelle Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (6 U 46/09) sowie des EUGH (C-393/09). Beide Urteile haben inhaltlich übereinstimmend festgestellt:
- Ein eigenständiger Schutz als „Computerprogramm“ nach §69a UrhG kommt nicht in Frage. Das wäre insofern praktisch, da man hier „leichter“ zu einem urheberrechtlichen Schutz kommen würde. Allerdings verneinen OLG Karlsruhe und EUGH das beide gleichermaßen überzeugend. Früher einmal sah das OLG Karlsruhe (6 U 52/94) das anders und gibt die Auffassung heute mit den Worten auf
Die Bildschirmoberfläche wird durch das Computerprogramm erzeugt, stellt selbst aber kein Computerprogramm oder ein Teil desselben dar und kann daher auch nicht als dessen Ausdrucksform angesehen werden.
Der EUGH dazu ausführlich:
Wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausführt, muss jede Ausdrucksform eines Computerprogramms ab dem Moment geschützt sein, ab dem ihre Vervielfältigung die Vervielfältigung des Computerprogramms zur Folge hätte und auf diese Weise der Computer zur Ausführung seiner Funktion veranlasst werden könnte.
Gemäß der zehnten und der elften Begründungserwägung der Richtlinie 91/250 sind Schnittstellen Teile des Computerprogramms, die eine Verbindung und Interaktion zwischen den Elementen von Software und Hardware ermöglichen sollen und ebenso mit den Benutzern, damit sie wie beabsichtigt funktionieren können.
Die grafische Benutzeroberfläche ist eine Interaktionsschnittstelle, die eine Kommunikation zwischen dem Computerprogramm und dem Benutzer ermöglicht.
Daher ermöglicht es die grafische Benutzeroberfläche nicht, das Computerprogramm zu vervielfältigen, sondern stellt lediglich ein Element dieses Programms dar, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen.
Folglich stellt diese Schnittstelle keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dar und kann demnach nicht in den Genuss des spezifischen Schutzes durch das Urheberrecht für Computerprogramme nach dieser Richtlinie gelangen.
- Allerdings kann ein Eingabeformular in seiner Form und Gestaltung selbstverständlich urheberrechtlichen Schutz genießen (in diesem Fall in Deutschland speziell nach §2 I Nr.7 UrhG, der auch Formulare erfasst): Wenn es die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Hier sind die üblichen Anforderungen zu stellen und das OLG Karlsruhe macht deutlich, dass die durchaus hoch sind. Insbesondere ist zu verhindern, dass eine Software erdenkliche andere Software-Produkte „verdrängt“ nur weil es als erstes mit einem bestimmten Eingabeformular auf den Markt gekommen ist. Das OLG verlangt hier eine individuelle Leistung, die über das „rein handwerkliche hinausgeht“.
Gebrauchtwagen: Defektes Navigationsgerät kann Rücktritt vom Vertrag begründen
Ist bei einem 50.000 Euro teuren GW das Navigationsgerät defekt und kann es trotz dreier Versuche nicht zufriedenstellend repariert werden, liegt ein wesentlicher Mangel vor.
Gebrauchtwagen: Defektes Navigationsgerät kann Rücktritt vom Vertrag begründen weiterlesenSoftwarerecht: EuGH zu urheberrechtlichen Fragen der Nachahmung von Software
Der Europäische Gerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen C-406/10) mit Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Software auseinander gesetzt und in – verkürzt dargestellt – festgestellt, dass:
- Weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen fallen. Verständlich heisst das: Man kann als Softwarehersteller nicht unterbinden, dass andere Hersteller eine Software programmieren, die in der Lage ist, Dateien eines eigenen Formats auf ähnliche Weise zu verarbeiten. Im Streitfall ging es um Skripte einer speziellen Skriptsprache, die eine Alternativ-Software ausführen konnte.
- Die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, darf das Funktionieren eines Computer-Programms (ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen) beobachten, untersuchen oder testen um die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Verständlich: Man darf ein Programm ohne Rückfrage so einsetzen, um die „Idee“ dahinter, die Funktionsweise, zu verstehen – solange man es „normal“ einsetzt. Ein Dekomilieren ist natürlich nicht erlaubt. Diese Möglichkeit kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
- Die bestimmt getroffene Auswahl von Befehlen, Syntax etc. in einem Benutzerhandbuch kann Ausdruck eigener geistiger Schöpfung sein, so dass ein „zu stark angelehntes“ Benutzerhandbuch eines Dritten hier Urheberrechte verletzen kann. Selbiges gilt natürlich auch für im Programm vorhandene Hilfe-Dateien oder „Tutorials“!
Fazit
Dass man die „reine Idee“ nicht schützen kann und Software-Ideen „nachgeahmt“ werden kann, sollte nicht wirklich überraschen. Interessant dürfte durchaus die Klarstellung sein, dass auch ein Dateiformat nicht über das Urheberrecht so geschützt sein kann, dass die Verarbeitung durch Dritte ganz ausgeschlossen wird. Gleichwohl zeigt sich das scharfe Schwert des Urheberrechts, wenn die „Nachahmung“ zur Gratwanderung wird – dies spätestens bei der Gestaltung von Benutzerhandbüchern, die beim Vertrieb von Software eine immer wieder unterschätzte Rolle spielen. Insgesamt dürfte man die Entscheidung aber so werten können, dass die Grundlage für (freie) Alternativ-Software gestärkt ist.
Zum Thema auch:
KG Berlin zum urheberrechtlichen Schutz von Software
Das KG Berlin (24 U 117/08) hat sich bereits im März letzten Jahres mit dem urheberrechtlichen Schutz von Software beschäftigt. Hierbei ist vor allem dieser Absatz zu beachten:
Auch vorliegend ist daran festzuhalten, dass sich nur bei Vorlage der Quelltexte des Ausgangsprogramms und der Quelltexte oder Binärcodes des nach dem Vorbringen der Klägerin abgeleiteten Programms der grundlegende erste Schritt, hinreichend darzutun und zu belegen, welche Teile des Ausgangsprogramms aufgrund welcher Umstände als schöpferische Eigenleistung Urheberrechtsschutz beanspruchen können, also nicht etwa bloße Übernahmen oder Routinen sind, ausreichend zuverlässig leisten lässt. Dies betrifft bereits die Darlegungsebene. Bei bloßem Binärcodevergleich scheitert aber nicht nur dieser erste Schritt der Darlegung der Urheberrechtsschutzfähigkeit der Teilkomponenten, sondern auch der notwendige zweite Schritt, nämlich die Darlegung, dass und wodurch gerade diese urheberrechtlich geschützten Teile übernommen worden sind. Über Mutmaßungen und zu vage bleibende Wahrscheinlichkeiten hinaus wird auch bei der Verwendung von Callgraphen bereits auf der Darlegungsebene nichts genügend Fassbares benannt, auch wenn eine Teilidentität wie geschehen abgebildet wird.
Was bedeutet das im Klartext? Mit dem KG Berlin ist ein Vergleich des Quellcodes quasi zwingend, wenn man eine Urheberrechtsverletzung geltend machen möchte. Ein Vergleich des letztlich compilierten Binärcodes soll nicht ausreichend sein. Damit geht für den Kläger eine zweifache Pflicht einher: Zum einen muss er selbst den relevanten Quellcode besorgen und vorlegen, zum anderen muss er den eigenen Quellcode im gerichtlichen Verfahren auch offenlegen.
Markenrecht und App-Stores: Fremde Marke darf zur Bewerbung der eigenen App genutzt werden
Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (5 W 31/13) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob man zur Anzeige seiner eigenen App in einem App-Store eine fremde Marke (für die Suche) angeben darf. Dabei geht es darum, dass man als Keyword diese Marke verwendet, ansonsten die Marke aber nirgendwo nutzt, so dass die eigene App dann eben bei der Suche erscheint. Nachdem die Rechtsprechung die Zulässigkeit dieses Vorgehens bei Adwords-Werbeanzeigen erkannt hat, schliesst sich das OLG auch hinsichtlich APPs an:
Zwar werden die Suchergebnisse im iPhone App Store – anders als etwa bei einer Google-Suche – nicht getrennt nach natürlichen Suchergebnissen einerseits und bezahlten Suchanzeigen über AdWords andererseits angezeigt. Vielmehr erfolgt die Anzeige im Rahmen einer einheitlichen Ergebniszusammenstellung, in der die Apps nacheinander angezeigt werden und bei der durch Wischbewegungen von einer App zur anderen geblättert werden kann.
Dessen ungeachtet tritt der Senat der Beurteilung (…) bei, dass die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung (…) jedenfalls dann auf eine derartige Situation entsprechend anwendbar sind, wenn die als rechtsverletzend beanstandete App den markenrechtlich geschützten Suchbegriff nicht enthält, auch ansonsten keinerlei Hinweise auf eine wirtschaftliche bzw. organisatorische Verbindung zu dem Markeninhaber bietet und erst nachrangig nach der App des Markeninhabers, dessen Marke als Schlüsselwort verwendet wird, erscheint. Jedenfalls in einem derartigen Fall gibt es für den Durchschnittsinternetbenutzer überwiegend wahrscheinlich keinen hinreichenden Anlass, die beanstandete App dem Markeninhaber zuzuordnen. Wegen der nachrangigen Einblendung ist auch die Werbefunktion der Marke nicht in relevanter Weise beeinträchtigt.
Das bedeutet, man darf mit dem OLG Hamburg durchaus fremde Marken als Suchwörter verwenden, um die eigene APP anzeigen zu lassen. Die Ausführungen des OLG sind insoweit nachvollziehbar und verdienen Zustimmung. Gleichwohl: Ein Freibrief ist das nicht!
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Arbeitnehmererfindungsrecht: Urheberrecht im Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmererfindung und Urheberrecht: Es ist längst der Regelfall, dass urheberrechtliche Werke in Arbeitsverhältnissen entstehen, also der Interessenkonflikt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hinsichtlich des Werkes quasi vorprogrammiert ist. Das Urheberrechtsgesetz sagt zu diesem Thema überraschend wenig ausdrücklich, was man damit erklären kann, dass das Gesetz wohl seinerzeit von dem Idealbild des freischaffenden Künstlers ausging. Dass sich das überholt hat, liegt ebenso auf der Hand wie die Frage, wie damit im Alltag umzugehen ist.
In diesem Beitrag werden einige ausgewählte häufige Fragen zum Arbeitnehmererfindungsrecht dargestellt. Rechtsanwalt Jens Ferner steht im gesamten Arbeitsrecht und Arbeitnehmererfindungsrecht für Sie zur Verfügung.
Markenrecht und IT-Strafrecht: Strafbare Kennzeichenverletzung durch Parallelimport und Rebundling
Vorsicht ist geboten bei einem zu leichtfertigen Umgang mit fremder Markenware. Wer etwa im geschäftlichen Verkehr zwar originale Markenware zum Weiterverkauf erwirbt, diese aber ohne Zustimmung des Markeninhabers einführt (etwa von ausserhalb des europäischen Wirtschaftsraums nach Deutschland) macht sich strafbar. Die klassische Verteidigungspositionen an dieser Stelle hilft selten weiter; so wird typischerweise vorgebracht, dass auf Grund eingetretener Erschöpfung gar kein Markenverstoss vorliegt, jedenfalls dass man an eine Zustimmung und im Übrigen Berechtigung geglaubt hat. Dies wird letztlich dann als Verbotsirrtum einzustufen sein, bei dem entsprechend §17 StGB zu fragen ist, ob er vermeidbar ist (dazu Bomba, GRUR 2013, S.1007). Die Anforderungen sind hier sehr hoch, insbesondere wird hierbei die „Konsultation eines erfahrenen Anwalts“ verlangt.
Schwierig wird es auch beim „Rebundling“ von Software, wenn also z.B. originale Echtheitszertifikate mit originalen Datenträgern (etwa OEM-Datenträger) auf eine neue Art miteinander verknüpft werden. Der BGH hatte hierzu bereits festgestellt, dass dies zivilrechtlich nicht zulässig ist – strafrechtlich droht hier neben einer Strafbarkeit nach dem Markengesetz auch eine solche nach §267 StGB wegen einer Urkundenfälschung (so Bomba, GRUR 2013, S.1010).
Beim Parallelimport, aber auch beim Verkauf gebrauchter Software, gilt es daher aufzupassen, um Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden.
Kauf gebrauchter Software: Nutzungsrechte müssen nachweisbar sein
Auch wenn nunmehr der Handel mit gebrauchter Software möglich sein wird mit dem EUGH (dazu die Besprechung hier bei uns), gibt es weiterhin Fallstricke, speziell auch für die Käufer solcher Software. Hintergrund ist der Grundsatz, dass im Urheberrecht der Nutzer fremder Werke seine Berechtigung nachweisen muss, notfalls die gesamte Rechtekette bis zum eigentlichen Urheber. Und wenn der Verkäufer nur die Rechte „versichern“ kann, ohne diese nachzuweisen, steht der Käufer am Ende im Streitfall ganz schön dumm da.
So war es auch beim Landgericht Frankfurt a.M. (2-06 O 576/09), wo es um den Kauf gebrauchter Software ging, wobei es keinerlei Beweis für deren Authentizität gab – keine Lizenz-Unterlagen oder originale CDs etwa (letzteres ist bei Download-Software ohnehin eher schwierig). Der Käufer der seine Nutzungsberechtigung gegenüber dem Softwarehersteller nachweisen sollte, konnte nur auf selbsterstelle Zertifikate des Verkäufers verweisen – was aber gerade nicht reicht. Denn diese selbst erstellten Zertifikate müssen ja gerade Zweifel am Vorhandensein originaler Urkunden wecken. Das Ergebnis: Schadensersatz-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.
Im Fazit mag der Handel mit gebrauchter Software zukünftig grundsätzlich möglich sein, allerdings werden die Verkäufer Ihre Angebote entsprechend anpassen müssen – und Käufer können nicht „einfach kaufen“ sondern müssen von sich aus auf die Nutzungsrechte und deren Nachweis achten. Insofern ist auch zu erwarten, dass Softwarehersteller hier „hinterher“ sind um den Vorzügen originaler neuer Software etwas mehr Nachdruck zu verleihen…
EUGH zum Softwarerecht: Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden
Gebrauchte Software darf mit der Rechtsprechung des EUGH weiterverkauft werden: Es war seinerzeit ein Paukenschlag als der Gerichtshof der Europäischen Union (C-128/11) zum Verkauf gebrauchter Software entschieden hat:
Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen.
Hintergrund war ein endlos langer Streit zwischen dem Hersteller Oracle und dem Verkäufer Usedsoft. Im Kern geht es um die Frage, ob der gewerbliche Ankauf und Wiederverkauf gebrauchter Software durch ein Dritt-Unternehmen möglich ist.
Im Folgenden eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechtsfragen zum Verkauf gebrauchter Software aus Sicht des EUGH, am Ende des Beitrages finden sich Verlinkungen weiterer Beiträge, etwa zur BGH-Rechtsprechung.