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Softwaregeneriertes Bild nicht urheberrechtlich geschützt

Urheberrechtlicher Schutz für von Software generiere Grafik: Wenn mittels elektronischer Befehle eine digitale Abbildung eines virtuellen Gegenstandes erstellt wird, ist dies kein Erzeugnis im Sinne des § 72 UrhG – das ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Grafik wie eine Fotografie wirkt, da es auf das Ergebnis des Schaffensprozesses nicht entscheidend ankommt. Maßgeblich ist vielmehr allein das Herstellungsverfahren und insoweit die Vergleichbarkeit der technischen Prozesse:

Bei den streitgegenständlichen Bildern handelt es sich nicht um Lichtbilder. Hierunter werden zunächst alle Abbildungen gezählt, die dadurch entstehen, dass strahlungsempfindliche Schichten chemisch oder physikalisch durch Strahlung eine Veränderung erfahren (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1962 – I ZR 118/60, AKI, GRUR 1962, 470 472; Vogel in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., § 72 UrhG Rn. 18). Dies ist bei am Computer erstellten Grafiken jedenfalls schon nicht der Fall (…) Es handelt sich hierbei gerade nicht um unter Einsatz strahlender Energie erzeugte selbstständige Abbildungen der Wirklichkeit, sondern vielmehr um mittels elektronischer Befehle erzeugte Abbildungen von virtuellen Gegenständen (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 20. März 2009 – 6 U 183/08, 3D-Messestände,; OLG Hamm, Urteil vom 24. August 2004 – 4 U 51/04, beide zitiert nach juris; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, 4. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 265; Gercke, ZUM 2004, 929, 930; Lauber-Rönsberg in: Möhring/Nicolini, 4. Aufl. 2018, § 72 UrhG Rn. 11; Nordemann in: Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 193; Thum in: Wandtke/Bullinger, 5. Aufl. 2019, § 72 UrhG Rn. 60; für eine weite Auslegung Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Urheberrecht, Rn.1401; Schulze in: Dreier/Schulze/Specht, 6. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 200 m. w. N.; offen gelassen von LG Köln, Urteil vom 21. April 2009 – 28 O 124/08, zitiert nach juris) (…)

So werden etwa Digitalfotos als Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, angesehen (vgl. hierzu etwa LG Hamburg, Urteil vom 4. April 2003 – 308 O 515/02, ZUM 2004, 675, 677; LG Kiel, Urteil vom 2. November 2004 – 16 O 112/03, zitiert nach juris), obwohl diese in technischer Hinsicht der Herstellung von Computergrafiken näher kommen dürften als der analogen Fotografie. Auch bezüglich der mittels Computer geschaffenen Video- und Computerspiele, die urheberrechtlichen Schutz genießen (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, zitiert nach juris), ergibt sich ein Bruch, wenn das, was für die gesamte Bildabfolge gilt, nicht auch für einzelne Teile hiervon Geltung hat (so etwa Schulze in: Dreier/Schulze/Sprecht, 6. Auflage 2018, § 2 UrhG Rn. 200). Ebenso wenig stimmig ist es, wenn ein praktisch von jedermann herzustellendes einfaches Lichtbild eines Parfumflakons bereits (leistungs)schutzfähig sein soll, während eine aufwändig hergestellte und bearbeitete Visualisierung allenfalls Schutz als Werk der angewandten Kunst in Anspruch nehmen kann, obwohl beide Abbildungen dem Betrachter in ihren Grundzügen denselben optischen Eindruck vermitteln (zu diesem Wertungswiderspruch ebenfalls bereits LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2017 – 16 O 59/16, zitiert nach juris). 

Kammergericht, 2 U 12/16 Kart

Kündigungsschaden des Mietverkäufers oder Leasingegebers

Von beachtlicher praktischer Relevanz ist die Frage, wie sich ein Kündigungsschaden bei Mietkauf oder Leasing berechnet, insbesondere auch im Bereich des Softwarerechts. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der Kündigungsschaden des Mietverkäufers – ebenso wie der des Leasinggebers – konkret zu berechnen ist, falls sich eine von ihm verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Leasing- beziehungsweise Mietkaufraten als unwirksam erweist

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Bei Verkauf technischer Geräte kein Hinweis auf bestehende Sicherheitslücken nötig

Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 100/19) ging es um die Frage, ob beim Verkauf von Smartphones auf im Rahmen des Betriebssystems bestehende Sicherheitslücken und fehlende Sicherheitsupdates hingewiesen werden muss. Die Entscheidung ist Wichtig, inhaltlich durchaus richtig – und offenbart zugleich kritisch zu hinterfragende Probleme im Umgang mit der Cybersicherheit.

Passend dazu: Verkäufer muss nicht auf bald bevorstehenden Modellwechsel hinweisen

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Software: Anspruch auf Übergabe von Quelltext

Besteht ein Anspruch auf Überlassung des Quelltextes: In seiner bisher wohl einzigen Entscheidung zur Frage, ob bei einer im Rahmen eines Werkvertrages erstellten Software der Quelltext zu überlassen ist, hat sich der Bundesgerichtshof (X ZR 129/01) differenziert geäußert.

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Bundesjustizministerium zu den weiteren Entwicklungen im IT-Sicherheitsrecht – Ausblick auf die Gesetzgebung im Cybercrime 2019

Im Nachgang zu dem „Doxing-Skandal 2018/2019“ hat das Bundesjustizministerium im Januar 2019 ein Thesenpapier veröffentlicht (unten als Download), dem weitere Maßnahmen einer eventuellen zukünftigen Gesetzgebung im Bereich IT-Sicherheit zu entnehmen sind. Dies sind in aller Kürze:

  • IT-Sicherheit mit Updateverpflichtung: Es soll EU-weit einheitliche und rechtlich verbindliche Standards geben, die den Herstellern und Diensteanbietern klare Anforderungen zur IT-Sicherheit auferlegen. Diese Standards sollten über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen und eine mehrjährige Update-Verpflichtung des Herstellers enthalten.
  • Produkthaftung: Auch fehlerhafte Software soll unter das Produkthaftungsregime fallen und mangelnde IT-Sicherheit muss einen Produktfehler begründen. (Hinweis: Grundsätzlich gilt die Produkthaftung auch jetzt bei Software)
  • Stärkung im Datenschutz: Es soll eine Stärkung der Datenschutzbehörden erfolgen (fraglich wie, es geht um Landesbehörden, wo der Bund nicht wirklich eingreifen kann). Weiterhin soll ein verbesserter Schutz in die EU-ePrivacy-Verordnung (was auch skeptisch gesehen werden kann, nach meiner Wahrnehmung blockt genau hier die deutsche Regierung?).
  • Wettbewerbsrecht: Es soll ausdrücklich die Anwendbarkeit des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf Datenschutzverstöße klargestellt werden: „Wenn Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern missbräuchlich verwendet wurden und dadurch Gewinne erzielt werden, dann dürfen diese nicht bei dem bleiben, der das Recht verletzt hat.“. Hier wird fraglich sein, ob man wenigstens so klug ist, nur bestimmte Verstöße/Klauseln dem UWG zu unterstellen – oder ob am Ende dann doch massenhaft Abmahnungen wegen Formfehler in Datenschutzerklärungen auf Webseiten folgen können. Wichtig ist auch, dass man über das Instrument der „Gewinnabschöpfungsklage“ nachdenkt.
  • Online-Dienste in die Pflicht nehmen: Eher unscheinbar ist der Satz „Ein gehacktes Nutzerkonto bei einem Online-Dienst muss schnell und unkompliziert gesperrt werden können.“. Gemeint ist aber wohl, dass Online-Dienste klare Ansprechpartner mit kurzen Reaktionszeiten bereit halten müssen. Es bleibt abzuwarten ob man das wirklich angeht in einer Zeit, in der es als Erfolg verbucht werden muss, dass man bei Google überhaupt mal Mails liest.
  • Long Term Support: Ich bin mir nicht sicher, man schreibt unter dem Stichpunkt nachhaltige Sicherheit „Durch das Auslaufen des Software-Supports werden zum Teil Neuanschaffungen erzwungen“ und möchte erreichen, dass Software länger gepflegt wird. Ich vermute, dass für bestimmte Bereiche eine Art LTS begründet werden soll, wobei kritische Systeme schon heute langjährige Pflegepakete haben (und man oben ja schon die Updateverpflichtung angesprochen hat). Hier ist mir nicht ganz klar, wo man hin will … durch den pauschalen Verweis auf die EU könnte es sich aber auch mehr um einen unkonkreten Fülltext handeln.

Für mich zeigt sich eines deutlich mit der nunmehrigen Liste des BMJV: So unverbindlich es klingt, darf man wohl davon ausgehen, dass wir zeitnah ein IT-Sicherheitsgesetz 2 erleben werden. Dieses dürfte sich auf Online-Dienste und Softwareregeln konzentrieren. Weiterhin wird der deutsche Gesetzgeber – das macht er nun mal am liebsten – versuchen die Sanktionsschraube zu drehen. Schon fast unweigerlich dürften daher Klarstellungen im UWG zu erwarten sein, damit DSGVO-Verstöße dann definitiv erfasst sind. Datenschutzrecht und Softwarerecht werden den Bereich der IT-Sicherheit möglicherweise beherrschen, jedenfalls verstehe ich so die hier vorgenommenen Ankündigungen.

Abgasskandal: OLG Köln sieht auch eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

Die Volkswagen AG muss dem Käufer eines gebrauchten Audi A4 mit Dieselmotor EA 189 Eu5 aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vor- sätzlichen Schädigung den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung erstatten. Mit Beschluss vom 03.01.2019 hat der 18. Zivilsenat des Ober- landesgerichts Köln die Berufung der Volkswagen AG gegen ein dahin- gehendes Urteil des Landgerichts Köln als offensichtlich unbegründet zu- rückgewiesen.

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Abgasskandal: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Verwendung manipulierter Software

Unter anderem das Landgericht Kiel (12 O 371/17) hat die umfassende verbreitete Rechtsprechung aufgegriffen, derzufolge die Installation manipulierter Software eine zum Schadensersatz verpflichtende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt. Diese fällt den Entwicklungsingenieuren des Herstellers, die für den Einbau der Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand verantwortlich sind, zur Last. Hieraus ergibt sich eine Haftung des Herstellers für seine Entwicklungsingenieure sowohl als Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) als auch wegen eines Organisationsverschuldens (§ 31 BGB).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Zuge des Schadensersatzanspruchs der Käufer verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Dem Anspruch auf Schadenersatz steht dabei nicht entgegen, wenn die vom Hersteller angebotene technische Überarbeitung des Fahrzeugs („Software-Update“) erfolgt ist.
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Autokauf: Alleine die Installation einer zur Täuschung über Werte geeignete Software ist ein Sachmangel

Im Zuge des Abgasskandals konnte das Oberlandesgericht Köln (18 U 112/17 – so inzwischen auch Oberlandesgericht Köln, 27 U 13/17) klarstellen, dass ein PKW an einem Mangel schon alleine deswegen leidet, weil eine Software installiert ist, die Abgaswerte auf dem Prüfstand manipuliert. Die Frage war durchaus umstritten, es wurde mitunter auch argumentiert darüber, ob sich Käufer überhaupt derartige Gedanken machen – das OLG macht deutlich, dass hier mit fadenscheinigen Diskussionen nichts zu erreichen ist.

Denn für die übliche Beschaffenheit und für diejenige Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten kann, kommt es auf die objektiv berechtigten Käufererwartungen an – diese bemessen sich nach dem Horizont eines vernünftigen Durchschnittskäufers.
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Urheberrechtliche Auswirkungen eines AdBlockers

Das Landgericht Hamburg (308 O 244/16) hatte 2016 entschieden, dass es einen Unterlassungsanspruch einer Nachrichtenseite gegen einen Adblocker gibt – allerdings wurde ein solcher nicht auf urheberrechtlicher, sondern nur auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage zugestanden.

Zu den urheberrechtlichen Fragen hatte das Landgericht ausgeführt, dass eine Umarbeitung der Steuerungssoftware der Webseiten der Antragstellerin i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG nicht anzunehmen sei. Die Antragstellerin habe seinerzeit einen Eingriff in die Substanz des Programms nicht glaubhaft gemacht. Auch eine unzulässige Vervielfältigung des Programms sei nicht gegeben. Die Antragstellerin gestatte es den Nutzern ihres Internetauftritts gerade ohne Einschränkung hinsichtlich der Nutzung von Werbeblockern, ihr Programm in ihrem – der Nutzer – Arbeitsspeicher abzulegen.

Später dann, im Jahr 2018, hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (5 U 46/17) damit zu beschäftigen, konnte dazu aber nichts weiter ausführen, da der von der Antragstellerin ursprünglich auf die Verletzung von Urheberrechten gestützte Verfügungsanspruch vom Landgericht (formell) rechtskräftig zurückgewiesen worden und dementsprechend nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war. Auch der Bundesgerichtshof (I ZR 154/16) konnte sich damit beschäftigen, stellte am Rande fest, dass wohl keine grundsätzlichen urheberrechtlichen Bedenken bestehen und jedenfalls ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zu erkennen ist:

  • Das Angebot einer Software, die Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, ist keine unlautere zielgerichtete Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Dies gilt auch, wenn das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür ein Entgelt entrichten.
  • Das Angebot einer Werbeblocker-Software stellt auch keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG gegenüber den Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung interessiert sind.

Insgesamt wird damit eine grundsätzliche Zulässigkeit von Adblocker-Sofware im Raum stehen.

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mängelrüge bei der Lieferung von Standardsoftware

Eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (19 U 88/96) aus dem Bereich des Softwarerechts möchte ich der Vollständigkeit halber erwähnen: Es geht um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mängelrüge bei der Lieferung von Standardsoftware. Dabei hat das OLG Köln seinerzeit entschieden, dass bei einem Vertrag über die Lieferung einer aus mehreren Komponenten bestehenden Standardsoftware die Geltendmachung der Wandelungseinrede auf Fehler bei der Anwendung nur gestützt werden können, wenn der Pflicht zu substantiiertem Sachvortrag genügt wird. Dies ist nicht schon erfolgt, wenn allgemein behauptet wird, der Betrieb eines bestimmten Programmes sei nicht möglich gewesen. Um eine Überprüfung der Beanstandung zu ermöglichen und eine ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten, sind vielmehr konkrete Angaben dahingehend erforderlich, mit welchem Inhalt und Ziel das Programm vertragsgemäß betrieben werden sollte, welche und wieviele Arbeitsschritte vorgenommen worden sind und gegebenenfalls mit welchen Fehlermeldungen die Anlage darauf reagiert hat.
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