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Autokauf: Kein Mangel wenn ordnungsgemäß funktionierender Motor Probleme mit neuen Kraftstoffen hat

Das Landgericht Duisburg (2 O 291/12) stellt fest, dass es keinen mangel darstellt, wenn ein alter PKW mit neuen Kraftstoffen nicht klar kommt, weil der ordnunsgemäß arbeitende PKW mit neuen Kraftstoffen bzw. deren Zusammensetzung überfordert ist. Daraus ein Zitat:

Ursache für die Fehlfunktion des Fahrzeuges ist demnach die fehlende Eignung des technisch ordnungsgemäß funktionierenden Abgasrückführungssystems für die neuartigen Kraftstoffe. Dieser Umstand stellt keine Abweichung von der Beschaffenheit dar, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Ein gebrauchter PKW ist nach dieser Vorgabe zu vergleichen mit anderen gebrauchten PKWs, die ein vergleichbares Alter und eine vergleichbare Abnutzung hinsichtlich der Kilometerleistung aufweisen. Gewisse altersbedingte Besonderheiten und entsprechender Verschleiß sind grundsätzlich hinzunehmen. Die Ausstattung mit einem Euro-3-Motor und der entsprechenden Abgasrückführungs-Regelung entspricht jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen gerade dem erwartbaren Stand der Technik eines älteren Fahrzeuges.

Die Entscheidung habe ich arg verkürzt, es wurde im Detail über angeblich mögliche Umrüstungen gestritten (der Hersteller versuchte das Problem zeitweilig mit einem heute nicht mehr verfügbaren Softwareupdate in den Griff zu bekommen). Der Entscheidung lässt sich rund um den Begriff des Mangels beim Autokauf zwar nichts neues, aber durchweg aktuelles Interessantes entnehmen.

Webseite gelöscht: Zur Bemessung des Schadensersatzes

Beim Landgericht Duisburg (22 O 102/12) ging es um die Frage der Höhe des Schadensersatzes, nachdem eine Webseite neu erstellt werden musste. Das Gericht ging dabei den interessanten Ansatz, den aus der Rechtsprechung zum Schadensersatz von Sachen bekannten Grundsatz „Abzug Neu für Alt“ anzuwenden:

Allerdings ist vorliegend ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Geht die gemäß § 249 BGB geschuldete Naturalrestitution über den Ausgleich des effektiv verursachten Schadens hinaus, so muss der Geschädigte dem Schädiger den Differenzbetrag ersetzen. Das wird praktisch beim Ersatz einer gebrauchten, durch eine neue Sache, da hierdurch der Geschädigte besser steht als vor dem Schadensfall (Müko/Oetker, BGB, 6. Auflage, 2012, § 249 BGB, Rn. 348). Hinsichtlich der konkreten Höhe des Abzugs kann dabei die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit herangezogen werden und der Abzug prozentual nach dem Anteil der bereits verstrichenen Zeit bestimmt werden, um sodann den Neupreis um diesen Betrag zu kürzen (Müko/Oetker, BGB, 6. Auflage, 2012, § 249 BGB, Rn. 52). Für die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit kann bei Wirtschaftsgütern als Orientierung auf den steuerlichen Abschreibungswert zurückgegriffen werden, der jedoch gegebenenfalls aufgrund der tatsächlichen Gesamtlebensdauer und der tatsächlichen Restnutzungsdauer zu korrigieren ist (BVerWG, NJW 1995, 2303; 2305 f.; Müko/Oetker, a.a.O.).

Nach den überzeugenden und von den Parteien nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen ist danach vorliegend von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer einer Web-Seite von 8 Jahren auszugehen.

Das Ergebnis war i vorliegenden Fall, dass der geltend gemachte Schadensersatz auf ca. 1/5 reduziert wurde, da die Webseite schon fast 8 Jahre alt war. Insgesamt ist der Gedanke zu begrüßen, dass nach einem Schaden der hier einzustehende nicht die Aufgabe haben kann, den überfälligen oder anstehenden Relaunch einer Webseite komplett zu finanzieren.

Hinweis: Das Gericht hat zudem festgestellt, dass Webhosting-provider eine grundsätzliche Pflicht zur Datensicherung trifft.
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Urheberrecht: Kein Unterlassungsanspruch gegen Behauptung Lizenznehmer zu sein

Das OLG Frankfurt am Main (11 U 92/12) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Unterlassungsanspruch dahingehend besteht, einem Nichtberechtigten die Behauptung zu untersagen, er sei berechtigt urheberrechtliche Nutzungslizenzen zu vergeben.

Das OLG stellte insoweit fest, dass derjenige, der als Nichtberechtigter vorgibt, Urheberrechte zu lizenzieren, die er nicht inne hat, damit allein noch keine Urheberrechtsverletzung begeht:

Eine Urheberrechtsverletzung liegt jedoch nicht schon in der inkriminierten Behauptung. Wer als Nichtberechtigter vorgibt, Urheberrechte zu lizenzieren, die er nicht innehat, begeht keine Urheberrechtsverletzung (BGH GRUR 1999, 152 [BGH 02.10.1997 – I ZR 88/95] – Spielbankaffaire; GRUR 1997, 896 [BGH 10.07.1997 – I ZR 42/95] – Mecki-Igel III). Es fehlt an der Vornahme einer ausschließlich dem Urheber vorbehaltenen Nutzungshandlung. Eine Urheberrechtsverletzung durch eine dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsformen hat das Landgericht nicht festgestellt.

Aber auch auf anderem Wege kann die Äusserung nicht untersagt werden, denn die Behauptung, zur Weiterübertragung von zuvor erworbener Software berechtigt zu sein, stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit enthaltenen Verwendungsbeschränkungen regelmäßig unwirksam sind.

Hinweis: Eine auf den ersten Blick obskure Entscheidung, die sich mit dem harten Kampf auf dem Gebrauchtsoftwaremarkt erklären lässt. Wenn man als Angriffspunkt nicht (mehr) die Verbreitung von (gebrauchter) Software in Angriff nehmen kann, soll zumindest versucht werden, den Werbemarkt auszutrockenen. Dabei ist gerade die Erklärung, dass ein Rechteerwerb für den Käufer gesichert ist von doppelter Bedeutung: Einmal, weil es natürlich werbewirksam ist, da es vom Käufer ohnehin erwartet wird. Da aber der Käufer mit dem EUGH die Berechtigung zu prüfen hat, ist diese Erklärung zudem auch notwendig (weswegen sie, so das OLG korrekt, nicht untersagt werden kann).

Gebrauchte Software: Kein Verkauf „gebrauchter“ Musik-Dateien

Das Oberlandesgericht Hamm (22 U 60/13) hat nun erstmals obergerichtlich nach der Entscheidung des EUGH zum Verkauf „gebrauchter“ digitaler Daten entschieden, dass ein (Weiter-)Verkauf von erworbenen Audiodateien, hier von Hörbüchern, urheberrechtlich unzulässig ist, sofern es nicht ausdrücklich erlaubt wurde. Insbesondere die Rechtsprechung zum Verkauf gebrauchter Software ist nicht heran zu ziehen.

Update: Zu ebooks sehen das das OLG Hamburg (10 U 5/11) und OLG Stuttgart (2 U 49/11) wohl genauso.
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Softwarerecht & Gewährleistung: 2jährige Verjährungsfrist bei individueller Anpassung von Standardsoftware

Das Oberlandesgericht Hamm (12 U 112/13) hat entschieden:

Die aufgrund eines Werkvertrags vom Auftragnehmer geschuldete Lieferung und individuelle Anpassung von Hardware und Standardsoftware ist begrifflich die Bearbeitung einer Sache im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Das Ergebnis: Eine 2jährige Verjährungsfrist für Ansprüche, die ab Abnahme zu Laufen beginnt. Das OLG führt insoweit u.a. aus:

Steht aus diesen Gründen eine nach dem Vertrag geschuldete körperliche Werkleistung als solche im Vordergrund, fehlt es an einem die Anwendung des verjährungsrechtlichen Auffangtatbestands des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtfertigenden Grund. Denn die Feststellung der vertragsgemäßen Erfüllung und die Überprüfung des Werkes auf etwaige Mängel ist wegen der Verkörperung der Werkleistung in einer aus Soft- und Hardware bestehenden Sachgesamtheit nicht mit gesteigerten Schwierigkeiten behaftet. In einem solchen Falle verbleibt es bei der Verjährung nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB, dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen (vgl. dazu: Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 5. Aufl. 2009, Teil 5 Rn. 1335 ff.; Redeker, a.a.O.; Teichmann, JuS 2002, 417, 423; ferner zur Erstellung einer Webseite: LG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2013, 5 S 36/12).

Die Entscheidung ist vor allem in einer Hinsicht interessant – um zu verdeutlichen, wie Wichtig die saubere vertragliche Differenzierung ist. So können durch Kaufrecht/Werkliefervertrag und Werkvertrag auf den ersten Blick unterschiedliche Gewährleistungsfristen begründet werden. Wenn dann aber die individuelle Anpassung von Standardsoftware im Raum steht, endet es am Ende dann doch wieder bei 2 Jahren.

Produkthaftung bei Software nach dem Produkthaftungsgesetz

Immer wieder diskutiert, aber in der Rechtsprechung wenig relevant ist die Frage der Produkthaftung bei Software nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig gestaltet und damit eigentlich besonders attraktiv für den Vertragspartner (somit besonders unattraktiv für den Hersteller der Software). Gleichwohl ist eine besonders wichtige Frage bis heute nicht abschließend geklärt.

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Haftung bei Open Source Software

Haftung bei Opensource Software: Freie Software ist heute Enorm verbreitet. Insbesondere im Bereich des Internet ist festzustellen, dass zahlreiche Standardprogramme und auch Standard-Protokolle in Form freier Software auftreten. Regelmäßig funktioniert dies dann so, dass hier in irgendeiner Form Programmierer beteiligt sind, die quasi ehrenamtlich an dem Projekt mitarbeiten.

Durchaus berechtigt ist dann die Frage, wie man rechtlich damit umzugehen hat, wenn plötzlich ein Fehler auftritt, der nachweislich von einem bestimmten Programmierer – oder auch verschiedenen Programmierern – stammt, speziell wenn letztendlich ein erheblicher Schaden aufgetreten ist. Gerade im Internet, wenn standardisierte Protokolle betroffen sind, ist das Risiko hier nicht klein zu reden, wenn man bedenkt wie viele kommerziell erfolgreich Plattformen bestimmte Projekte einsetzen. Hierzu ein kleiner Überblick.

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Gebrauchte Software: Einschränkung des Weiterverkaufs von Software durch AGB möglich

Der EUGH hat bekanntlich festgestellt, dass gebrauchte Software grundsätzlich weiter veräußert werden darf – auch wenn es sich lediglich um einen Download gehandelt hat. Diese Entscheidung wurde von den Softwareherstellern nicht mit allzu viel Euphorie aufgenommen, der ein oder andere Softwarehersteller versucht (nicht erst seit dieser Entscheidung) durch AGB einen unkontrollierten Weiterverkauf zu unterbinden. Das aber funktioniert nicht.

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Copyleft bei Opensource-Lizenz

Copyleft in Opensource-Lizenz: Die Idee des „Copyleft“ – als sprachliche Anspielung auf „Copyright“ – geht dahin, dass eine einmal frei lizenzierte Software immer einer Lizenz mit entsprechenden Lizenzbedingungen unterliegen muss. Der Grundgedanke ist zum einen, dass Software die einmal frei entwickelt wurde, nicht dem „freien Markt“ wieder entzogen werden kann. Zum anderen geht es darum, dass derjenige der einen Nutzen aus dieser Software zieht und die Software gegebenenfalls modifiziert, dies dann auch anderen zur Verfügung stellen muss.

Somit wird dann in Lizenzen mit „Copyleft“ vorgesehen, dass die Software zwar frei verwendet und modifiziert werden kann, aber die bisherige Lizenz oder eine kompatible Lizenz weiterverwendet werden muss. Wer das nicht tut, der verliert das Nutzungsrecht. Das Ergebnis ist, dass Software durch diese Lizenz „infiziert“ wird, man spricht insoweit auch von einer „viralen Lizenz“.

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Softwarerrecht: CPU-Klausel verträgt sich mit Mehrkern-CPUs

Das Landgericht Frankfurt am Main (3-12 O 24/11) hat eine zwar nicht überraschende aber dennoch nicht minder interessante Entscheidung getroffen: Es ging um eine Software Lizenz mit CPU-Klausel, die vorsah, dass die betroffene Software nur auf einem System mit einer CPU eingesetzt werden darf.

Nun kam es zum Streit, weil die Software auf einem System zum Einsatz kam, dass zwar einen Prozessor-Chip hatte, dieser aber mehrere „Cores“. Technisch gesehen handelt es sich dabei um vollkommen eigenständige Prozessoreinheiten, auch wenn sich die Kerne – auf dem gleichen Chip liegend – regelmäßig noch einzelne Elemente, wie etwa den Cache, teilen.

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