In Streitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte, insbesondere im Bereich der Softwareentwicklung, kommt es häufig vor, dass Gerichte die Besichtigung von IT-Systemen anordnen, um mögliche Rechtsverletzungen zu klären. Doch was passiert, wenn der Antragsgegner während oder nach der Besichtigung Änderungen an der Software vornimmt?
Das Landgericht Frankfurt am Main (2-06 O 233/25) hat nunmehr klargestellt, dass eine gerichtlich angeordnete Veränderungssperre nur so lange gilt, wie es für die Beweissicherung unbedingt notwendig ist. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte den Konflikt zwischen dem Interesse an einer lückenlosen Beweisführung und dem Schutz der Betriebsabläufe des Antragsgegners lösen.
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